Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 17 Abs 2 WEG sind Name und Anschrift des Verwalters einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet ist, im Grundbuch ersichtlich zu machen, wobei diese Eintragung auf Antrag des Verwalters oder eines Miteigentümers auf Grund des Bestellungsbeschlusses zu erfolgen hat. Eintragungsgrundlagen sind demnach ein Antrag des Verwalters oder eines Miteigentümers und der Bestellungsbeschluss. Hoyer verlangt dazu auch noch die Vorlage des Verwaltervertrages, auf die nur verzichtet werden kann, wenn sich - etwa durch das Einschreiten des Verwalters als Antragsteller - die Gültigkeit des Mandats aus anderen Umständen ergibt (Anm zu NZ 1999/439 und 440).Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG sind Name und Anschrift des Verwalters einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet ist, im Grundbuch ersichtlich zu machen, wobei diese Eintragung auf Antrag des Verwalters oder eines Miteigentümers auf Grund des Bestellungsbeschlusses zu erfolgen hat. Eintragungsgrundlagen sind demnach ein Antrag des Verwalters oder eines Miteigentümers und der Bestellungsbeschluss. Hoyer verlangt dazu auch noch die Vorlage des Verwaltervertrages, auf die nur verzichtet werden kann, wenn sich - etwa durch das Einschreiten des Verwalters als Antragsteller - die Gültigkeit des Mandats aus anderen Umständen ergibt Anmerkung zu NZ 1999/439 und 440).
Im gegenständlichen Fall ist zwar durch den Umstand, dass der Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft einschreitet, die Anname des behaupteten Verwaltungsmandats dargetan, doch liegt kein Antrag einer nach § 17 Abs 2 WEG zum Eintragungsgesuch legitimierten Person vor. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist unter den zur Antragstellung befugten Personen nicht angeführt. Schon das hat zur Abweisung des Eintragungsgesuches zu führen; gemäß § 95 Abs 3 GBG ist aber auch noch auf den von den Vorinstanzen relevierten Abweisungsgrund einzugehen.Im gegenständlichen Fall ist zwar durch den Umstand, dass der Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft einschreitet, die Anname des behaupteten Verwaltungsmandats dargetan, doch liegt kein Antrag einer nach Paragraph 17, Absatz 2, WEG zum Eintragungsgesuch legitimierten Person vor. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist unter den zur Antragstellung befugten Personen nicht angeführt. Schon das hat zur Abweisung des Eintragungsgesuches zu führen; gemäß Paragraph 95, Absatz 3, GBG ist aber auch noch auf den von den Vorinstanzen relevierten Abweisungsgrund einzugehen.
Richtig ist, dass § 17 Abs 2 WEG insofern eine Gesetzeslücke aufweist, als er zwar die grundbücherliche Ersichtlichmachung des durch einen Beschluss der Miteigentümer bestellten Verwalters behandelt, andere Formen der Erteilung eines Verwaltungsmandats aber nicht erwähnt (vgl NZ 1998/420 mit Anm von Hoyer). Selbst wenn es sich dabei um eine ungewollte Regelungslücke handelt, bedeutet das aber nicht, dass sie in der Weise zu schließen wäre, dass als Eintragungsgrundlage auch die Vorlage von Vollmachten einzelner Miteigentümer genügt, die zusammen die Mehrheit der Liegenschaftsanteile repräsentieren. Dies aus folgendem Grund:Richtig ist, dass Paragraph 17, Absatz 2, WEG insofern eine Gesetzeslücke aufweist, als er zwar die grundbücherliche Ersichtlichmachung des durch einen Beschluss der Miteigentümer bestellten Verwalters behandelt, andere Formen der Erteilung eines Verwaltungsmandats aber nicht erwähnt vergleiche NZ 1998/420 mit Anmerkung von Hoyer). Selbst wenn es sich dabei um eine ungewollte Regelungslücke handelt, bedeutet das aber nicht, dass sie in der Weise zu schließen wäre, dass als Eintragungsgrundlage auch die Vorlage von Vollmachten einzelner Miteigentümer genügt, die zusammen die Mehrheit der Liegenschaftsanteile repräsentieren. Dies aus folgendem Grund:
Gemäß § 13a Abs 1 WEG kann sich jeder Miteigentümer an der Verwaltung der Liegenschaft beteiligen, insbesondere an der Bestellung des gemeinsamen Verwalters (Z 6 leg cit). Jedem ist daher Gelegenheit zu geben, an der Willensbildung der Gemeinschaft mitzuwirken. Ein Beschluss der Gemeinschaft kommt selbst in Angelegenheiten, in denen die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer entscheidet (so zB in der Frage der Verwalterbestellung: § 14 Abs 1 Z 5 WEG) erst zustande, nachdem allen Miteigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Solange diese noch einem Miteigentümer offen steht, sind auch andere Miteigentümer an die bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden (§ 13b Abs 2 WEG). Darum wurde auch schon judiziert, dass ein von der Mehrheit der Miteigentümer gefasster Bestellungsbeschluss nicht als Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung des Verwalters verwendet werden kann, wenn sich aus ihm nicht die Wahrung der angesprochenen Mitwirkungsrechte aller Mitgeigentümer ergibt (vgl NZ 1999/440 mit Anm von Hoyer). Diesen Anforderungen müsste auch jede Eintragungsgrundlage genügen, die an die Stelle des in § 17 Abs 2 WEG ausschließlich erwähnten Bestellungsbeschlusses treten soll. Denkbar wäre daher die Ersichtlichmachung des "bestellten" Verwalters auf Grund eines alle Miteigentümer einbindenden Vertrages (etwa des vom Rekursgericht angesprochenen Summenvertrages in Form übereinstimmender Erklärungen in den Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen) oder auf Grund von lückenlos vorgelegten Vollmachten aller Miteigentümer, doch wird die Vorlage eines unvollständigen, nicht alle Miteigentümer erfassenden Konvoluts von Vollmachten den Anforderungen des § 17 Abs 2 Satz 5 WEG nicht gerecht.Gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, WEG kann sich jeder Miteigentümer an der Verwaltung der Liegenschaft beteiligen, insbesondere an der Bestellung des gemeinsamen Verwalters (Ziffer 6, leg cit). Jedem ist daher Gelegenheit zu geben, an der Willensbildung der Gemeinschaft mitzuwirken. Ein Beschluss der Gemeinschaft kommt selbst in Angelegenheiten, in denen die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer entscheidet (so zB in der Frage der Verwalterbestellung: Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WEG) erst zustande, nachdem allen Miteigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Solange diese noch einem Miteigentümer offen steht, sind auch andere Miteigentümer an die bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden (Paragraph 13 b, Absatz 2, WEG). Darum wurde auch schon judiziert, dass ein von der Mehrheit der Miteigentümer gefasster Bestellungsbeschluss nicht als Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung des Verwalters verwendet werden kann, wenn sich aus ihm nicht die Wahrung der angesprochenen Mitwirkungsrechte aller Mitgeigentümer ergibt vergleiche NZ 1999/440 mit Anmerkung von Hoyer). Diesen Anforderungen müsste auch jede Eintragungsgrundlage genügen, die an die Stelle des in Paragraph 17, Absatz 2, WEG ausschließlich erwähnten Bestellungsbeschlusses treten soll. Denkbar wäre daher die Ersichtlichmachung des "bestellten" Verwalters auf Grund eines alle Miteigentümer einbindenden Vertrages (etwa des vom Rekursgericht angesprochenen Summenvertrages in Form übereinstimmender Erklärungen in den Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen) oder auf Grund von lückenlos vorgelegten Vollmachten aller Miteigentümer, doch wird die Vorlage eines unvollständigen, nicht alle Miteigentümer erfassenden Konvoluts von Vollmachten den Anforderungen des Paragraph 17, Absatz 2, Satz 5 WEG nicht gerecht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Hingewiesen sei die Rechtsmittelwerberin noch darauf, dass im Grundbuchsverfahren kein Kostenersatz vorgesehen ist (NZ 2000/482; 5 Ob 313/00s uva).