Rechtssatz RS0110532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110532
Entscheidungsdatum
24.06.2008
Rechtssatz
Für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters ist die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstückes erforderlich, das - mangels besonderer Vorschriften - nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 27 und 52 GBG zu beurteilen ist. § 27 Abs 1 GBG ist dabei einschränkend auszulegen.Für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters ist die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstückes erforderlich, das - mangels besonderer Vorschriften - nach den allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 27 und 52 GBG zu beurteilen ist. Paragraph 27, Absatz eins, GBG ist dabei einschränkend auszulegen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 86/98b
Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 86/98b
- 5 Ob 120/02m
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 5 Ob 120/02m
Auch
- 5 Ob 91/02x
Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 91/02x
Vgl; nur: Für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters ist die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstückes erforderlich. (T1); Beisatz: Jede Eintragungsgrundlage, die an die Stelle des in §17 Abs 2 WEG ausschließlich erwähnten Bestellungsbeschlusses treten soll, müsste den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer gemäß § 13b Abs 2 WEG genügen. Denkbar wäre die Ersichtlichmachung des "bestellten" Verwalters auf Grund eines alle Miteigentümer einbindenden Vertrages (etwa eines Summenvertrages in Form übereinstimmender Erklärungen in den Kaufverträgen und Wohnungseigentumsverträgen) oder auf Grund von lückenlos vorgelegten Vollmachten aller Miteigentümer, doch wird die Vorlage eines unvollständigen, nicht alle Miteigentümer erfassenden Konvoluts von Vollmachten den Anforderungen des § 17 Abs 2 Satz 5 WEG nicht gerecht. (T2)
- 5 Ob 98/03b
Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 98/03b
Vgl auch; nur: Für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters ist die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstückes erforderlich. (T3); Beisatz: Eine Urkunde, die Bedenken erweckt, ob überhaupt eine Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters unter Einbeziehung der Minderheitseigentümer erfolgte, ist keine taugliche Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung beziehungsweise des Namens des bestellten Verwalters. Es bedarf der Vorlage einer "beweiswirkenden Urkunde", aus der sich ergibt, dass die Vorschriften über die Willensbildung der Gemeinschaft eingehalten wurden. Daran hat sich durch das WEG 2002 nichts geändert, da dessen § 19 Satz 2 vollinhaltlich dem § 17 Abs 2 letzter Satz WEG 1975 entspricht. (T4)
- 5 Ob 65/05b
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 5 Ob 65/05b
nur T1; Beis wie T4
- 5 Ob 5/08h
Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 5/08h
Vgl aber; Beisatz: Hier: Rechtslage nach § 19 Satz 2 WEG 2002 idF WRN 2006; siehe dazu nunmehr RS0123757. (T5); Veröff: SZ 2008/89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110532
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19980707_OGH0002_0050OB00086_98B0000_004