Begründung:
Der Kläger, ein freigestellter Betriebsrat, begehrt die Zahlung eines Betrages von 95.377,86 S sA sowie die Feststellung, daß ihm jenes Entgelt gebühre, welches die beklagte Partei vergleichbaren Arbeitnehmern als Abgeltung für jene nicht gewährte Freizeit zahle, die gemäß § 16 Abs 2 des Kollektivvertrages für Arbeiter im graphischen Gewerbe für Sonntagsarbeit zustehe.Der Kläger, ein freigestellter Betriebsrat, begehrt die Zahlung eines Betrages von 95.377,86 S sA sowie die Feststellung, daß ihm jenes Entgelt gebühre, welches die beklagte Partei vergleichbaren Arbeitnehmern als Abgeltung für jene nicht gewährte Freizeit zahle, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Kollektivvertrages für Arbeiter im graphischen Gewerbe für Sonntagsarbeit zustehe.
Die beklagte Partei, die im Verfahren vor dem Erstgericht durch einen qualifizierten Vertreter der oÖ Handelskammer (§ 40 Abs 1 Z 1 ASGG) vertreten war, begehrte die Abweisung der Klage.Die beklagte Partei, die im Verfahren vor dem Erstgericht durch einen qualifizierten Vertreter der oÖ Handelskammer (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) vertreten war, begehrte die Abweisung der Klage.
Gegen das sein Begehren abweisende Urteil des Erstgerichtes vom 18. 4. 1990 erhob der Kläger Berufung. Die beklagte Partei beantragte in ihrer von dem qualifizierten Vertreter der OÖ Handelskammer erstatteten Berufungsbeantwortung, der Berufung des Klägers nicht Folge zu geben.
Das Oberlandesgericht Linz gab als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen der Berufung des Klägers mit Urteil vom 6. September 1990 nicht Folge. Dem erkennenden Senat gehörte die Richterin des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Elisabeth NAGELE an.
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Revision.
Im Revisionsverfahren schritten für die beklagte Partei mehrere Rechtsanwälte, darunter auch Dr. Norbert NAGELE, der Ehegatte der Richterin des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Elisabeth NAGELE, ein. Die Anwälte beriefen sich auf die ihnen erteilte Vollmacht (§ 30 Abs 2 ZPO) und beantragten, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.Im Revisionsverfahren schritten für die beklagte Partei mehrere Rechtsanwälte, darunter auch Dr. Norbert NAGELE, der Ehegatte der Richterin des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Elisabeth NAGELE, ein. Die Anwälte beriefen sich auf die ihnen erteilte Vollmacht (Paragraph 30, Absatz 2, ZPO) und beantragten, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Der Oberste Gerichtshof hob mit Beschluß vom 30. 1. 1991, 9 Ob A 314/90, die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Mit Schriftsatz vom 13. 3. 1991 gaben die Rechtsanwälte, die für die beklagte Partei im Revisionsverfahren eingeschritten waren, bekannt, daß die beklagte Partei den Rechtsanwalt Dr. Norbert NAGELE lediglich mit der Vertretung im Revisionsverfahren beauftragt habe und für die beklagte Partei im weiteren Verfahren wieder der (qualifizierte) Vertreter der OÖ Handelskammer einschreiten werde. Dieser trat in der Folge im Verfahren vor dem Erstgericht als Vertreter der beklagten Partei auf und erstattete auch die Berufungsmitteilung zu der vom Kläger gegen das das Klagebegehren neuerlich abweisende Urteil des Erstgerichtes vom 22. 5. 1991 erhobenen Berufung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Dem erkennenden Senat gehörte auch diesmal wieder die Richterin des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Elisabeth NAGELE als Berichterstatterin an.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes vom 18. 9. 1991 richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer durch den Rechtsanwalt Dr. Norbert NAGELE erstatteten Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.
Das angefochtene Urteil ist nichtig.