Rechtssatz RS0045960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045960
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Rechtssatz
Der Richter (die Richterin) ist auch dann ausgeschlossen, wenn sein als Parteienvertreter einschreitender Ehegatte erklärt, nur im Rechtsmittelverfahren (Revisionsverfahren) den Auftrag zum Tätigwerden zu haben und sich daher am vom Richter geleiteten Verfahren nicht aktiv zu beteiligen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 5/92
Entscheidungstext OGH 12.02.1992 9 ObA 5/92
- 5 Ob 93/13g
Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 93/13g
Vgl; Beisatz: Das Angehörigenverhältnis (§ 20 Z 2 JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts‑Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters. (T1)
- 6 Ob 176/13w
Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 176/13w
Vgl; Beisatz: Ein Richter, dessen Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist, ist wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat analog § 20 Z 2 JN vom Richteramt ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird. (T2)
- 5 Ob 163/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 5 Ob 163/24t
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045960
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19920212_OGH0002_009OBA00005_9200000_002