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Entscheidung 7 Ob 2026/96h×

Entscheidung 7 Ob 2026/96h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob2026/96h

Entscheidungsdatum

27.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Tittel, Dr.I.Huber und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Martin Leys, Rechtsanwalt, Innsbruck, Michael-Gaismair-Straße 8, als Masseverwalter im Konkurs der P***** GmbH *****, wider die beklagte Partei W***** GmbH & Co KG *****, vertreten durch Dipl.Vw.DDr.Armin Santner und Dr.Peter Lechner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 242.111,24 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15.Jänner 1996, GZ 1 R 10/96x-29, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.Oktober 1995, GZ 14 Cg 154/94f-24, als verspätet zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen, unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund eine Sachentscheidung zu fällen.

Die Rekursbeantwortung und die weiteren von den Parteien im Rekursverfahren erstatteten Schriftsätze werden zurückgewiesen.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.10.1995, 14 Cg 154/94 f-94, als verspätet zurück. Da das Urteil des Erstgerichtes der Beklagten am 30.10.1995 zugestellt worden sei, sei der 27.11.1995 der letzte Tag der Berufungsfrist gewesen. Die erst am 28.11.1995 beim Erstgericht überreichte Berufung sei daher verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Beklagten erhobene Rekurs ist - obgleich beim Berufungsgericht eingereicht aber innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist beim Erstgericht eingelangt - rechtzeitig und ohne Rücksicht auf die Beschränkungen in Paragraphen 502, 528, ZPO zulässig (RZ 1991/31; SZ 65/157; RZ 1993/86); er ist auch berechtigt.

Die von der Klägerin erstattete Rekursbeantwortung ist zufolge der Einseitigkeit des Rechtsmittels (RZ 1994/47; 6 Ob 602/95; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 519,) unzulässig; sie war daher zurückzuweisen.

Aufgrund der Ausführungen im Rekurs, daß die Berufung - entgegen den unterschiedlichen Eingangsvermerken einerseits auf Rubrik, anderseits Original und Gleichschrift der Berufung - bereits am 27.11.1995 bei Gericht überreicht worden sei, hat das Erstgericht Erhebungen durchgeführt.

Die mit den Eintragungen im Fristenbuch des Beklagtenvertreters übereinstimmende Angabe seiner Kanzleiangestellten, die Berufung bereits am Montag, dem 27.11.1995, beim Erstgericht überreicht zu haben, kann weder durch die widersprüchlichen Eingangsvermerke der Einlaufstelle des Erstgerichts noch durch die nur auf Kombisationen beruhenden Angaben der Bediensteten der Einlaufstelle widerlegt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 46/86; RZ 1977/26; RZ 1986/40; SZ 61/202 uva) haben Rechtsmittel die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich, solange ihre Verspätung nicht eindeutig durch die Aktenlage ausgewiesen ist; nur dann, wenn eine öffentliche Urkunde vorliegt und vollen Beweis über die Verspätung macht, muß der Rechtsmittelwerber den vollen Gegenbeweis führen. Im vorliegenden Fall liegt wegen der unterschiedlichen Eingangsvermerke keine (unbedenkliche) öffentliche Urkunde vor, die über den Eingang des Rechtsmittels erst am 28.11.1995 vollen Beweis gemacht hätte, und den die Beklagte widerlegen hätte müssen.

Zeigt sich im Rekursverfahren aufgrund von Erhebungen, daß das Berufungsgericht unter unrichtiger Annahme der Verspätung die Berufung zurückgewiesen hat, dann trägt der Oberste Gerichtshof eine Sachentscheidung auf (5 Ob 65/72; 7 Ob 593/92; 1 Ob 41/93 uva).

Die im Rekursverfahren von beiden Parteien erstatteten weiteren Schriftsätze waren als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E42220 07A20266

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02026.96H.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19960327_OGH0002_0070OB02026_96H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006957 Rechtssatz 10.06.1976Zivilrecht
Der Rechtssatz, dass ein Rechtsmittel bis zur sicheren Widerlegung von Zweifeln die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich habe (EvBl 1974/30 ua), kann nicht auf Fälle angewendet werden, in denen bereits eine öffentliche Urkunde vorliegt (hier: RS; vgl hiez …
RS0006965 Rechtssatz 06.09.1973Zivilrecht
Ein Rechtsmittel hat in dem Sinn die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich, als es jedenfalls entgegenzunehmen und sachlich zu erledigen ist, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist. Die Ergebnislosigkeit von Erhebungen …
RS0041391 Rechtssatz 06.06.1972Zivilrecht
Berufungsgericht weist, wie sich im Rekursverfahren dann auf Grund von Erhebungen über Auftrag des OGH zeigt, unter der unrichtigen Annahme der Verspätung die Berufung zurück. OGH trägt Sachentscheidung auf.
RS0041446 Rechtssatz 28.10.1953Zivilrecht
Stellt sich ein Postaufgabevermerk (§ 108 Abs 3 Geo), auf Grund dessen eine Revision vom OGH als verspätet zurückgewiesen wurde, nachträglich als unrichtig heraus, dann hat der OGH in analoger Anwendung des § 522 ZPO dem "Berichtigungsantrag" des Revisionsw …
RS0041584 Rechtssatz 26.01.1955Zivilrecht
Wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen.
RS0043760 Rechtssatz 11.02.1988Zivilrecht
Der Rekurs gegen einen Beschluss, mit welchem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zurückgewiesen wurde, ist nicht zweiseitig; die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.
RS0043893 Rechtssatz 28.03.1990Zivilrecht
Gegen einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung zurückweist, ist ein Rekurs ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig.