Begründung:
Die B*****gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: B*****) ist seit 5. 5. 1989, die U*****gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: U*****) seit 22. 1. 1992 im Firmenbuch eingetragen. Als Geschäftsführerin beider Gesellschaften ist Karin B***** eingetragen, die an ihnen je zu einem Viertel des Stammkapitals beteiligt ist. Weitere Gesellschafter sind Vladimir M***** mit jeweils einem Viertel und Anna Z***** mit jeweils der Hälfte des Stammkapitals. Das Stammkapital der B***** beträgt 500.000 S, jenes der U***** 1 Mio S.
Am 28. 10. 1999 schlossen die beiden Gesellschaften einen notariellen Verschmelzungsvertrag, wonach die U***** ihr gesamtes Vermögen einschließlich aller Aktiven und Passiven mit 31. 1. 1999 an die B***** unter Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen des Art I UmgrStG übertragen sollte. Da die Geschäftsanteile beider Gesellschaften im selben Verhältnis denselben Gesellschaftern gehörten, würde sich durch die Verschmelzung an den Beteiligungsverhältnissen bei der übernehmenden Gesellschaft nichts ändern, weshalb dort keine nominale Kapitalerhöhung vorgenommen werde. Dies wurde damit begründet, dass die Gesellschafter, soweit sie Gläubiger einer der Vertragsteile seien, entsprechende Rückstellungserklärungen abgeben würden, sofern dies nötig sei. Außerdem existierten persönliche Haftungserklärungen der Gesellschafter Karin B***** und Vladimir M***** hinsichtlich der Bankkredite. Die Mietrechte der übernehmenden Gesellschaft, die nur mehr mit 200.500 S zu Buche stünden, seien im Veräußerungsfall zumindest mit den Anschaffungswerten von 780.000 S anzusetzen. Bei der Verkehrswertermittlung der übertragenden Gesellschaft seien vor allem die Einkaufs- und Verkaufsmöglichkeiten als Know how anzusetzen. Die dem Verschmelzungsvertrag beiliegenden Bilanzen seien bereits im Hinblick auf den positiven Verkehrswert per 31. 1. 1999 erstellt worden.Am 28. 10. 1999 schlossen die beiden Gesellschaften einen notariellen Verschmelzungsvertrag, wonach die U***** ihr gesamtes Vermögen einschließlich aller Aktiven und Passiven mit 31. 1. 1999 an die B***** unter Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen des Artikel römisch eins, UmgrStG übertragen sollte. Da die Geschäftsanteile beider Gesellschaften im selben Verhältnis denselben Gesellschaftern gehörten, würde sich durch die Verschmelzung an den Beteiligungsverhältnissen bei der übernehmenden Gesellschaft nichts ändern, weshalb dort keine nominale Kapitalerhöhung vorgenommen werde. Dies wurde damit begründet, dass die Gesellschafter, soweit sie Gläubiger einer der Vertragsteile seien, entsprechende Rückstellungserklärungen abgeben würden, sofern dies nötig sei. Außerdem existierten persönliche Haftungserklärungen der Gesellschafter Karin B***** und Vladimir M***** hinsichtlich der Bankkredite. Die Mietrechte der übernehmenden Gesellschaft, die nur mehr mit 200.500 S zu Buche stünden, seien im Veräußerungsfall zumindest mit den Anschaffungswerten von 780.000 S anzusetzen. Bei der Verkehrswertermittlung der übertragenden Gesellschaft seien vor allem die Einkaufs- und Verkaufsmöglichkeiten als Know how anzusetzen. Die dem Verschmelzungsvertrag beiliegenden Bilanzen seien bereits im Hinblick auf den positiven Verkehrswert per 31. 1. 1999 erstellt worden.
Diese in den Verschmelzungsvertrag aufgenommenen Bilanzen beider Gesellschaften weisen nur deshalb kein negatives Eigenkapital aus, weil dem durch Verlustvorträge erheblich verminderten Stammkapital jeweils ein sogenannter "Umgründungsmehrwert" hinzugeschlagen wurde. Bei der B***** sind Verlustvorträge von 2,288.403,41 S und ein "Umgründungsmehrwert" von 3,190.802,12 S ausgewiesen; bei der U***** wurden Verlustvorträge von 1,721.438,29 S und ein "Umgründungsmehrwert" von 743.980,79 S angeführt. Der "Umgründungsmehrwert" wurde bei der B***** wie folgt aufgeschlüsselt: Rückstehung Frau B***** 201.235,03 S; Haftung Gesellsch. Hypo 1,825.328,09 S; aktivierte Mietrechte 579.500 S; aktivierter Umbau 584.739 S. Bei der U***** enthält der Umgründungsmehrwert die Positionen "Firmenwert 50.000 S" und "Rückstehung von Gesellschaftern 693.980,79 S".
Der Verschmelzungsvertrag wurde von beiden Gesellschaften in ihrem am 28. 10. 1999 abgehaltenen außerordentlichen Generalversammlungen einstimmig beschlossen. Gemäß Punkt 3. der Tagesordnung wurde die Geschäftsführerin von beiden Gesellschaften ausdrücklich ermächtigt, "den Verschmelzungsvertrag und alle bezughabenden Urkunden zu unterfertigen, obwohl sie dies für beide Vertragsteile tut" Gemäß Punkt 4. der Tagesordnung wurde sie jeweils als Geschäftsführerin abberufen. In zwei am selben Tag aufgenommenen Niederschriften erklärten sämtliche Gesellschafter, auf einen Bericht der Geschäftsführerin und auf eine Prüfung des Verschmelzungsvertrages zu verzichten.
Am selben Tag unterfertigte die Geschäftsführerin notariell beglaubigt die Anmeldung der Verschmelzung zum Firmenbuch. Unter Vorlage der Niederschriften, des Verschmelzungsvertrages und des Protokolls der jeweiligen Generalversammlung beantragte sie einerseits die Eintragung der Auflösung der U***** und andererseits die Eintragung der Verschmelzung der B***** mit der U***** durch Aufnahme.
Das Erstgericht forderte von der B***** Aufklärung, woraus sich der Betrag für den Umgründungsmehrwert ergebe bzw was damit gemeint sei. Im Zuge des vom Erstgericht durchgeführten Verbesserungsverfahrens legte die Geschäftsführerin noch eine Rumpfbilanz der U***** für die Zeit vom 1. 4. 1998 bis 31. 1. 1999 (mit positivem Eigenkapital durch "Umgründungsmehrwert"), den Jahresabschluss der B***** zum 31. 1. 1999 (mit negativem Eigenkapital) sowie zwei "Rückstehungserklärungen" je vom 28. 10. 1999 vor. Darin erklärten die drei Gesellschafter der U*****, dass sie im Fall einer Veräußerung der Gesellschaft auf die ihnen "gegen die Gesellschaft zustehende Forderung von 700.000 S mehr oder weniger verzichten bzw gegenüber sonstigen Gläubigern zurückstehen" werden. Eine gleichlautende Verzichtserklärung gab Karin B***** hinsichtlich einer Forderung von 220.000 S gegenüber der U***** ab. Die im Rahmen des Jahresabschlusses erstellte Bilanz der B***** enthält im Gegensatz zu der im Verschmelzungsvertrag enthaltenen Bilanz keinen "Umgründungsmehrwert" und weist ein negatives Eigenkapital von 1,771.635,41 S und Verbindlichkeiten von 4,963.939,10 S auf, darunter auch ein "Darlehen B*****" von 201.325,03 S. Zur Rumpfbilanz der U***** wurde darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft zuletzt im Geschäftsjahr 1996/1997 operativ tätig gewesen sei. Aus dieser Zeit stamme ein hoch einzuschätzendes Know how hinsichtlich von Geschäftspartnern in Fernost, deren Liefermöglichkeiten und deren Preisgestaltung, sodass dieses Know how zumindest einen Wert von 100.000 S darstelle, aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht aber nur mit 50.000 S angesetzt werde.Das Erstgericht forderte von der B***** Aufklärung, woraus sich der Betrag für den Umgründungsmehrwert ergebe bzw was damit gemeint sei. Im Zuge des vom Erstgericht durchgeführten Verbesserungsverfahrens legte die Geschäftsführerin noch eine Rumpfbilanz der U***** für die Zeit vom 1. 4. 1998 bis 31. 1. 1999 (mit positivem Eigenkapital durch "Umgründungsmehrwert"), den Jahresabschluss der B***** zum 31. 1. 1999 (mit negativem Eigenkapital) sowie zwei "Rückstehungserklärungen" je vom 28. 10. 1999 vor. Darin erklärten die drei Gesellschafter der U*****, dass sie im Fall einer Veräußerung der Gesellschaft auf die ihnen "gegen die Gesellschaft zustehende Forderung von 700.000 S mehr oder weniger verzichten bzw gegenüber sonstigen Gläubigern zurückstehen" werden. Eine gleichlautende Verzichtserklärung gab Karin B***** hinsichtlich einer Forderung von 220.000 S gegenüber der U***** ab. Die im Rahmen des Jahresabschlusses erstellte Bilanz der B***** enthält im Gegensatz zu der im Verschmelzungsvertrag enthaltenen Bilanz keinen "Umgründungsmehrwert" und weist ein negatives Eigenkapital von 1,771.635,41 S und Verbindlichkeiten von 4,963.939,10 S auf, darunter auch ein "Darlehen B*****" von 201.325,03 S. Zur Rumpfbilanz der U***** wurde darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft zuletzt im Geschäftsjahr 1996 aus 1997, operativ tätig gewesen sei. Aus dieser Zeit stamme ein hoch einzuschätzendes Know how hinsichtlich von Geschäftspartnern in Fernost, deren Liefermöglichkeiten und deren Preisgestaltung, sodass dieses Know how zumindest einen Wert von 100.000 S darstelle, aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht aber nur mit 50.000 S angesetzt werde.
Eine weitere Aufforderung, zur Überschuldung der aufnehmenden Gesellschaft Stellung zu nehmen und eine berichtigte Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft vorzulegen, weil die "Rückstehungserklärungen" keinen unbedingten und unwiderruflichen Verzicht enthielten, blieb unbeantwortet.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verschmelzungsantrag (und damit auch den Antrag auf Eintragung der Auflösung der U*****) ab. Mangels näherer Erläuterungen des angesetzten "Umgründungsmehrwertes" und dessen Werthaltigkeit sei von einem negativen Unternehmenswert beider Gesellschaften auszugehen. Schon allein bei der übertragenden Gesellschaft führe ein solcher zur Unzulässigkeit der Verschmelzung, weil ansonsten das Vermögen der aufnehmenden Gesellschaft beeinträchtigt werde.
Dieser Beschluss wurde beiden Gesellschaften und zusätzlich Karin B*****, die bisher im Firmenbuchverfahren für beide Gesellschaften eingeschritten war, am 16. 5. 2002 zugestellt. Am 31. 5. 2002 wurde der dagegen erhobene Rekurs beider Gesellschaften überreicht. Der nunmehr einschreitende Rechtsanwalt berief sich auf die ihm erteilte Vollmacht.
Das Rekursgericht wies den Rekurs als verspätet zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gemäß §§ 15 FBG, 11 Abs 2 AußStrG bleibe es zwar dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auf verspätete Rekurse in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich der angefochtene Beschluss noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern lasse. Eine Berücksichtigung des verspäteten Rekurses würde allerdings auch voraussetzen, dass dieser nicht aus anderen Gründen als unzulässig zurückzuweisen und dass er außerdem inhaltlich berechtigt wäre. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Einerseits lägen konkrete Zweifel an der Erteilung der Vollmacht an den einschreitenden Rechtsanwalt vor, weil die als Geschäftsführerin beider Gesellschaften eingetragene Karin B***** in der außerordentlichen Generalversammlung, in der auch die Verschmelzung beschlossen worden sei, abberufen worden sei. Da die Abberufung eines Geschäftsführers mit dem Zugang der Erklärung wirksam werde, sei sie als bereits abberufene Geschäftsführerin nicht berechtigt gewesen, den Antrag auf Eintragung der Verschmelzung zu stellen. Daran ändere auch die ihr in der Generalversammlung erteilte Ermächtigung nichts, "den Verschmelzungsvertrag und alle bezughabenden Urkunden zu fertigen, obwohl sie dies für beide Vertragsteile tut", weil darin lediglich die erforderliche Genehmigung des Insichgeschäftes, nicht aber eine außerordentliche Vollmacht für das Firmenbuchverfahren zu erblicken sei. Ein Verbesserungsauftrag erübrige sich, weil der Rekurs auch inhaltlich unberechtigt sei. Die Aufnahme eines "Umgründungsmehrwertes" von 743.980,79 S in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft sei gesetzwidrig. Ohne diesen ergebe sich ein negatives Eigenkaptial der übertragenden Gesellschaft von 718.952,29 S. Der "Umgründungsmehrwert" setze sich aus dem mit 50.000 S angesetzten Firmenwert sowie der "Rückstehung von Gesellschaftern" von 693.980,79 S zusammen. Hiezu führten die Rekurswerberinnen aus, dass sie damit eine Korrektur der "üblicherweise auszuweisenden Werte" vorgenommen hätten, um die "materiell richtigen Werte darzustellen". Es sei zB der noch immer vorhandene Wert großer Umbauten vorhanden, der in der Handelsbilanz nicht ausgewiesen werden könne. Da gemäß §§ 96 Abs 2 GmbHG, 220 Abs 3 AktG für die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft die Vorschriften des HGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß gelten würden, habe ein Wert, der nach den Bilanzvorschriften des HGB nicht ausgewiesen werden dürfe, auch in einer aus Anlass einer Verschmelzung aufgestellten Schlussbilanz nichts verloren. Gemäß des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben worden seien, ein Aktivposten nicht angesetzt werden, sodass die Aufnahme des Aktivpostens für den Firmenwert von 50.000 S gesetzwidrig sei. Die Aktivierung der "Rückstehungserklärungen" sei schon deshalb nicht zulässig, weil ihr Wortlaut keineswegs eindeutig auf einen Vermögenszuwachs der Gesellschaft schließen lasse. Hätten die Gesellschafter tatäschlich bedingungslos und unwiderruflich auf die ihnen gegenüber der U***** zustehende Darlehensforderung verzichtet, müsste sich dies auf der Passivseite in einer Verminderung der Verbindlichkeiten niederschlagen. Tatsächlich hätten die Gesellschafter aber nur erklärt, dass sie im Fall einer Veräußerung verzichten bzw sonstigen Gläubigern zurückstehen würden. Es handle sich also lediglich um eine Ankündigung, bei Eintritt einer bestimmten Bedingungen bestimmte Rechtshandlungen vornehmen zu wollen, wobei durch die Wendung "bzw" völlig offenbleibe, ob nun ein Verzicht gegenüber der Gesellschaft oder eine bloße Rückstehung gegenüber anderen Gläubigern ins Auge gefasst werde. Letztere wäre aber im Ergebnis nichts anderes als eine Stundung und könnte daher keinesfalls zur Erhöhung der Aktivposten in der Bilanz verwendet werden, auch und gerade dann nicht, wenn deklaratierter einziger Zweck einer solchen Erklärung die Bewertung der U***** mit einem positiven Verkehrswert sei. Der Versuch, den negativen Verkehrswert der U***** mit derartigen "Korrekturpositionen" in den positiven Bereich zu heben, müsse an den gesetzlichen Vorschriften scheitern. Ein negativer Wert des übertragenen Vermögens mache aber die Verschmelzung unzulässig, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt habe. Zudem verfüge die aufnehmende Gesellschaft über ein niedrigeres Stammkapital als die übertragende Gesellschaft und sei, wie in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 4/99b (SZ 72/172) ausgeführt worden sei, nur bei einer Kapitalherabsetzung zur Rücklagenbildung oder entsprechenden Sicherstellung der Gläubiger auf andere Weise zulässig, die hier jedoch nicht erfolgt sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.Das Rekursgericht wies den Rekurs als verspätet zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gemäß Paragraphen 15, FBG, 11 Absatz 2, AußStrG bleibe es zwar dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auf verspätete Rekurse in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich der angefochtene Beschluss noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern lasse. Eine Berücksichtigung des verspäteten Rekurses würde allerdings auch voraussetzen, dass dieser nicht aus anderen Gründen als unzulässig zurückzuweisen und dass er außerdem inhaltlich berechtigt wäre. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Einerseits lägen konkrete Zweifel an der Erteilung der Vollmacht an den einschreitenden Rechtsanwalt vor, weil die als Geschäftsführerin beider Gesellschaften eingetragene Karin B***** in der außerordentlichen Generalversammlung, in der auch die Verschmelzung beschlossen worden sei, abberufen worden sei. Da die Abberufung eines Geschäftsführers mit dem Zugang der Erklärung wirksam werde, sei sie als bereits abberufene Geschäftsführerin nicht berechtigt gewesen, den Antrag auf Eintragung der Verschmelzung zu stellen. Daran ändere auch die ihr in der Generalversammlung erteilte Ermächtigung nichts, "den Verschmelzungsvertrag und alle bezughabenden Urkunden zu fertigen, obwohl sie dies für beide Vertragsteile tut", weil darin lediglich die erforderliche Genehmigung des Insichgeschäftes, nicht aber eine außerordentliche Vollmacht für das Firmenbuchverfahren zu erblicken sei. Ein Verbesserungsauftrag erübrige sich, weil der Rekurs auch inhaltlich unberechtigt sei. Die Aufnahme eines "Umgründungsmehrwertes" von 743.980,79 S in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft sei gesetzwidrig. Ohne diesen ergebe sich ein negatives Eigenkaptial der übertragenden Gesellschaft von 718.952,29 S. Der "Umgründungsmehrwert" setze sich aus dem mit 50.000 S angesetzten Firmenwert sowie der "Rückstehung von Gesellschaftern" von 693.980,79 S zusammen. Hiezu führten die Rekurswerberinnen aus, dass sie damit eine Korrektur der "üblicherweise auszuweisenden Werte" vorgenommen hätten, um die "materiell richtigen Werte darzustellen". Es sei zB der noch immer vorhandene Wert großer Umbauten vorhanden, der in der Handelsbilanz nicht ausgewiesen werden könne. Da gemäß Paragraphen 96, Absatz 2, GmbHG, 220 Absatz 3, AktG für die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft die Vorschriften des HGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß gelten würden, habe ein Wert, der nach den Bilanzvorschriften des HGB nicht ausgewiesen werden dürfe, auch in einer aus Anlass einer Verschmelzung aufgestellten Schlussbilanz nichts verloren. Gemäß des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben worden seien, ein Aktivposten nicht angesetzt werden, sodass die Aufnahme des Aktivpostens für den Firmenwert von 50.000 S gesetzwidrig sei. Die Aktivierung der "Rückstehungserklärungen" sei schon deshalb nicht zulässig, weil ihr Wortlaut keineswegs eindeutig auf einen Vermögenszuwachs der Gesellschaft schließen lasse. Hätten die Gesellschafter tatäschlich bedingungslos und unwiderruflich auf die ihnen gegenüber der U***** zustehende Darlehensforderung verzichtet, müsste sich dies auf der Passivseite in einer Verminderung der Verbindlichkeiten niederschlagen. Tatsächlich hätten die Gesellschafter aber nur erklärt, dass sie im Fall einer Veräußerung verzichten bzw sonstigen Gläubigern zurückstehen würden. Es handle sich also lediglich um eine Ankündigung, bei Eintritt einer bestimmten Bedingungen bestimmte Rechtshandlungen vornehmen zu wollen, wobei durch die Wendung "bzw" völlig offenbleibe, ob nun ein Verzicht gegenüber der Gesellschaft oder eine bloße Rückstehung gegenüber anderen Gläubigern ins Auge gefasst werde. Letztere wäre aber im Ergebnis nichts anderes als eine Stundung und könnte daher keinesfalls zur Erhöhung der Aktivposten in der Bilanz verwendet werden, auch und gerade dann nicht, wenn deklaratierter einziger Zweck einer solchen Erklärung die Bewertung der U***** mit einem positiven Verkehrswert sei. Der Versuch, den negativen Verkehrswert der U***** mit derartigen "Korrekturpositionen" in den positiven Bereich zu heben, müsse an den gesetzlichen Vorschriften scheitern. Ein negativer Wert des übertragenen Vermögens mache aber die Verschmelzung unzulässig, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt habe. Zudem verfüge die aufnehmende Gesellschaft über ein niedrigeres Stammkapital als die übertragende Gesellschaft und sei, wie in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 4/99b (SZ 72/172) ausgeführt worden sei, nur bei einer Kapitalherabsetzung zur Rücklagenbildung oder entsprechenden Sicherstellung der Gläubiger auf andere Weise zulässig, die hier jedoch nicht erfolgt sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.
Der Revisionsrekurs der beiden Gesellschaften ist jedoch zulässig und insoweit berechtigt, als damit die Zurückweisung des Rekurses als verspätet bekämpft wird, weil der letzte Tag der 14-tägigen Rekursfrist (der 30. 5. 2002) auf einen gesetzlichen Feiertag fiel. Daher ist der am nächsten Tag (31. 5. 2002) überreichte Rekurs noch rechtzeitig erhoben worden (§§ 15 Abs 1 FBG, 7 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 ZPO).Der Revisionsrekurs der beiden Gesellschaften ist jedoch zulässig und insoweit berechtigt, als damit die Zurückweisung des Rekurses als verspätet bekämpft wird, weil der letzte Tag der 14-tägigen Rekursfrist (der 30. 5. 2002) auf einen gesetzlichen Feiertag fiel. Daher ist der am nächsten Tag (31. 5. 2002) überreichte Rekurs noch rechtzeitig erhoben worden (Paragraphen 15, Absatz eins, FBG, 7 Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, ZPO).