Rechtssatz RS0112749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112749
Entscheidungsdatum
15.04.2010
Rechtssatz
Das gemäß § 225a Abs 1 AktG für die Eintragung der Verschmelzung zuständige Firmenbuchgericht hat im Rahmen seiner sich aus § 15 FBG iVm § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ergebenden amtswegigen Prüfpflicht die Eintragungsvoraussetzungen in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen, also auch die Frage der Werthaltigkeit des übertragenen Vermögens. Grundlage dieser Prüfung ist die von der übertragenden Muttergesellschaft gemäß § 220 Abs 3 AktG aufzustellende Schlußbilanz. Das allein vorgelegte erste Blatt der Schlussbilanz der Muttergesellschaft reicht keineswegs aus, um dem Firmenbuchgericht Klarheit über den Wert (Buchwert) des übertragenen Vermögens zu verschaffen. Dieser Wert besteht im Wesentlichen aus den auf der Aktivseite unter dem Punkt Finanzanlagen ausgewiesenen Anteilen an verbundenen Unternehmen. Wieviel davon auf den von der Muttergesellschaft gehaltenen Geschäftsanteil an der Tochtergesellschaft entfällt, ist völlig unklar und keineswegs durch die im Firmenbuch eines anderen Gerichtes erliegenden Urkunden notorisch. Es ist vielmehr die komplette und von einem Abschlussprüfer geprüfte Schlussbilanz vorzulegen.Das gemäß Paragraph 225 a, Absatz eins, AktG für die Eintragung der Verschmelzung zuständige Firmenbuchgericht hat im Rahmen seiner sich aus Paragraph 15, FBG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG ergebenden amtswegigen Prüfpflicht die Eintragungsvoraussetzungen in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen, also auch die Frage der Werthaltigkeit des übertragenen Vermögens. Grundlage dieser Prüfung ist die von der übertragenden Muttergesellschaft gemäß Paragraph 220, Absatz 3, AktG aufzustellende Schlußbilanz. Das allein vorgelegte erste Blatt der Schlussbilanz der Muttergesellschaft reicht keineswegs aus, um dem Firmenbuchgericht Klarheit über den Wert (Buchwert) des übertragenen Vermögens zu verschaffen. Dieser Wert besteht im Wesentlichen aus den auf der Aktivseite unter dem Punkt Finanzanlagen ausgewiesenen Anteilen an verbundenen Unternehmen. Wieviel davon auf den von der Muttergesellschaft gehaltenen Geschäftsanteil an der Tochtergesellschaft entfällt, ist völlig unklar und keineswegs durch die im Firmenbuch eines anderen Gerichtes erliegenden Urkunden notorisch. Es ist vielmehr die komplette und von einem Abschlussprüfer geprüfte Schlussbilanz vorzulegen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 4/99b
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 4/99b
Veröff: SZ 72/172
- 6 Ob 121/00p
Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 121/00p
nur: Das gemäß § 225a Abs 1 AktG für die Eintragung der Verschmelzung zuständige Firmenbuchgericht hat im Rahmen seiner sich aus § 15 FBG iVm § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ergebenden amtswegigen Prüfpflicht die Eintragungsvoraussetzungen in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. (T1); Beisatz: Das für die Eintragung der Verschmelzung zuständige Firmenbuchgericht hat allfällige Verstöße gegen Kapitalerhaltungsvorschriften wie das Verbot der Einlagenrückgewähr wahrzunehmen. (T2)
- 6 Ob 111/02w
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 111/02w
Vgl auch
- 6 Ob 70/03t
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 70/03t
Vgl; Beisatz: Bei einer Verschmelzung sind die §§ 96 Abs 2 GmbHG iVm § 220 Abs 3 AktG für die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft die Vorschriften des HGB über den Jahresabschluss sinngemäß anzuwenden. (T3)
- 6 Ob 226/09t
Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 226/09t
nur T1; Beisatz: Die materielle Prüfungspflicht besteht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. (T4); Beisatz: Soweit es um Eintragungen in das österreichische Firmenbuch und das diesem vorgelagerten Eintragungsverfahren geht, haben die österreichischen Firmenbuchgerichte jedenfalls österreichisches Recht und damit auch den innerstaatlichen, im Vergleich zum ausländischen Recht möglicherweise strengeren Prüfungsmaßstab anzuwenden. (T5); Veröff: SZ 2010/35
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112749
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19991111_OGH0002_0060OB00004_99B0000_006