Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der beteiligten Gesellschaften ist zulässig und berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass die rechtskräftige Abweisung des Eintragungsbegehrens der aufnehmenden KG deren Beteiligtenstellung im weiteren Verfahren und ihre Rekurslegitimation nicht beseitigt hat. Die Beteiligtenstellung resultiert schon daraus, dass durch den Beschluss auf Abweisung der begehrten Umwandlung in ihre Rechtssphäre als aufnehmende Gesellschaft eingegriffen wird. Gemäß § 3 Abs 1 UmwG haben sowohl die Geschäftsführung der übertragenden Kapitalgesellschaft als auch deren Hauptgesellschafter (die aufnehmende Gesellschaft) die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Beide Gesellschaften haben sich somit zwingend am Eintragungsverfahren zu beteiligen. Die Entscheidung über das Begehren auf Eintragung einer verschmelzenden Umwandlung wirkt zwangsläufig gleichermaßen auf die aufnehmende und die übertragende Gesellschaft. Im Firmenbuchverfahren handelt es sich bei der verschmelzenden Umwandlung um einen hinsichtlich aller beteiligten Gesellschaften unteilbaren Vorgang, sodass die Zurückweisung des Rekurses der aufnehmenden Gesellschaft keine Rechtsfolgen auslöst. Die von den Vorinstanzen divergierend beantwortete Frage, ob die Firmenbucheingaben der Gesellschaften vom 3. 9. 2001 bloß als Verbesserung und Klarstellung der ursprünglichen Anmeldung der Verschmelzung im Sinn einer Anmeldung der verschmelzenden Umwandlung oder als neuer Antrag aufzufassen sind und ab wann die neunmonatige Frist des § 220 Abs 3 AktG zu beachten ist, ist im Sinn der Ansicht des Rekursgerichtes zu entscheiden. Wie aus dessen zutreffenden Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, hervorgeht, unterscheidet sich die verschmelzende Umwandlung (Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter gemäß § 2 UmwG) - soweit für die konkrete Konstellation maßgebend - im Wesentlichen nur dadurch von der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 220 AktG), dass die aufnehmende Gesellschaft keine Kapitalgesellschaft sein muss und durch die sich daraus ergebenden Besonderheiten sowie eine teilweise unterschiedliche Gesetzesterminologie wie inbesondere die Bezeichnung des zu Grunde liegenden Vertrages einerseits als Verschmelzungsvertrag und andererseits als Umwandlungsplan. Gemäß § 2 Abs 3 UmwG ist zwischen Hauptgesellschafter und Vertretungsorgan der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft ein Umwandlungsplan aufzustellen. Trotz der missverständlichen Wortwahl handelt es sich um einen Vertragsabschluss. Dieser Vertrag hat den im § 220 AktG geregelten Mindestinhalt eines Verschmelzungsvertrages zu enthalten, wobei § 2 Abs 3 UmwG gewisse Modifikationen vorsieht, die sich vor allem aus der anderen Art der Gegenleistung erklären (Rüffler, Lücken im Umgründungsrecht [2002] 253), die hier jedoch keine Rolle spielt. Der Umwandlungsplan tritt an die Stelle des Verschmelzungsvertrages, wenn der Hauptgesellschafter der übertragenden Gesellschaft keine Kapitalgesellschaft ist (Koppensteiner, GmbHG2 Anh § 101 Rz 22a; Kalss, Handkommentar zur Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung, § 2 UmwG Rz 10). Abgesehen von der in den ursprünglichen Eintragungsbegehren und ihren Beilagen gebrauchten Terminologie, die den Bestimmungen der §§ 220 AktG angepasst war, waren schon im Zeitpunkt der ersten Antragstellung die formellen und materiellen Voraussetzungen (zunächst abgesehen vom noch zu behandelnden Rechtsproblem, ob die Vorlage der Abschlussbilanz ohne Anhang genügte) einer verschmelzenden Umwandlung erfüllt. Bereits in ihren Rekursen gegen die abweisenden Beschlüsse der Erstgerichte im ersten Rechtsgang und insbesondere in den auf Grund des aufhebenden Beschlusses des Rekursgerichtes und des vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrages vorgelegten Unterlagen haben die Gesellschaften klargestellt, dass von vorneherein eine verschmelzende Umwandlung beabsichtigt und der Vorgang lediglich nicht korrekt bezeichnet war. Für die Fristwahrung ist nicht unbedingt die vollständige Anmeldung notwendig, wenn fehlende Unterlagen nachgereicht werden können. Nur bei schwerwiegenden Mängeln (wie beim Fehlen des Verschmelzungsvertrages oder des Umwandlungsplanes überhaupt), die einen Verbesserungsauftrag des Firmenbuchgerichtes im Sinn des § 17 FBG ausschließen, kann die neunmonatige Frist des § 220 Abs 3 AktG nicht gewahrt werden (Kalss aaO § 220 AktG Rz 22). Das Rekursgericht hat somit zu Recht die Eingaben der Gesellschaften vom 3. 9. 2001 als (bloße) Verbesserung und Klarstellung ihrer ursprünglichen Anträge qualifiziert und daraus gemäß § 17 Abs 1 letzter Halbsatz FBG den zutreffenden Schluss gezogen, dass die höchstens neunmonatige Frist, die gemäß § 220 Abs 3 AktG zwischen dem Stichtag der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft und der Anmeldung der Umgründung liegen darf, vom Einlangen der ursprünglichen Anträge der übertragenden Gesellschaften und nicht von den neuerlichen Eingaben an zu rechnen ist.Zunächst ist festzuhalten, dass die rechtskräftige Abweisung des Eintragungsbegehrens der aufnehmenden KG deren Beteiligtenstellung im weiteren Verfahren und ihre Rekurslegitimation nicht beseitigt hat. Die Beteiligtenstellung resultiert schon daraus, dass durch den Beschluss auf Abweisung der begehrten Umwandlung in ihre Rechtssphäre als aufnehmende Gesellschaft eingegriffen wird. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UmwG haben sowohl die Geschäftsführung der übertragenden Kapitalgesellschaft als auch deren Hauptgesellschafter (die aufnehmende Gesellschaft) die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Beide Gesellschaften haben sich somit zwingend am Eintragungsverfahren zu beteiligen. Die Entscheidung über das Begehren auf Eintragung einer verschmelzenden Umwandlung wirkt zwangsläufig gleichermaßen auf die aufnehmende und die übertragende Gesellschaft. Im Firmenbuchverfahren handelt es sich bei der verschmelzenden Umwandlung um einen hinsichtlich aller beteiligten Gesellschaften unteilbaren Vorgang, sodass die Zurückweisung des Rekurses der aufnehmenden Gesellschaft keine Rechtsfolgen auslöst. Die von den Vorinstanzen divergierend beantwortete Frage, ob die Firmenbucheingaben der Gesellschaften vom 3. 9. 2001 bloß als Verbesserung und Klarstellung der ursprünglichen Anmeldung der Verschmelzung im Sinn einer Anmeldung der verschmelzenden Umwandlung oder als neuer Antrag aufzufassen sind und ab wann die neunmonatige Frist des Paragraph 220, Absatz 3, AktG zu beachten ist, ist im Sinn der Ansicht des Rekursgerichtes zu entscheiden. Wie aus dessen zutreffenden Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, hervorgeht, unterscheidet sich die verschmelzende Umwandlung (Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter gemäß Paragraph 2, UmwG) - soweit für die konkrete Konstellation maßgebend - im Wesentlichen nur dadurch von der Verschmelzung durch Aufnahme (Paragraph 220, AktG), dass die aufnehmende Gesellschaft keine Kapitalgesellschaft sein muss und durch die sich daraus ergebenden Besonderheiten sowie eine teilweise unterschiedliche Gesetzesterminologie wie inbesondere die Bezeichnung des zu Grunde liegenden Vertrages einerseits als Verschmelzungsvertrag und andererseits als Umwandlungsplan. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, UmwG ist zwischen Hauptgesellschafter und Vertretungsorgan der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft ein Umwandlungsplan aufzustellen. Trotz der missverständlichen Wortwahl handelt es sich um einen Vertragsabschluss. Dieser Vertrag hat den im Paragraph 220, AktG geregelten Mindestinhalt eines Verschmelzungsvertrages zu enthalten, wobei Paragraph 2, Absatz 3, UmwG gewisse Modifikationen vorsieht, die sich vor allem aus der anderen Art der Gegenleistung erklären (Rüffler, Lücken im Umgründungsrecht [2002] 253), die hier jedoch keine Rolle spielt. Der Umwandlungsplan tritt an die Stelle des Verschmelzungsvertrages, wenn der Hauptgesellschafter der übertragenden Gesellschaft keine Kapitalgesellschaft ist (Koppensteiner, GmbHG2 Anh Paragraph 101, Rz 22a; Kalss, Handkommentar zur Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung, Paragraph 2, UmwG Rz 10). Abgesehen von der in den ursprünglichen Eintragungsbegehren und ihren Beilagen gebrauchten Terminologie, die den Bestimmungen der Paragraphen 220, AktG angepasst war, waren schon im Zeitpunkt der ersten Antragstellung die formellen und materiellen Voraussetzungen (zunächst abgesehen vom noch zu behandelnden Rechtsproblem, ob die Vorlage der Abschlussbilanz ohne Anhang genügte) einer verschmelzenden Umwandlung erfüllt. Bereits in ihren Rekursen gegen die abweisenden Beschlüsse der Erstgerichte im ersten Rechtsgang und insbesondere in den auf Grund des aufhebenden Beschlusses des Rekursgerichtes und des vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrages vorgelegten Unterlagen haben die Gesellschaften klargestellt, dass von vorneherein eine verschmelzende Umwandlung beabsichtigt und der Vorgang lediglich nicht korrekt bezeichnet war. Für die Fristwahrung ist nicht unbedingt die vollständige Anmeldung notwendig, wenn fehlende Unterlagen nachgereicht werden können. Nur bei schwerwiegenden Mängeln (wie beim Fehlen des Verschmelzungsvertrages oder des Umwandlungsplanes überhaupt), die einen Verbesserungsauftrag des Firmenbuchgerichtes im Sinn des Paragraph 17, FBG ausschließen, kann die neunmonatige Frist des Paragraph 220, Absatz 3, AktG nicht gewahrt werden (Kalss aaO Paragraph 220, AktG Rz 22). Das Rekursgericht hat somit zu Recht die Eingaben der Gesellschaften vom 3. 9. 2001 als (bloße) Verbesserung und Klarstellung ihrer ursprünglichen Anträge qualifiziert und daraus gemäß Paragraph 17, Absatz eins, letzter Halbsatz FBG den zutreffenden Schluss gezogen, dass die höchstens neunmonatige Frist, die gemäß Paragraph 220, Absatz 3, AktG zwischen dem Stichtag der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft und der Anmeldung der Umgründung liegen darf, vom Einlangen der ursprünglichen Anträge der übertragenden Gesellschaften und nicht von den neuerlichen Eingaben an zu rechnen ist.
Der vom Erstgericht schon in seinem Verbesserungsauftrag vertretenen Rechtsansicht, dass damals noch keine wirksame Beschlussfassung über einen Umwandlungsplan und über die Umwandlung vorgelegen sei, weil die Generalversammlung ausdrücklich über eine "Verschmelzung up-stream" abgesprochen hätte, ist mit dem Rekursgericht entgegenzuhalten, dass die Auslegungsregel des § 914 ABGB auch bei gesellschaftsrechtlichen Verträgen heranzuziehen ist, soweit sie interne Fragen betreffen, die nicht die Interessen Dritter beeinträchtigen (Rummel in Rummel ABGB I3 § 914 Rz 2 mwN). Die Frage, ob die Gesellschaften eine (hier wegen der Rechtsform der aufnehmenden Gesellschaft unzulässige) Verschmelzung im Sinn des § 220 AktG oder aber eine (allein zulässige) verschmelzende Umwandlung im Sinn des § 2 UmwG vereinbaren, berührt hier keine Interessen Dritter. Auf die als Vertragsbezeichnung gewählte rechtliche Qualifikation eines Vertrages durch die Parteien kommt es nach der auch hier geltenden "falsa-demonstratio-Regel" bei der Beurteilung, welchen Vertrag die Parteien tatsächlich schließen wollten, nicht an (Rummel aaO § 914 Rz 4, § 871 Rz 1). Auch das Argument des Erstgerichtes, dass für die Eintragung einer Verschmelzung einerseits und einer Umwandlung andererseits verschiedene Gerichte zuständig seien, wenn die aufnehmende und die übertragende Gesellschaft in verschiedenen Gerichtssprengeln ihren Sitz hätten, steht der Annahme einer wirksamen Anmeldung der Umwandlung bereits am 29. 11. 2000 nicht im Wege. Die Eintragungsgesuche langten im konkreten Fall an diesem Tag bei dem Gericht, in dessen Sprengel die beiden übertragenden GmbHs ihren Sitz haben, ein, somit also bei dem gemäß § 120 Abs 5a Z 3 JN zuständigen Gericht. Im Übrigen wäre eine beim unzuständigen Gericht überreichte Eingabe ohnehin gemäß § 15 Abs 1 FBG iVm § 44 JN an das zuständige Gericht zu überweisen. Die unterschiedlichen Zuständigkeitsregeln einerseits für Anträge auf Eintragung einer Verschmelzung, andererseits auf Eintragung einer Umwandlung können daher der Stattgebung des Eintragungsbegehrens, das auf einer irrtümlich falschen Bezeichnung des Einbringungsvorgangs als Verschmelzung anstatt als verschmelzende Umwandlung beruht, nicht im Wege stehen.Der vom Erstgericht schon in seinem Verbesserungsauftrag vertretenen Rechtsansicht, dass damals noch keine wirksame Beschlussfassung über einen Umwandlungsplan und über die Umwandlung vorgelegen sei, weil die Generalversammlung ausdrücklich über eine "Verschmelzung up-stream" abgesprochen hätte, ist mit dem Rekursgericht entgegenzuhalten, dass die Auslegungsregel des Paragraph 914, ABGB auch bei gesellschaftsrechtlichen Verträgen heranzuziehen ist, soweit sie interne Fragen betreffen, die nicht die Interessen Dritter beeinträchtigen (Rummel in Rummel ABGB I3 Paragraph 914, Rz 2 mwN). Die Frage, ob die Gesellschaften eine (hier wegen der Rechtsform der aufnehmenden Gesellschaft unzulässige) Verschmelzung im Sinn des Paragraph 220, AktG oder aber eine (allein zulässige) verschmelzende Umwandlung im Sinn des Paragraph 2, UmwG vereinbaren, berührt hier keine Interessen Dritter. Auf die als Vertragsbezeichnung gewählte rechtliche Qualifikation eines Vertrages durch die Parteien kommt es nach der auch hier geltenden "falsa-demonstratio-Regel" bei der Beurteilung, welchen Vertrag die Parteien tatsächlich schließen wollten, nicht an (Rummel aaO Paragraph 914, Rz 4, Paragraph 871, Rz 1). Auch das Argument des Erstgerichtes, dass für die Eintragung einer Verschmelzung einerseits und einer Umwandlung andererseits verschiedene Gerichte zuständig seien, wenn die aufnehmende und die übertragende Gesellschaft in verschiedenen Gerichtssprengeln ihren Sitz hätten, steht der Annahme einer wirksamen Anmeldung der Umwandlung bereits am 29. 11. 2000 nicht im Wege. Die Eintragungsgesuche langten im konkreten Fall an diesem Tag bei dem Gericht, in dessen Sprengel die beiden übertragenden GmbHs ihren Sitz haben, ein, somit also bei dem gemäß Paragraph 120, Absatz 5 a, Ziffer 3, JN zuständigen Gericht. Im Übrigen wäre eine beim unzuständigen Gericht überreichte Eingabe ohnehin gemäß Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 44, JN an das zuständige Gericht zu überweisen. Die unterschiedlichen Zuständigkeitsregeln einerseits für Anträge auf Eintragung einer Verschmelzung, andererseits auf Eintragung einer Umwandlung können daher der Stattgebung des Eintragungsbegehrens, das auf einer irrtümlich falschen Bezeichnung des Einbringungsvorgangs als Verschmelzung anstatt als verschmelzende Umwandlung beruht, nicht im Wege stehen.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes bildet jedoch auch der Umstand, dass den Eintragungsgesuchen nur die Schlussbilanzen anstatt der Jahresabschlüsse angeschlossen sind und der Anhang gemäß § 222 Abs 1 HGB nicht zusammen mit dem Antrag vorgelegt wurde, keinen Abweisungsgrund. Es besteht insoweit auch kein Verbesserungsbedarf. In der Entscheidung vom 11. 11. 1999, 6 Ob 4/99b (SZ 72/172) hat der Oberste Gerichtshof hinsichtlich einer zur Eintragung angemeldeten Verschmelzung "down stream" (die übertragende Gesellschaft war die Muttergesellschaft der 100 %-igen Tochtergesellschaft mit wesentlich niedrigerem Stammkapital, an die übertragen werden sollte) ausgeführt, dass die Vorlage des ersten Blattes der Schlussbilanz nicht genüge, um dem Firmenbuchgericht Klarheit über den Wert des Vermögens zu verschaffen. Der amtswegig zu prüfende Wert des übertragenen Vermögens bestehe nach der vorgelegten Bilanz im Wesentlichen aus Anteilen an verbundenen Unternehmen, wobei völlig unklar und keineswegs durch die im Firmenbuch eines anderen Gerichtes erliegenden Urkunden (nämlich den Jahresabschluss, auf den die rekurrierende Tochtergesellschaft verwies) notorisch sei, wieviel davon auf den von der Muttergesellschaft gehaltenen Geschäftsanteil an der Tochtergesellschaft entfalle. Die Antragstellerin hätte daher die komplette und von einem Abschlussprüfer geprüfte Schlussbilanz vorzulegen gehabt. In der Entscheidung wurde in diesem Zusammenhang auch darauf verweisen, dass nach den Vorschriften des HGB der Schlussbilanz ein Anhang hinzuzufügen sei, der ein Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittle. Im Schrifttum (Strimitzer, Umfang der Schlussbilanz bei Verschmelzungen, RWZ 2000/27) wurde die zitierte Entscheidung in diesem Punkt kritisiert: der Begriff "Schlussbilanz" des § 220 Abs 3 AktG werde mit dem Jahresabschluss gleichgesetzt, wobei offen bleibe, ob damit umfangmäßig auch die Gewinn- und Verlustrechnung oder nur ein zusätzlicher Anhang, wie in der Entscheidung ausdrücklich gefordert werde, gemeint sei. Nach herrschender Lehre (Strimitzer aaO mwN; Hügel, Umgründungsbilanzen [1997] 21, Rz 2.1 mwN) ist die Gewinn- und Verlustrechnung nicht Teil der Schlussbilanz und die Aufstellung einer solchen zumindest dann nicht erforderlich, wenn der Verschmelzungs- oder Umgründungsstichtag nicht vom Regelbilanzstichtag abweicht. Dass generell der Anschluss einer Gewinn- und Verlustrechnung bei Verschmelzungen (oder Umwandlungen) erforderlich sei, lässt sich aus der Entscheidung 6 Ob 4/99b aber ohnehin nicht ableiten. Daraus geht lediglich hervor, dass der dort vorgelegte Teil der Bilanz nicht geeignet erschien, ohne Einsichtsmöglichkeit in weitere Unterlagen die im dortigen Verfahren hervorgetretenen Bedenken im Sinne eines Verstoßes gegen den Gläubigerschutz zu zerstreuen. Im vorliegenden Fall fehlt aber jeder Hinweis, dass durch die gewählte Vorgangsweise beim Unternehmenszusammenschluss Werterhaltungs- oder Gläubigerschutzvorschriften und das Verbot der Einlagenrückgewähr verletzt werden könnten. Die Schlussbilanz dient bei der vorliegenden Konstellation in erster Linie der Bilanzkontinuität. Es bedarf keiner weiteren Information des Firmenbuchgerichtes, um seiner in der Entscheidung 6 Ob 4/99b dargelegten Kontrollfunktion nachkommen zu können, sodass die Ausführungen dieser Entscheidung, warum dort das Vorliegen der Bilanz bzw eines Teiles derselben als nicht ausreichend angesehen wurde, nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar sind.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes bildet jedoch auch der Umstand, dass den Eintragungsgesuchen nur die Schlussbilanzen anstatt der Jahresabschlüsse angeschlossen sind und der Anhang gemäß Paragraph 222, Absatz eins, HGB nicht zusammen mit dem Antrag vorgelegt wurde, keinen Abweisungsgrund. Es besteht insoweit auch kein Verbesserungsbedarf. In der Entscheidung vom 11. 11. 1999, 6 Ob 4/99b (SZ 72/172) hat der Oberste Gerichtshof hinsichtlich einer zur Eintragung angemeldeten Verschmelzung "down stream" (die übertragende Gesellschaft war die Muttergesellschaft der 100 %-igen Tochtergesellschaft mit wesentlich niedrigerem Stammkapital, an die übertragen werden sollte) ausgeführt, dass die Vorlage des ersten Blattes der Schlussbilanz nicht genüge, um dem Firmenbuchgericht Klarheit über den Wert des Vermögens zu verschaffen. Der amtswegig zu prüfende Wert des übertragenen Vermögens bestehe nach der vorgelegten Bilanz im Wesentlichen aus Anteilen an verbundenen Unternehmen, wobei völlig unklar und keineswegs durch die im Firmenbuch eines anderen Gerichtes erliegenden Urkunden (nämlich den Jahresabschluss, auf den die rekurrierende Tochtergesellschaft verwies) notorisch sei, wieviel davon auf den von der Muttergesellschaft gehaltenen Geschäftsanteil an der Tochtergesellschaft entfalle. Die Antragstellerin hätte daher die komplette und von einem Abschlussprüfer geprüfte Schlussbilanz vorzulegen gehabt. In der Entscheidung wurde in diesem Zusammenhang auch darauf verweisen, dass nach den Vorschriften des HGB der Schlussbilanz ein Anhang hinzuzufügen sei, der ein Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittle. Im Schrifttum (Strimitzer, Umfang der Schlussbilanz bei Verschmelzungen, RWZ 2000/27) wurde die zitierte Entscheidung in diesem Punkt kritisiert: der Begriff "Schlussbilanz" des Paragraph 220, Absatz 3, AktG werde mit dem Jahresabschluss gleichgesetzt, wobei offen bleibe, ob damit umfangmäßig auch die Gewinn- und Verlustrechnung oder nur ein zusätzlicher Anhang, wie in der Entscheidung ausdrücklich gefordert werde, gemeint sei. Nach herrschender Lehre (Strimitzer aaO mwN; Hügel, Umgründungsbilanzen [1997] 21, Rz 2.1 mwN) ist die Gewinn- und Verlustrechnung nicht Teil der Schlussbilanz und die Aufstellung einer solchen zumindest dann nicht erforderlich, wenn der Verschmelzungs- oder Umgründungsstichtag nicht vom Regelbilanzstichtag abweicht. Dass generell der Anschluss einer Gewinn- und Verlustrechnung bei Verschmelzungen (oder Umwandlungen) erforderlich sei, lässt sich aus der Entscheidung 6 Ob 4/99b aber ohnehin nicht ableiten. Daraus geht lediglich hervor, dass der dort vorgelegte Teil der Bilanz nicht geeignet erschien, ohne Einsichtsmöglichkeit in weitere Unterlagen die im dortigen Verfahren hervorgetretenen Bedenken im Sinne eines Verstoßes gegen den Gläubigerschutz zu zerstreuen. Im vorliegenden Fall fehlt aber jeder Hinweis, dass durch die gewählte Vorgangsweise beim Unternehmenszusammenschluss Werterhaltungs- oder Gläubigerschutzvorschriften und das Verbot der Einlagenrückgewähr verletzt werden könnten. Die Schlussbilanz dient bei der vorliegenden Konstellation in erster Linie der Bilanzkontinuität. Es bedarf keiner weiteren Information des Firmenbuchgerichtes, um seiner in der Entscheidung 6 Ob 4/99b dargelegten Kontrollfunktion nachkommen zu können, sodass die Ausführungen dieser Entscheidung, warum dort das Vorliegen der Bilanz bzw eines Teiles derselben als nicht ausreichend angesehen wurde, nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar sind.
Allerdings wird die Frage, ob bei einer Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung (vgl § 2 Abs 2 SpaltG) auch für den Fall, dass (wie hier) als Stichtag ein regulärer Bilanzstichtag herangezogen wird, die Bilanz mit dem Anhang gemäß § 222 Abs 1 HGB vorzulegen ist, im Schrifttum nicht einhellig beantwortet. Nach Strimitzer (aaO) könne sich der Verweis des § 220 Abs 3 AktG auf die sinngemäß geltenden Vorschriften des HGB über den Jahresabschluss nur auf die Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der §§ 189 und 211 ff HGB sowie auf die Gliederungsvorschriften für die Bilanz im Sinn des § 224 HGB beziehen. Eine Verweisung auf die betreffenden Teile des Jahresabschlusses sei damit jedoch nicht umfasst, weil andernfalls auch die Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen wäre, was jedoch einheitlich abgelehnt werde. Andernfalls hätte der Gesetzgeber in § 220 Abs 3 AktG wohl die vollständige Aufstellung eines Jahresabschlusses auf den Verschmelzungsstichtag fordern können. Aus dem unterschiedlichen Zweck der Schlussbilanz und des Jahresabschlusses im Sinne des HGB, den Strimitzer in Punkt 4.3. seiner Ausführungen darlegt, lasse sich diese Differenzierung rechtfertigen. Aus dem Wortlaut des § 220 Abs 3 AktG sei eine zwingende Beifügung und Vorlage eines Anhanges jedenfalls nicht abzuleiten; auch der Zweck dieser Bestimmung spreche nicht eindeutig für eine solche Auslegung. Bertl/Hirschler, Verschmelzung von Kapitalgesellschaften - erforderliche Bilanzen, RWZ 1997, 131 fordern zumindest für den Fall, dass der Regelbilanzstichtag und der Verschmelzungsstichtag auseinanderfallen, einen die Bilanz ergänzenden Anhang. Damböck/Hecht, OGH: Allgemeine Kapitalerhaltungsgrundsätze gelten bei Verschmelzung!, RdW 2000/1, vertreten die Ansicht, dass die Schlussbilanz des § 220 Abs 3 AktG so aufzustellen sei, als ob es sich um eine aus Anlass eines Jahresabschlusses aufzustellende Bilanz handeln würde. Gemäß § 193 HGB sei die Bilanz ein Teil des Jahresabschlusses. Auf Grund des klaren Wortlautes des § 222 Abs 1 HGB erweitere der Anhang den Jahresabschluss, nicht aber die Bilanz. Der Inhalt der Bilanz ergebe sich eindeutig aus den Gliederungsvorschriften des § 224 HGB. Die in der Entscheidung 6 Ob 4/99b geforderte verpflichtende Vorlage eines Anhanges finde somit in der gesetzlichen Regelung keine Deckung. Nach Hügel (aaO 21 Rz 2.1) ist ebenfalls nur die (mit der Jahresbilanz identische) Schlussbilanz, nicht dagegen der Anhang vorzulegen. Allerdings meint dieser Autor an anderer Stelle (aaO 23 Rz 2.4), dass die Aufstellung eines Anhanges zur Schlussbilanz erforderlich sei. Kalss (aaO § 220 AktG Rz 20) vertritt die Auffassung, dass der Schlussbilanz gemäß § 220 Abs 3 AktG (jedenfalls) ein Anhang beizufügen sei.Allerdings wird die Frage, ob bei einer Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, SpaltG) auch für den Fall, dass (wie hier) als Stichtag ein regulärer Bilanzstichtag herangezogen wird, die Bilanz mit dem Anhang gemäß Paragraph 222, Absatz eins, HGB vorzulegen ist, im Schrifttum nicht einhellig beantwortet. Nach Strimitzer (aaO) könne sich der Verweis des Paragraph 220, Absatz 3, AktG auf die sinngemäß geltenden Vorschriften des HGB über den Jahresabschluss nur auf die Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der Paragraphen 189 und 211 ff HGB sowie auf die Gliederungsvorschriften für die Bilanz im Sinn des Paragraph 224, HGB beziehen. Eine Verweisung auf die betreffenden Teile des Jahresabschlusses sei damit jedoch nicht umfasst, weil andernfalls auch die Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen wäre, was jedoch einheitlich abgelehnt werde. Andernfalls hätte der Gesetzgeber in Paragraph 220, Absatz 3, AktG wohl die vollständige Aufstellung eines Jahresabschlusses auf den Verschmelzungsstichtag fordern können. Aus dem unterschiedlichen Zweck der Schlussbilanz und des Jahresabschlusses im Sinne des HGB, den Strimitzer in Punkt 4.3. seiner Ausführungen darlegt, lasse sich diese Differenzierung rechtfertigen. Aus dem Wortlaut des Paragraph 220, Absatz 3, AktG sei eine zwingende Beifügung und Vorlage eines Anhanges jedenfalls nicht abzuleiten; auch der Zweck dieser Bestimmung spreche nicht eindeutig für eine solche Auslegung. Bertl/Hirschler, Verschmelzung von Kapitalgesellschaften - erforderliche Bilanzen, RWZ 1997, 131 fordern zumindest für den Fall, dass der Regelbilanzstichtag und der Verschmelzungsstichtag auseinanderfallen, einen die Bilanz ergänzenden Anhang. Damböck/Hecht, OGH: Allgemeine Kapitalerhaltungsgrundsätze gelten bei Verschmelzung!, RdW 2000/1, vertreten die Ansicht, dass die Schlussbilanz des Paragraph 220, Absatz 3, AktG so aufzustellen sei, als ob es sich um eine aus Anlass eines Jahresabschlusses aufzustellende Bilanz handeln würde. Gemäß Paragraph 193, HGB sei die Bilanz ein Teil des Jahresabschlusses. Auf Grund des klaren Wortlautes des Paragraph 222, Absatz eins, HGB erweitere der Anhang den Jahresabschluss, nicht aber die Bilanz. Der Inhalt der Bilanz ergebe sich eindeutig aus den Gliederungsvorschriften des Paragraph 224, HGB. Die in der Entscheidung 6 Ob 4/99b geforderte verpflichtende Vorlage eines Anhanges finde somit in der gesetzlichen Regelung keine Deckung. Nach Hügel (aaO 21 Rz 2.1) ist ebenfalls nur die (mit der Jahresbilanz identische) Schlussbilanz, nicht dagegen der Anhang vorzulegen. Allerdings meint dieser Autor an anderer Stelle (aaO 23 Rz 2.4), dass die Aufstellung eines Anhanges zur Schlussbilanz erforderlich sei. Kalss (aaO Paragraph 220, AktG Rz 20) vertritt die Auffassung, dass der Schlussbilanz gemäß Paragraph 220, Absatz 3, AktG (jedenfalls) ein Anhang beizufügen sei.
Ob der Firmenbucheingabe zwingend mit dem Antrag auf Eintragung einer Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung in jedem Fall auch ein Anhang zur Schlussbilanz vorzulegen ist, kann hier aber letztlich dahingestellt bleiben, weil dem Erstgericht im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses ohnehin die Bilanzen der einbringenden Gesellschaften zum 28. 2. 2000 einschließlich des (für "kleine" GmbHs eingeschränkten) Anhanges, die im Zuge der Offenlegungsbestimmungen des HGB vorgelegt wurden, zur Verfügung standen. Eine nochmalige Vorlage war daher nicht erforderlich. Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass es sich um einen nicht verbesserungsfähigen Mangel handle, kann zumindest bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht geteilt werden. Die Annahme, dass dem vertretungsbefugten Organ der übernehmenden Gesellschaft bei der Beschlussfassung über die Umwandlung nur "die unvollständige Schlussbilanz" zur Verfügung gestanden sei, lässt sich nach dem Akteninhalt nicht verifizieren. Nach dem Protokoll über die Generalversammlung vom 10. 11. 2000 wurde in dieser Generalversammlung vielmehr nicht nur die verschmelzende Umwandlung beschlossen, sondern auch der Jahresabschluss zum 29. 2. 2000 genehmigt und dem Geschäftsführer für das Geschäftsjahr 1999/2000 die Entlastung erteilt. Zudem ist die aufnehmende Gesellschaft die einzige Gesellschafterin der übertragenden GmbH, und es waren sämtliche beteiligte Gesellschaften durch ein und dieselbe physische Person, nämlich Theo M*****, vertreten. Warum dieser in seiner Funktion als Vertreter der aufnehmenden Gesellschaft nicht ebenso umfassend über die Vermögenslage der übertragenden Gesellschaft in seiner Funktion als deren Vertreter informiert gewesen sein sollte und einer eigenen Aufklärung bedurft hätte, ist nicht einsichtig. Minderheitsgesellschafter sind hier nicht vorhanden, Abfindungsanbote daher nicht zu stellen und auch nicht zu überprüfen. Im Übrigen dient die Schlussbilanz im Sinn des § 220 Abs 3 AktG nicht als Grundlage der Ermittlung des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzungen bzw der Höhe der baren Abfindung für die Anteilsrechte bei verschmelzender Umwandlung (Strimitzer aaO Punkt 3. und Punkt 4.3.; Hügel aaO 22 Rz 2.3; Kalss aaO § 220 AktG Rz 20).Ob der Firmenbucheingabe zwingend mit dem Antrag auf Eintragung einer Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung in jedem Fall auch ein Anhang zur Schlussbilanz vorzulegen ist, kann hier aber letztlich dahingestellt bleiben, weil dem Erstgericht im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses ohnehin die Bilanzen der einbringenden Gesellschaften zum 28. 2. 2000 einschließlich des (für "kleine" GmbHs eingeschränkten) Anhanges, die im Zuge der Offenlegungsbestimmungen des HGB vorgelegt wurden, zur Verfügung standen. Eine nochmalige Vorlage war daher nicht erforderlich. Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass es sich um einen nicht verbesserungsfähigen Mangel handle, kann zumindest bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht geteilt werden. Die Annahme, dass dem vertretungsbefugten Organ der übernehmenden Gesellschaft bei der Beschlussfassung über die Umwandlung nur "die unvollständige Schlussbilanz" zur Verfügung gestanden sei, lässt sich nach dem Akteninhalt nicht verifizieren. Nach dem Protokoll über die Generalversammlung vom 10. 11. 2000 wurde in dieser Generalversammlung vielmehr nicht nur die verschmelzende Umwandlung beschlossen, sondern auch der Jahresabschluss zum 29. 2. 2000 genehmigt und dem Geschäftsführer für das Geschäftsjahr 1999 aus 2000, die Entlastung erteilt. Zudem ist die aufnehmende Gesellschaft die einzige Gesellschafterin der übertragenden GmbH, und es waren sämtliche beteiligte Gesellschaften durch ein und dieselbe physische Person, nämlich Theo M*****, vertreten. Warum dieser in seiner Funktion als Vertreter der aufnehmenden Gesellschaft nicht ebenso umfassend über die Vermögenslage der übertragenden Gesellschaft in seiner Funktion als deren Vertreter informiert gewesen sein sollte und einer eigenen Aufklärung bedurft hätte, ist nicht einsichtig. Minderheitsgesellschafter sind hier nicht vorhanden, Abfindungsanbote daher nicht zu stellen und auch nicht zu überprüfen. Im Übrigen dient die Schlussbilanz im Sinn des Paragraph 220, Absatz 3, AktG nicht als Grundlage der Ermittlung des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzungen bzw der Höhe der baren Abfindung für die Anteilsrechte bei verschmelzender Umwandlung (Strimitzer aaO Punkt 3. und Punkt 4.3.; Hügel aaO 22 Rz 2.3; Kalss aaO Paragraph 220, AktG Rz 20).
Die begehrte Eintragung der verschmelzenden Umwandlung ist daher in Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen zu bewilligen. Der Vollzug wird dem Firmenbuchgericht erster Instanz überlassen.