Rechtssatz RS0117286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117286
Entscheidungsdatum
27.02.2017
Rechtssatz
Für die Fristwahrung ist nicht unbedingt die vollständige Anmeldung notwendig, wenn fehlende Unterlagen nachgereicht werden können. Nur bei schwerwiegenden Mängeln (wie beim Fehlen des Verschmelzungsvertrages oder des Umwandlungsplanes überhaupt), die einen Verbesserungsauftrag des Firmenbuchgerichtes im Sinn des § 17 FBG ausschließen, kann die neunmonatige Frist des § 220 Abs 3 AktG nicht gewahrt werden.Für die Fristwahrung ist nicht unbedingt die vollständige Anmeldung notwendig, wenn fehlende Unterlagen nachgereicht werden können. Nur bei schwerwiegenden Mängeln (wie beim Fehlen des Verschmelzungsvertrages oder des Umwandlungsplanes überhaupt), die einen Verbesserungsauftrag des Firmenbuchgerichtes im Sinn des Paragraph 17, FBG ausschließen, kann die neunmonatige Frist des Paragraph 220, Absatz 3, AktG nicht gewahrt werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 111/02w
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 111/02w
- 6 Ob 21/14b
Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 21/14b
Vgl; Beisatz: Die Errichtung eines Notariatsaktes ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Verschmelzungsvertrags. Wird die Form nicht eingehalten, liegt gar kein wirksamer Verschmelzungsvertrag vor. (T1); Veröff: SZ 2014/11
- 6 Ob 253/16y
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 253/16y
Vgl; Beisatz: Hier: Verschmelzung von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Der Gesellschafterbeschluss nach § 98 GmbHG kann nicht außerhalb der Neunmonatsfrist des § 220 Abs 3 AktG nachgetragen werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117286
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20030123_OGH0002_0060OB00111_02W0000_003