Rechtssatz RS0117801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117801
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Rechtssatz
Die Gläubigergefährdung durch eine Verschmelzung ist evident, wenn die Bilanzen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaften auf einen negativen Verkehrswert hinweisen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 70/03t
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 70/03t
- 6 Ob 203/20a
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 203/20a
vgl; Beisatz: Bei der up-stream-Verschmelzung kann das Vermögen der übertragenden Tochtergesellschaft negativ sein, sofern die Muttergesellschaft nach der Verschmelzung die (fälligen) Verbindlichkeiten sämtlicher Gläubiger (sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft) bedienen kann und durch die Übernahme des negativen Vermögens nicht selbst insolvenzreif wird. (T1)
Beisatz: Die Verschmelzung einer nicht nur buchmäßig überschuldeten übertragenden Gesellschaft ist auch dann zulässig, wenn die übernehmende Gesellschaft deutlich größer ist und eine ausreichende Bonität aufweist, insbesondere die übernommenen Verbindlichkeiten bereits in freien Rücklagen oder einem Gewinnvortrag der übernehmenden Gesellschaft Deckung finden. (T2)
Anm: Veröff: SZ 2020/102
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117801
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20030626_OGH0002_0060OB00070_03T0000_001