Der Revisionsrekurs ist, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergeben wird, zulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm Abs 1 leg cit) und auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergeben wird, zulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Absatz eins, leg cit) und auch berechtigt.
Die von den Klägern unter den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorgebrachten Argumente lassen sich so zusammenfassen, dass ihnen die Vorinstanzen zu Unrecht die Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrags bzw die Versäumung der Verbesserungsfrist unterstellt hätten. Es sei vor allem unbeachtet geblieben, dass sich der Klagevertreter in seinem Schriftsatz vom 25. 9. 2003 gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf eine direkte Bevollmächtigung durch alle Kläger berufen hat. Unabhängig davon hätten die mit diesem Schriftsatz sowie in der Verhandlung am 2. 10. 2003 vorgelegten Vollmachten berücksichtigt werden müssen, weil damit - noch bei laufendem Verfahren - der gerügte Vollmachtsmangel behoben worden sei. Dass das der Ablauf der Verbesserungsfrist verbiete, sei nach der Judikatur zur Behebung von Vollmachtsmängeln keineswegs klar. Schließlich sei zu hinterfragen, ob durch den Beisatz "bei Gericht einlangend" zum Endzeitpunkt einer richterlichen Frist die Bestimmung des § 89 GOG außer Kraft gesetzt werden könne.Die von den Klägern unter den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorgebrachten Argumente lassen sich so zusammenfassen, dass ihnen die Vorinstanzen zu Unrecht die Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrags bzw die Versäumung der Verbesserungsfrist unterstellt hätten. Es sei vor allem unbeachtet geblieben, dass sich der Klagevertreter in seinem Schriftsatz vom 25. 9. 2003 gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auf eine direkte Bevollmächtigung durch alle Kläger berufen hat. Unabhängig davon hätten die mit diesem Schriftsatz sowie in der Verhandlung am 2. 10. 2003 vorgelegten Vollmachten berücksichtigt werden müssen, weil damit - noch bei laufendem Verfahren - der gerügte Vollmachtsmangel behoben worden sei. Dass das der Ablauf der Verbesserungsfrist verbiete, sei nach der Judikatur zur Behebung von Vollmachtsmängeln keineswegs klar. Schließlich sei zu hinterfragen, ob durch den Beisatz "bei Gericht einlangend" zum Endzeitpunkt einer richterlichen Frist die Bestimmung des Paragraph 89, GOG außer Kraft gesetzt werden könne.
Dazu wurde erwogen:
Die Vorinstanzen sind kurz gesagt davon ausgegangen, dass dem Verbesserungsauftrag, die Bevollmächtigung der Hausverwalterin durch die Kläger nachzuweisen, spätestens am 25. 9. 2003 "bei Gericht einlangend" hätte nachgekommen werden müssen. Da der Schriftsatz vom 25. 9. 2003, in dem sich der Klagevertreter ua gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf die Bevollmächtigung aller Kläger berief, erst am 26. 9. 2003 beim Erstgericht einlangte, sei die Zurückweisung des Verbesserungsschriftsatzes und der Klage gemäß § 37 Abs 2 ZPO unausweichlich gewesen. Das trifft jedoch schon aus folgenden Gründen nicht zu:Die Vorinstanzen sind kurz gesagt davon ausgegangen, dass dem Verbesserungsauftrag, die Bevollmächtigung der Hausverwalterin durch die Kläger nachzuweisen, spätestens am 25. 9. 2003 "bei Gericht einlangend" hätte nachgekommen werden müssen. Da der Schriftsatz vom 25. 9. 2003, in dem sich der Klagevertreter ua gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auf die Bevollmächtigung aller Kläger berief, erst am 26. 9. 2003 beim Erstgericht einlangte, sei die Zurückweisung des Verbesserungsschriftsatzes und der Klage gemäß Paragraph 37, Absatz 2, ZPO unausweichlich gewesen. Das trifft jedoch schon aus folgenden Gründen nicht zu:
Der bei der Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Akteninhalts erwähnte Verbesserungsauftrag ist vom Erstgericht am 11. 8. 2003 verfügt und den Klägern (zu Handen der Rechtsanwälte, die für sie eingeschritten waren) am 13. 8. 2003 zugestellt worden. Dieser Auftrag hatte sinngemäß die Nachbringung jener Vollmachten zum Gegenstand, aus denen sich die Einschreiterbefugnis (Vertretungsmacht) der Hausverwalterin ergibt; der aufgegriffene Vollmachtsmangel konnte aber auch dadurch saniert werden, dass die einschreitenden Rechtsanwälte eigene Vollmachten der Kläger vorlegen oder sich gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf eine direkte Bevollmächtigung der Kläger berufen (vgl 8 ObA 43/03m = RdW 2004/69). Letzteres ist mit dem am 26. 9. 2003 beim Erstgericht eingelangten und dann in der mündlichen Verhandlung am 20. 10. 2003 vorgetragenen Schriftsatz der Kläger geschehen. Es bleibt daher vorerst zu prüfen, ob dieser Schritt zur Behebung des Vollmachtsmangels tatsächlich außerhalb der vom Gericht nach § 37 Abs 2 ZPO bestimmten Frist gesetzt wurde.Der bei der Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Akteninhalts erwähnte Verbesserungsauftrag ist vom Erstgericht am 11. 8. 2003 verfügt und den Klägern (zu Handen der Rechtsanwälte, die für sie eingeschritten waren) am 13. 8. 2003 zugestellt worden. Dieser Auftrag hatte sinngemäß die Nachbringung jener Vollmachten zum Gegenstand, aus denen sich die Einschreiterbefugnis (Vertretungsmacht) der Hausverwalterin ergibt; der aufgegriffene Vollmachtsmangel konnte aber auch dadurch saniert werden, dass die einschreitenden Rechtsanwälte eigene Vollmachten der Kläger vorlegen oder sich gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auf eine direkte Bevollmächtigung der Kläger berufen vergleiche 8 ObA 43/03m = RdW 2004/69). Letzteres ist mit dem am 26. 9. 2003 beim Erstgericht eingelangten und dann in der mündlichen Verhandlung am 20. 10. 2003 vorgetragenen Schriftsatz der Kläger geschehen. Es bleibt daher vorerst zu prüfen, ob dieser Schritt zur Behebung des Vollmachtsmangels tatsächlich außerhalb der vom Gericht nach Paragraph 37, Absatz 2, ZPO bestimmten Frist gesetzt wurde.
Bei dieser Untersuchung darf nicht außer Betracht gelassen werden, dass der Beginn der Verbesserungsfrist in die verhandlungsfreie Zeit fiel (§ 222 ZPO). Die Frist wurde also, sofern keine Ausnahme greift, gemäß § 225 Abs 1 ZPO um den noch übrigen Teil der verhandlungsfreien Zeit verlängert. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für richterliche Fristen, und zwar auch für solche, bei denen das Ende der Frist gemäß § 125 Abs 3 ZPO durch einen bestimmten Kalendertag bezeichnet wurde (6 Ob 123/72 = SZ 45/77; 1 Ob 30/75 = SZ 48/; 1 Ob 2014/96z ua). Anderes könnte nur gelten, wenn das Gericht bei der Festsetzung einer Frist nach § 125 Abs 3 ZPO (die in den Gerichtsferien eher vermieden werden sollte: SZ 48/2; vgl Schragel in Fasching2, Rz 1 zu § 225 ZPO) unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass die Frist durch die verhandlungsfreie Zeit nicht verlängert wird. Im Zweifel hat es, um Nachteile von den Parteien abzuwenden, bei der uneingeschränkten Geltung des § 225 Abs 1 ZPO zu bleiben.Bei dieser Untersuchung darf nicht außer Betracht gelassen werden, dass der Beginn der Verbesserungsfrist in die verhandlungsfreie Zeit fiel (Paragraph 222, ZPO). Die Frist wurde also, sofern keine Ausnahme greift, gemäß Paragraph 225, Absatz eins, ZPO um den noch übrigen Teil der verhandlungsfreien Zeit verlängert. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für richterliche Fristen, und zwar auch für solche, bei denen das Ende der Frist gemäß Paragraph 125, Absatz 3, ZPO durch einen bestimmten Kalendertag bezeichnet wurde (6 Ob 123/72 = SZ 45/77; 1 Ob 30/75 = SZ 48/; 1 Ob 2014/96z ua). Anderes könnte nur gelten, wenn das Gericht bei der Festsetzung einer Frist nach Paragraph 125, Absatz 3, ZPO (die in den Gerichtsferien eher vermieden werden sollte: SZ 48/2; vergleiche Schragel in Fasching2, Rz 1 zu Paragraph 225, ZPO) unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass die Frist durch die verhandlungsfreie Zeit nicht verlängert wird. Im Zweifel hat es, um Nachteile von den Parteien abzuwenden, bei der uneingeschränkten Geltung des Paragraph 225, Absatz eins, ZPO zu bleiben.
Im gegenständlichen Fall sind nun tatsächlich Zweifel angebracht, ob mit dem Beisatz "bei Gericht einlangend" eine Fristverlängerung durch die verhandlungsfreie Zeit ausgeschlossen werden sollte. Es könnte beispielsweise auch - ob möglich oder nicht - beabsichtigt gewesen sein, die Fristwahrung durch die Postaufgabe nach § 89 GOG am letzten Tag der Frist auszuschließen. Bedenken gegen eine den § 225 Abs 1 ZPO außer Kraft setzende Anordnung erweckt außerdem der Umstand, dass der erst in der Verhandlung am 2. 10. 2003 relevant werdende Vollmachtsnachweis gleich terminisiert wurde wie jene Aufträge, die zur Vorbereitung der Verhandlung - also sinnvoller Weis vorher - zu erfüllen waren.Im gegenständlichen Fall sind nun tatsächlich Zweifel angebracht, ob mit dem Beisatz "bei Gericht einlangend" eine Fristverlängerung durch die verhandlungsfreie Zeit ausgeschlossen werden sollte. Es könnte beispielsweise auch - ob möglich oder nicht - beabsichtigt gewesen sein, die Fristwahrung durch die Postaufgabe nach Paragraph 89, GOG am letzten Tag der Frist auszuschließen. Bedenken gegen eine den Paragraph 225, Absatz eins, ZPO außer Kraft setzende Anordnung erweckt außerdem der Umstand, dass der erst in der Verhandlung am 2. 10. 2003 relevant werdende Vollmachtsnachweis gleich terminisiert wurde wie jene Aufträge, die zur Vorbereitung der Verhandlung - also sinnvoller Weis vorher - zu erfüllen waren.
Nach der zitierten Judikatur kam bei dieser Sachlage den Klägern die Verlängerung der Verbesserungsfrist nach § 225 Abs 1 ZPO zugute, was die Annahme der Vorinstanzen, der Vollmachtsmangel sei nicht fristgerecht behoben worden, widerlegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Behebung des Vollmachtsmangels iSd § 477 Abs 1 Z 5 und Abs 2 ZPO nicht ohnehin bis zur Zurückweisung des Schriftsatzes vom 25. 9. 2003 und der Klage (also jedenfalls noch in der mündlichen Verhandlung am 2. 10. 2003) möglich gewesen wäre.Nach der zitierten Judikatur kam bei dieser Sachlage den Klägern die Verlängerung der Verbesserungsfrist nach Paragraph 225, Absatz eins, ZPO zugute, was die Annahme der Vorinstanzen, der Vollmachtsmangel sei nicht fristgerecht behoben worden, widerlegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Behebung des Vollmachtsmangels iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, ZPO nicht ohnehin bis zur Zurückweisung des Schriftsatzes vom 25. 9. 2003 und der Klage (also jedenfalls noch in der mündlichen Verhandlung am 2. 10. 2003) möglich gewesen wäre.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.