Der erkennende Senat vermag die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu teilen, daß die in dessen Beschluß vom 5.Juli 1995 eingeräumte Sanierungsfrist am 14.November 1995 abgelaufen sei. Aus dem Spruch jenes Beschlusses ist nämlich nicht erkennbar, daß die Gerichtsferien vom 15.Juli bis 25.August keine fristhemmende Wirkung haben sollten. Eine derartige Schlußfolgerung läßt sich mit der erforderlichen Eindeutigkeit aber auch nicht aus den fristbezogenen Erwägungen in der Beschlußbegründung ziehen. Der Hinweis, die Fristbestimmung sei „unter Bedachtnahme auf die bevorstehenden Gerichtsferien und in der Erwägung, daß die Beschaffung des erforderlichen Notariatsaktes für den Beklagtenvertreter möglicherweise nicht leicht sein wird und ihm auch für die Befolgung des Eventualauftrags eine angemessene Zeitspanne eingeräumt werden muß“, erfolgt, kann nämlich auch so verstanden werden, daß es einer längeren Frist als der von vier Monaten deshalb nicht bedurft habe, weil diese für einen „nicht leicht“ zu erfüllenden Auftrag ohnehin auch noch durch die Gerichtsferien verlängert werde. Es ist daher nach den vom erkennenden Senat in SZ 48/26 dargestellten Grundsätzen davon auszugehen, daß die der erstbeklagten Partei mit dem Beschluß des Berufungsgerichts vom 5.Juli 1995 eingeräumte Sanierungsfrist erst am 26.August 1995 zu laufen begann, weil die Beschlußzustellung am 14.Juli 1995, also am Tag vor Beginn der Gerichtsferien, erfolgte. Demnach war die Sanierungsfrist am 22.Dezember 1995 noch nicht abgelaufen, als die erstbeklagte Partei dem zu lit a) des Beschlusses vom 5.Juli 1995 erteilten Auftrag auf Vorlage eines bestimmten Notariatsakts entsprochen hatte.Der erkennende Senat vermag die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu teilen, daß die in dessen Beschluß vom 5.Juli 1995 eingeräumte Sanierungsfrist am 14.November 1995 abgelaufen sei. Aus dem Spruch jenes Beschlusses ist nämlich nicht erkennbar, daß die Gerichtsferien vom 15.Juli bis 25.August keine fristhemmende Wirkung haben sollten. Eine derartige Schlußfolgerung läßt sich mit der erforderlichen Eindeutigkeit aber auch nicht aus den fristbezogenen Erwägungen in der Beschlußbegründung ziehen. Der Hinweis, die Fristbestimmung sei „unter Bedachtnahme auf die bevorstehenden Gerichtsferien und in der Erwägung, daß die Beschaffung des erforderlichen Notariatsaktes für den Beklagtenvertreter möglicherweise nicht leicht sein wird und ihm auch für die Befolgung des Eventualauftrags eine angemessene Zeitspanne eingeräumt werden muß“, erfolgt, kann nämlich auch so verstanden werden, daß es einer längeren Frist als der von vier Monaten deshalb nicht bedurft habe, weil diese für einen „nicht leicht“ zu erfüllenden Auftrag ohnehin auch noch durch die Gerichtsferien verlängert werde. Es ist daher nach den vom erkennenden Senat in SZ 48/26 dargestellten Grundsätzen davon auszugehen, daß die der erstbeklagten Partei mit dem Beschluß des Berufungsgerichts vom 5.Juli 1995 eingeräumte Sanierungsfrist erst am 26.August 1995 zu laufen begann, weil die Beschlußzustellung am 14.Juli 1995, also am Tag vor Beginn der Gerichtsferien, erfolgte. Demnach war die Sanierungsfrist am 22.Dezember 1995 noch nicht abgelaufen, als die erstbeklagte Partei dem zu Litera a,) des Beschlusses vom 5.Juli 1995 erteilten Auftrag auf Vorlage eines bestimmten Notariatsakts entsprochen hatte.
Unter Mitberücksichtigung der zur Dartuung der Rekursgründe vorgelegten Urkunden ist - entsprechend dem vom Berufungsgericht erteilten Auftrag - jetzt auch belegt, daß eine kroatische Gesellschaft, für die der Drittbeklagte als „geschäftsführender Direktor“ bei Abschluß des Abtretungsvertrags vom 8.August 1991 „unbeschränkt“ vertretungsbefugt war, Mehrheitsgesellschafterin der erstbeklagten Partei wurde. Die Tatsache, daß sich der Drittbeklagte im genannten Abtretungsvertrag mit einem akademischen Grad bezeichnen ließ, obwohl er einen solchen nach dem sonstigen Akteninhalt nicht erworben haben dürfte, ändert nichts an dessen nunmehr nachgewiesenen Vertretungsbefugnis für die Mehrheitsgesellschafterin der erstbeklagten Partei, weil nicht zweifelhaft ist, daß „Diplomingenieur Josip P*****“(Bezeichnung im Abtretungsvertrag vom 8.August 1991) mit „Josip P*****“ (Bezeichnung in der Eintragung des kroatischen Registergerichts) identisch ist und es sich dabei, wie auch das Berufungsgericht annahm, um den Drittbeklagten handelt. Der vom Gericht zweiter Instanz im angefochtenen Beschluß herangezogene Zurückweisungsgrund erweist sich demnach als nicht tragfähig, weil auch der Generalversammlungsbeschluß vom 10.März 1993 auf Fortsetzung der Gesellschaft nur von den im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaftern gefaßt werden konnte. In diesem Zeitpunkt hielt nämlich nicht mehr eine deutsche Kapitalgesellschaft mit Sitz in Freilassing, sondern die vom Drittbeklagten vertretene kroatische Gesellschaft einen Mehrheitsgesellschaftsanteil an der erstbeklagten Partei.
Der angefochtene Zurückweisungsbeschluß ist daher ersatzlos zu beheben, womit sich das Berufungsverfahren gegen die erstbeklagte Partei wieder im Stadium der Vorprüfung gemäß den §§ 470 f ZPO befindet. In diesem Zusammenhang ist allerdings klarzustellen, daß das Berufungsgericht nach dem vorerst zur Verfügung gestandenen Akteninhalt berechtigte Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vertretung der erstbeklagten Partei haben konnte. Diese bestehen auch nach Wegfall des vom Gericht zweiter Instanz herangezogenen Zurückweisungsgrunds aus folgenden Erwägungen weiter:Der angefochtene Zurückweisungsbeschluß ist daher ersatzlos zu beheben, womit sich das Berufungsverfahren gegen die erstbeklagte Partei wieder im Stadium der Vorprüfung gemäß den Paragraphen 470, f ZPO befindet. In diesem Zusammenhang ist allerdings klarzustellen, daß das Berufungsgericht nach dem vorerst zur Verfügung gestandenen Akteninhalt berechtigte Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vertretung der erstbeklagten Partei haben konnte. Diese bestehen auch nach Wegfall des vom Gericht zweiter Instanz herangezogenen Zurückweisungsgrunds aus folgenden Erwägungen weiter:
Wird der auf eine GmbH bezogene Antrag auf Eröffnung des Konkurses - wie hier in Ansehung der erstbeklagten Partei - mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen, ist die Gesellschaft gemäß § 1 Abs 1 AmtsLG kraft Gesetzes aufgelöst (GesRZ 1994, 303; GesRZ 1992, 286; Koppensteiner GmbHG-Kommentar Rz 17 zu § 84; Gellis/Feil, GmbHG-Kommentar3 Rz 7 zu § 84; ebenso die deutsche Rechtslage: vgl etwa Lutter/Hommelhoff, GmbHG-Kommentar14 Rz 35 zu § 60). Das vom eingetretenen Auflösungsgrund zu verständigende Firmenbuchgericht hat die Auflösung gemäß § 1 Abs 2 AmtsLG von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen (Koppensteiner aaO; Gellis/Feil aaO). Es ist zwar grundsätzlich möglich, eine aufgelöste GmbH aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses fortzusetzen (SZ 37/137; MietSlg 21.507/39; SZ 15/2; Koppensteiner aaO Rz 29 zu § 84; Gellis/Feil aaO Rz 9 zu § 84); trat jedoch die Auflösung der Gesellschaft gemäß § 1 Abs 1 AmtsLG kraft Gesetzes ein, weil ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wurde, kann sie jedenfalls nur unter der Voraussetzung des Nachweises, daß der gesetzliche Auflösungsgrund weggefallen ist, rechtswirksam fortgesetzt werden. Es ist also ein Vermögensstatus zu beweisen, nach dem ein Konkurseröffnungsgrund nicht (mehr) vorliegt (GesRZ 1994, 303; GesRZ 1992, 287; Koppensteiner aaO Rz 30 und 34 zu § 84). Das Firmenbuchgericht hat Eintragungsgesuche in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Im Verfahren herrscht der Untersuchungsgrundsatz (WBl 1996, 165). Das ändert jedoch nichts daran, daß die Eintragung des Generalversammlungsbeschlusses vom 10.März 1994 auf Fortsetzung der erstbeklagten Partei im Firmenbuch - nach der soweit herrschenden Ansicht - nur deklarative Wirkung hat (Koppensteiner aaO Rz 35 zu § 84; Gellis/Feil aaO Rz 10 zu § 84; Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG-Kommentar8 Rz 53 zu § 60; Rasner in Rowedder, GmbHG-Kommentar2 Rz 57 zu § 60; aM Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 693). Somit streitet lediglich eine durch den Beweis des Gegenteils widerlegbare Vermutung für deren Richtigkeit (Schenk in Straube, HGB I2 Rz 15 zu § 8 mwN). Wäre demnach die erstbeklagte Partei aber etwa - unbeschadet des im Firmenbuch eingetragenen Fortsetzungsbeschlusses vom 10.März 1994 - etwa mangels Erfüllung der materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht rechtswirksam fortgesetzt worden, hätte sich an deren kraft Gesetzes eingetretenen Zustand der Auflösung nichts geändert. Sie wäre gemäß § 89 Abs 1 GmbHG in das Abwicklungsstadium getreten (Koppensteiner aaO Rz 26 zu § 84), in dem ihre Vertreter nicht mehr die Geschäftsführer, sondern die Liquidatoren sind, die allerdings gewöhnlich mit den Geschäftsführern identisch sind (Koppensteiner aaO Rz 10 zu § 89; Gellis/Feil aaO Rz 2 f zu § 89). Im weiteren Vorprüfungsverfahren könnten daher die vom Berufungsgericht in dessen Beschluß vom 5.Juli 1995 dargelegten und auf die Liquidation einer aufgelösten GmbH bezogenen Gründe für die Prüfung einer wirksamen Bevollmächtigung des für die erstbeklagte Partei als Vertreter einschreitenden Rechtsanwalts von Bedeutung sein.Wird der auf eine GmbH bezogene Antrag auf Eröffnung des Konkurses - wie hier in Ansehung der erstbeklagten Partei - mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen, ist die Gesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AmtsLG kraft Gesetzes aufgelöst (GesRZ 1994, 303; GesRZ 1992, 286; Koppensteiner GmbHG-Kommentar Rz 17 zu Paragraph 84,; Gellis/Feil, GmbHG-Kommentar3 Rz 7 zu Paragraph 84,; ebenso die deutsche Rechtslage: vergleiche etwa Lutter/Hommelhoff, GmbHG-Kommentar14 Rz 35 zu Paragraph 60,). Das vom eingetretenen Auflösungsgrund zu verständigende Firmenbuchgericht hat die Auflösung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AmtsLG von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen (Koppensteiner aaO; Gellis/Feil aaO). Es ist zwar grundsätzlich möglich, eine aufgelöste GmbH aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses fortzusetzen (SZ 37/137; MietSlg 21.507/39; SZ 15/2; Koppensteiner aaO Rz 29 zu Paragraph 84,; Gellis/Feil aaO Rz 9 zu Paragraph 84,); trat jedoch die Auflösung der Gesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AmtsLG kraft Gesetzes ein, weil ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wurde, kann sie jedenfalls nur unter der Voraussetzung des Nachweises, daß der gesetzliche Auflösungsgrund weggefallen ist, rechtswirksam fortgesetzt werden. Es ist also ein Vermögensstatus zu beweisen, nach dem ein Konkurseröffnungsgrund nicht (mehr) vorliegt (GesRZ 1994, 303; GesRZ 1992, 287; Koppensteiner aaO Rz 30 und 34 zu Paragraph 84,). Das Firmenbuchgericht hat Eintragungsgesuche in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Im Verfahren herrscht der Untersuchungsgrundsatz (WBl 1996, 165). Das ändert jedoch nichts daran, daß die Eintragung des Generalversammlungsbeschlusses vom 10.März 1994 auf Fortsetzung der erstbeklagten Partei im Firmenbuch - nach der soweit herrschenden Ansicht - nur deklarative Wirkung hat (Koppensteiner aaO Rz 35 zu Paragraph 84,; Gellis/Feil aaO Rz 10 zu Paragraph 84,; Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG-Kommentar8 Rz 53 zu Paragraph 60,; Rasner in Rowedder, GmbHG-Kommentar2 Rz 57 zu Paragraph 60,; aM Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 693). Somit streitet lediglich eine durch den Beweis des Gegenteils widerlegbare Vermutung für deren Richtigkeit (Schenk in Straube, HGB I2 Rz 15 zu Paragraph 8, mwN). Wäre demnach die erstbeklagte Partei aber etwa - unbeschadet des im Firmenbuch eingetragenen Fortsetzungsbeschlusses vom 10.März 1994 - etwa mangels Erfüllung der materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht rechtswirksam fortgesetzt worden, hätte sich an deren kraft Gesetzes eingetretenen Zustand der Auflösung nichts geändert. Sie wäre gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GmbHG in das Abwicklungsstadium getreten (Koppensteiner aaO Rz 26 zu Paragraph 84,), in dem ihre Vertreter nicht mehr die Geschäftsführer, sondern die Liquidatoren sind, die allerdings gewöhnlich mit den Geschäftsführern identisch sind (Koppensteiner aaO Rz 10 zu Paragraph 89,; Gellis/Feil aaO Rz 2 f zu Paragraph 89,). Im weiteren Vorprüfungsverfahren könnten daher die vom Berufungsgericht in dessen Beschluß vom 5.Juli 1995 dargelegten und auf die Liquidation einer aufgelösten GmbH bezogenen Gründe für die Prüfung einer wirksamen Bevollmächtigung des für die erstbeklagte Partei als Vertreter einschreitenden Rechtsanwalts von Bedeutung sein.
Abschließend ist anzumerken, daß hier jedenfalls kein Anwendungsfall des § 35 Abs 1 ZPO vorliegt, weil sich der Beklagtenvertreter erst in seiner am 14.Jänner 1994 zur Post gegebenen Klagebeantwortung auf eine ihm auch von der erstbeklagten Partei erteilte Prozeßvollmacht berief; dagegen wurde die als gesetzlicher Auflösungsgrund wirkende Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der erstbeklagten Partei bereits mit Beschluß des Landesgerichts Salzburg vom 31.August 1993, wie vom Berufungsgericht festgestellt, oder am 29.September 1993, wie im Firmenbuchauszug vom 18.Jänner 1996 dargestellt, ausgesprochen.Abschließend ist anzumerken, daß hier jedenfalls kein Anwendungsfall des Paragraph 35, Absatz eins, ZPO vorliegt, weil sich der Beklagtenvertreter erst in seiner am 14.Jänner 1994 zur Post gegebenen Klagebeantwortung auf eine ihm auch von der erstbeklagten Partei erteilte Prozeßvollmacht berief; dagegen wurde die als gesetzlicher Auflösungsgrund wirkende Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der erstbeklagten Partei bereits mit Beschluß des Landesgerichts Salzburg vom 31.August 1993, wie vom Berufungsgericht festgestellt, oder am 29.September 1993, wie im Firmenbuchauszug vom 18.Jänner 1996 dargestellt, ausgesprochen.
Die erstbeklagte Partei begehrte für ihren Rekurs zwar Kostenersatz, sie versäumte jedoch ein Kostenverzeichnis zu legen, sodaß dieser Antrag gemäß § 54 Abs 1 ZPO zufolge abzuweisen ist.Die erstbeklagte Partei begehrte für ihren Rekurs zwar Kostenersatz, sie versäumte jedoch ein Kostenverzeichnis zu legen, sodaß dieser Antrag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO zufolge abzuweisen ist.