Rechtssatz RS0037372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037372
Geschäftszahl
1Ob30/75; 7Ob113/75 (7Ob114/75); 7Ob13/77; 1Ob2014/96z; 5Ob54/04h
Entscheidungsdatum
25.05.2004
Rechtssatz
Eine in einer Nichtferialsache während der Gerichtsferien festgesetzte richterliche Frist, deren Ende durch Angabe eines bestimmten Kalendertages nach Ablauf der Gerichtsferien bezeichnet wurde, läuft während der Gerichtsferien nicht, wenn sich nicht aus dem gerichtlichen Beschluss oder anderen Umständen unmißverständlich das Gegenteil ergibt. Wurde also zB am 8. August die Überreichung der Klagsbeantwortung bis 5. September aufgetragen, stehen dem Beklagten tatsächlich vier Wochen nach dem Ende der Gerichtsferien zur Verfügung, die Frist läuft demnach erst am 22. September ab.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 30/75
Entscheidungstext OGH 05.03.1975 1 Ob 30/75
Veröff: SZ 48/26 = JBl 1975/551 = RZ 1975/90 S 201
- 7 Ob 113/75
Entscheidungstext OGH 19.06.1975 7 Ob 113/75
- 7 Ob 13/77
Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 13/77
- 1 Ob 2014/96z
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2014/96z
Vgl
- 5 Ob 54/04h
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 54/04h
Auch; Beisatz: Anderes könnte nur gelten, wenn das Gericht bei der Festsetzung einer Frist nach § 125 Abs 3 ZPO unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass die Frist durch die verhandlungsfreie Zeit nicht verlängert wird. Im Zweifel hat es bei der uneingeschränkten Geltung des § 225 Abs 1 ZPO zu bleiben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037372
Dokumentnummer
JJR_19750305_OGH0002_0010OB00030_7500000_001