Aus der Begründung:
Da der Beschluß des Rekursgerichtes auf Aufhebung der Entscheidung der ersten Instanz mit dem Auftrag zur Verfahrensfortsetzung lautet, war vorerst die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu prüfen. Trotz der Fassung des Spruches der rekursgerichtlichen Entscheidung handelt es sich inhaltlich um eine Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung über die Zurückweisung einer Prozeßhandlung der Partei, somit um eine meritorische Entscheidung. Die Bestimmung des § 527 Abs 2 ZPO ist daher nicht anzuwenden und der Revisionsrekurs zulässig (siehe dazu die in der MGA der ZPO[12] auf 1065 unter Nr 13 zu § 527 ZPO angeführten Entscheidungen). Er ist jedoch nicht gerechtfertigt.Da der Beschluß des Rekursgerichtes auf Aufhebung der Entscheidung der ersten Instanz mit dem Auftrag zur Verfahrensfortsetzung lautet, war vorerst die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu prüfen. Trotz der Fassung des Spruches der rekursgerichtlichen Entscheidung handelt es sich inhaltlich um eine Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung über die Zurückweisung einer Prozeßhandlung der Partei, somit um eine meritorische Entscheidung. Die Bestimmung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ist daher nicht anzuwenden und der Revisionsrekurs zulässig (siehe dazu die in der MGA der ZPO[12] auf 1065 unter Nr 13 zu Paragraph 527, ZPO angeführten Entscheidungen). Er ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Der Oberste Gerichtshof pflichtet der Ansicht des Rekursgerichtes bei, daß durch die Bestimmung des § 225 Abs 1 ZPO der Partei die ihr zur Vornahme einer Prozeßhandlung gesetzte Frist in ihrer gesamten Dauer außerhalb des Zeitraumes der Gerichtsferien gewahrt bleiben soll, wenn es sich nicht um eine Ferialsache handelt. Der Meinung des Rekurswerbers, durch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes werde der vom Gesetzgeber bei Abfassung des § 125 Abs 3 ZPO verfolgten Absicht der Vereinfachung der Fristenberechnung nicht Rechnung getragen, kann nicht gefolgt werden. Daß durch die Gerichtsferien auch jene Fristen in ihrem Lauf gehemmt werden, deren Ende durch Angabe eines bestimmten Kalendertages festgesetzt wurde, stellt auch der Rekurswerber nicht in Frage. Schwierigkeiten in der Berechnung der Frist können aber gar nicht auftreten, weil sich auch bei Angabe eines Kalendertages als Ende der Frist deren Dauer ohne Schwierigkeiten errechnen läßt. Wesentlich ist, daß der Partei durch die Fristsetzung ein bestimmter Zeitraum zur Vornahme der Prozeßhandlung eingeräumt wird. Da in Nichtferialsachen dieser Zeitraum gemäß § 225 Abs 1 ZPO durch die Gerichtsferien nicht verkürzt werden soll, entspricht der Beschluß des Rekursgerichtes dem Gesetz. Die Ansicht Faschings, daß eine Frist, die während der Dauer der Gerichtsferien enden würde, am ersten Werktag nach den Gerichtsferien ende, wurde vom Rekursgericht mit Recht abgelehnt. Es genügt, hiezu auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen.Der Oberste Gerichtshof pflichtet der Ansicht des Rekursgerichtes bei, daß durch die Bestimmung des Paragraph 225, Absatz eins, ZPO der Partei die ihr zur Vornahme einer Prozeßhandlung gesetzte Frist in ihrer gesamten Dauer außerhalb des Zeitraumes der Gerichtsferien gewahrt bleiben soll, wenn es sich nicht um eine Ferialsache handelt. Der Meinung des Rekurswerbers, durch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes werde der vom Gesetzgeber bei Abfassung des Paragraph 125, Absatz 3, ZPO verfolgten Absicht der Vereinfachung der Fristenberechnung nicht Rechnung getragen, kann nicht gefolgt werden. Daß durch die Gerichtsferien auch jene Fristen in ihrem Lauf gehemmt werden, deren Ende durch Angabe eines bestimmten Kalendertages festgesetzt wurde, stellt auch der Rekurswerber nicht in Frage. Schwierigkeiten in der Berechnung der Frist können aber gar nicht auftreten, weil sich auch bei Angabe eines Kalendertages als Ende der Frist deren Dauer ohne Schwierigkeiten errechnen läßt. Wesentlich ist, daß der Partei durch die Fristsetzung ein bestimmter Zeitraum zur Vornahme der Prozeßhandlung eingeräumt wird. Da in Nichtferialsachen dieser Zeitraum gemäß Paragraph 225, Absatz eins, ZPO durch die Gerichtsferien nicht verkürzt werden soll, entspricht der Beschluß des Rekursgerichtes dem Gesetz. Die Ansicht Faschings, daß eine Frist, die während der Dauer der Gerichtsferien enden würde, am ersten Werktag nach den Gerichtsferien ende, wurde vom Rekursgericht mit Recht abgelehnt. Es genügt, hiezu auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen.