Rechtssatz RS0037385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037385
Geschäftszahl
6Ob123/72; 7Ob113/75 (7Ob114/75); 4Ob536/76
Entscheidungsdatum
27.04.1976
Rechtssatz
Eine mit einem in die Gerichtsferien fallenden Tag endende datumsmäßig bestimmte Frist endet, wenn es sich nicht um eine Ferialsache handelt (entgegen Fasching II 670) nicht am ersten Werktag nach den Gerichtsferien. Es ist vielmehr die Dauer der Frist, deren Ende datummäßig festgesetzt wurde, festzustellen und die in die Gerichtsferien fallende Zahl von Tagen oder Wochen ist am Ende der Gerichtsferien anzufügen.Eine mit einem in die Gerichtsferien fallenden Tag endende datumsmäßig bestimmte Frist endet, wenn es sich nicht um eine Ferialsache handelt (entgegen Fasching römisch zwei 670) nicht am ersten Werktag nach den Gerichtsferien. Es ist vielmehr die Dauer der Frist, deren Ende datummäßig festgesetzt wurde, festzustellen und die in die Gerichtsferien fallende Zahl von Tagen oder Wochen ist am Ende der Gerichtsferien anzufügen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 123/72
Entscheidungstext OGH 29.06.1972 6 Ob 123/72
Veröff: SZ 45/77
- 7 Ob 113/75
Entscheidungstext OGH 19.06.1975 7 Ob 113/75
- 4 Ob 536/76
Entscheidungstext OGH 27.04.1976 4 Ob 536/76
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037385
Dokumentnummer
JJR_19720629_OGH0002_0060OB00123_7200000_001