Die Revisionsrekurse sind zur Klarstellung und Fortentwicklung des Rechts auf Berufung auf die erteilte Vollmacht zulässig und auch berechtigt.
1. Hervorzuheben ist vorerst, dass der Beschluss des Erstgerichts, mit welchem die Bewilligung des Grundbuchsgesuchs erfolgte, vom 23. August 2004 stammt. Nach der Übergangsregelung des § 203 Abs 7 AußStrG nF sind die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs (§§ 45 bis 51 und 53 bis 71 AußStrG nF) - mit Ausnahme des hier nicht relevanten § 52 AußStrG nF - nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind dagegen die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden. Die Frage nach der Zulässigkeit der erhobenen Rechtsmittel unter dem Gesichtspunkt bestehender oder fehlender Beschwer ist daher nicht auf der Grundlage der §§ 45, 54 AußStrG nF, sondern nach den zu § 9 AußStrG aF entwickelten Grundsätzen zu lösen. Ob das neue AußStrG insoweit zu einer materiellen Änderung der Rechtslage geführt hat, braucht daher hier nicht beurteilt zu werden.1. Hervorzuheben ist vorerst, dass der Beschluss des Erstgerichts, mit welchem die Bewilligung des Grundbuchsgesuchs erfolgte, vom 23. August 2004 stammt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG nF sind die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs (Paragraphen 45 bis 51 und 53 bis 71 AußStrG nF) - mit Ausnahme des hier nicht relevanten Paragraph 52, AußStrG nF - nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind dagegen die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden. Die Frage nach der Zulässigkeit der erhobenen Rechtsmittel unter dem Gesichtspunkt bestehender oder fehlender Beschwer ist daher nicht auf der Grundlage der Paragraphen 45, 54, AußStrG nF, sondern nach den zu Paragraph 9, AußStrG aF entwickelten Grundsätzen zu lösen. Ob das neue AußStrG insoweit zu einer materiellen Änderung der Rechtslage geführt hat, braucht daher hier nicht beurteilt zu werden.
2. Als zum Rekurs in Grundbuchssachen gemäß § 9 AußStrG aF berechtigte Personen kommen diejenigen Beteiligten in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0006710) oder beeinträchtigt sein könnten (RIS-Justiz RS0006710 [T9 und T17]), sei es, dass diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (RIS-Justiz RS0006710 [insbesondere T5]). Die vom Erstgericht bewilligte Einverleibung eines Pfandrechts ob den Miteigentumsanteilen der Antragsteller stellt typischerweise eine Belastung ihres grundbücherlichen Eigentumsrechts dar, doch hat das Gericht zweiter Instanz die Zulässigkeit der Rekurse der Antragsteller dennoch mit der wesentlichen Begründung verneint, es fehle an der dafür notwendigen Beschwer, wenn die Eintragung in vollinhaltlicher Stattgebung des eigenen Antrags der Rekurswerber erfolgt sei. In einem solchen Fall könne der durch die bewilligte Eintragung in seinen Rechten Verletzte nur geltend machen, er habe den bewilligten Antrag - wegen eines Vollmachtsmangels auf Seiten des Machthabers - gar nicht gestellt; dies treffe in casu aber nicht zu, weil nicht etwa RA Dr. Markus Z*****, sondern die a***** Rechtsanwälte GmbH das Grundbuchsgesuch als bevollmächtigte Vertreterin eingebracht und sich auf eine gemäß §§ 77 GBG und 30 Abs 2 ZPO erteilte Vollmacht berufen habe, womit deren Befugnis zum Einschreiten ausreichend dargetan gewesen sei.2. Als zum Rekurs in Grundbuchssachen gemäß Paragraph 9, AußStrG aF berechtigte Personen kommen diejenigen Beteiligten in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0006710) oder beeinträchtigt sein könnten (RIS-Justiz RS0006710 [T9 und T17]), sei es, dass diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (RIS-Justiz RS0006710 [insbesondere T5]). Die vom Erstgericht bewilligte Einverleibung eines Pfandrechts ob den Miteigentumsanteilen der Antragsteller stellt typischerweise eine Belastung ihres grundbücherlichen Eigentumsrechts dar, doch hat das Gericht zweiter Instanz die Zulässigkeit der Rekurse der Antragsteller dennoch mit der wesentlichen Begründung verneint, es fehle an der dafür notwendigen Beschwer, wenn die Eintragung in vollinhaltlicher Stattgebung des eigenen Antrags der Rekurswerber erfolgt sei. In einem solchen Fall könne der durch die bewilligte Eintragung in seinen Rechten Verletzte nur geltend machen, er habe den bewilligten Antrag - wegen eines Vollmachtsmangels auf Seiten des Machthabers - gar nicht gestellt; dies treffe in casu aber nicht zu, weil nicht etwa RA Dr. Markus Z*****, sondern die a***** Rechtsanwälte GmbH das Grundbuchsgesuch als bevollmächtigte Vertreterin eingebracht und sich auf eine gemäß Paragraphen 77, GBG und 30 Absatz 2, ZPO erteilte Vollmacht berufen habe, womit deren Befugnis zum Einschreiten ausreichend dargetan gewesen sei.
3. Das Rekursgericht folgt mit seiner Argumentation - grundsätzlich zutreffend - der vom erkennenden Senat schon in 5 Ob 117/97k angestellten Erwägung, wonach der durch eine Eintragungsbewilligung in seinen bücherlichen Rechten verletzte Antragsteller selbst dann, wenn diese Bewilligung in gänzlicher Stattgebung seines eigenen Antrags erfolgte, jedenfalls geltend machen kann, er habe den bewilligten Antrag in Wahrheit gar nicht gestellt. Gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG darf nämlich eine grundbücherliche Eintragung dann nicht bewilligt werden, wenn begründete Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten bestehen. Unter einen solchen Mangel werden auch Bedenken gegen Bestand und Umfang der Vollmacht desjenigen subsumiert, welcher in Vertretung des Antragstellers ein Grundbuchsgesuch überreicht (vgl 5 Ob 175/05d; 5 Ob 217/02a = immolex 2003, 211; 5 Ob 120/02m = immolex 2002, 318; 5 Ob 117/97k; 5 Ob 119/00m = NZ 2001, 316 [Hoyer]; 5 Ob 48/93 = SZ 66/72; 5 Ob 60/94). Dabei muss die Befugnis zum Einschreiten im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs gegeben sein (5 Ob 117/97k; Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, in FS Kralik [1986], 215 [224]). Das Rekursgericht hat in diesem Punkt allerdings deshalb keinen Abweisungsgrund erkannt, weil die Antragsteller einerseits das Fehlen einer Vollmacht der einschreitenden RA-GmbH nicht geltend machten hätten und sich diese andererseits auf eine gemäß §§ 77 GBG und 30 Abs 2 ZPO erteilte Vollmacht berufen habe, womit deren Befugnis zum Einschreiten ausreichend dargetan gewesen sei. Diese Ansicht des Rekursgerichts ist jedoch nicht zutreffend:3. Das Rekursgericht folgt mit seiner Argumentation - grundsätzlich zutreffend - der vom erkennenden Senat schon in 5 Ob 117/97k angestellten Erwägung, wonach der durch eine Eintragungsbewilligung in seinen bücherlichen Rechten verletzte Antragsteller selbst dann, wenn diese Bewilligung in gänzlicher Stattgebung seines eigenen Antrags erfolgte, jedenfalls geltend machen kann, er habe den bewilligten Antrag in Wahrheit gar nicht gestellt. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG darf nämlich eine grundbücherliche Eintragung dann nicht bewilligt werden, wenn begründete Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten bestehen. Unter einen solchen Mangel werden auch Bedenken gegen Bestand und Umfang der Vollmacht desjenigen subsumiert, welcher in Vertretung des Antragstellers ein Grundbuchsgesuch überreicht vergleiche 5, Ob 175/05d; 5 Ob 217/02a = immolex 2003, 211; 5 Ob 120/02m = immolex 2002, 318; 5 Ob 117/97k; 5 Ob 119/00m = NZ 2001, 316 [Hoyer]; 5 Ob 48/93 = SZ 66/72; 5 Ob 60/94). Dabei muss die Befugnis zum Einschreiten im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs gegeben sein (5 Ob 117/97k; Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, in FS Kralik [1986], 215 [224]). Das Rekursgericht hat in diesem Punkt allerdings deshalb keinen Abweisungsgrund erkannt, weil die Antragsteller einerseits das Fehlen einer Vollmacht der einschreitenden RA-GmbH nicht geltend machten hätten und sich diese andererseits auf eine gemäß Paragraphen 77, GBG und 30 Absatz 2, ZPO erteilte Vollmacht berufen habe, womit deren Befugnis zum Einschreiten ausreichend dargetan gewesen sei. Diese Ansicht des Rekursgerichts ist jedoch nicht zutreffend:
4. Zunächst haben sich die Rechtsmittelwerber bereits in ihren Rekursen sehr wohl auf eine fehlende Einschreitervollmacht berufen, wenngleich sie diesen Einwand - offenbar in Unkenntnis des Umstands, dass die RA-GmbH das Gesuch eingebracht hatte - auf die fehlende Befugnis des RA Dr. Markus Z***** bezogen. Ergibt sich der Vollmachtsmangel allerdings schon aus den vorgelegten Urkunden, dann ist dieser ohnehin von Anfang an aktenkundig, weshalb dessen Geltendmachung auch nicht am Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG scheitern kann (5 Ob 117/97k). Es ist daher dem in den Revisionsrekursen betonten Argument, es sei (auch) die RA-GmbH zum Einschreiten für die Antragsteller nicht legitimiert gewesen, inhaltlich nachzugehen. Dieser Aufgabe hat sich zwar auch schon das Rekursgericht, wiewohl es einen dahingehenden Einwand der Rechtsmittelwerber vermisste, unterzogen, ist dabei jedoch zum unzutreffenden Ergebnis gelangt:4. Zunächst haben sich die Rechtsmittelwerber bereits in ihren Rekursen sehr wohl auf eine fehlende Einschreitervollmacht berufen, wenngleich sie diesen Einwand - offenbar in Unkenntnis des Umstands, dass die RA-GmbH das Gesuch eingebracht hatte - auf die fehlende Befugnis des RA Dr. Markus Z***** bezogen. Ergibt sich der Vollmachtsmangel allerdings schon aus den vorgelegten Urkunden, dann ist dieser ohnehin von Anfang an aktenkundig, weshalb dessen Geltendmachung auch nicht am Neuerungsverbot des Paragraph 122, Absatz 2, GBG scheitern kann (5 Ob 117/97k). Es ist daher dem in den Revisionsrekursen betonten Argument, es sei (auch) die RA-GmbH zum Einschreiten für die Antragsteller nicht legitimiert gewesen, inhaltlich nachzugehen. Dieser Aufgabe hat sich zwar auch schon das Rekursgericht, wiewohl es einen dahingehenden Einwand der Rechtsmittelwerber vermisste, unterzogen, ist dabei jedoch zum unzutreffenden Ergebnis gelangt:
5. Das Rekursgericht ist vorerst richtig von der - schon auf 5 Ob 79/83 (= NZ 1984, 33/4, Auer) zurückgehenden und trotz der Kritik eines Teils der Lehre (vgl Rechberger, Möglichkeiten und Grenzen der analogen Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung im Grundbuchsverfahren, NZ 1985, 121 [123 f]) aufrecht erhaltenen (NZ 1985/50, 192, abl Hofmeister NZ 1985, 196; NZ 1984, 242) - Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgegangen, wonach die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 geschaffene Bestimmung des § 30 Abs 2 ZPO hinsichtlich der Einschreitervollmacht auch in Grundbuchssachen sinngemäß anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0035804); an dieser inzwischen jahrelang gefestigten Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass § 30 Abs 2 ZPO, nach welcher Bestimmung dann, wenn ein Rechtsanwalt (oder Notar) einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, ihre Entstehung der seinerzeit vorgesehenen Automation im Bereich des Mahnverfahrens verdankt und auf dem Gedanken beruht, es werde dem Rechtsanwalt (oder Notar) grundsätzlich vertraut, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet (JAB 1337 BlgNR 15. GP 8; 2 Ob 42/84), zumal der genannte Personenkreis einer strengen standesrechtlichen Verantwortung unterliegt und ein Einschreiten ohne Bevollmächtigung schwere disziplinäre Folgen hätte; gleichzeitig sollte mit § 30 Abs 2 ZPO die vom Gesetzgeber mit der Zivilverfahrensnovelle 1983 ganz allgemein angestrebte Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung gefördert werden (5 Ob 13/85 = EvBl 1985/132, 630 = NZ 1985, 192, krit Hofmeister NZ 1985, 196).5. Das Rekursgericht ist vorerst richtig von der - schon auf 5 Ob 79/83 (= NZ 1984, 33/4, Auer) zurückgehenden und trotz der Kritik eines Teils der Lehre vergleiche Rechberger, Möglichkeiten und Grenzen der analogen Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung im Grundbuchsverfahren, NZ 1985, 121 [123 f]) aufrecht erhaltenen (NZ 1985/50, 192, abl Hofmeister NZ 1985, 196; NZ 1984, 242) - Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgegangen, wonach die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 geschaffene Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO hinsichtlich der Einschreitervollmacht auch in Grundbuchssachen sinngemäß anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0035804); an dieser inzwischen jahrelang gefestigten Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass Paragraph 30, Absatz 2, ZPO, nach welcher Bestimmung dann, wenn ein Rechtsanwalt (oder Notar) einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, ihre Entstehung der seinerzeit vorgesehenen Automation im Bereich des Mahnverfahrens verdankt und auf dem Gedanken beruht, es werde dem Rechtsanwalt (oder Notar) grundsätzlich vertraut, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet (JAB 1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 8; 2 Ob 42/84), zumal der genannte Personenkreis einer strengen standesrechtlichen Verantwortung unterliegt und ein Einschreiten ohne Bevollmächtigung schwere disziplinäre Folgen hätte; gleichzeitig sollte mit Paragraph 30, Absatz 2, ZPO die vom Gesetzgeber mit der Zivilverfahrensnovelle 1983 ganz allgemein angestrebte Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung gefördert werden (5 Ob 13/85 = EvBl 1985/132, 630 = NZ 1985, 192, krit Hofmeister NZ 1985, 196).
6. Dem internationale Trend zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Gesellschaften folgend, hat der österreichische Gesetzgeber durch das ErwerbsgesellschaftenG und die entsprechenden berufsrechtlichen Sondervorschriften in der RAO-Novelle 1990 (BGBl 1990/474, Art II) der Rechtsanwaltschaft schon ab dem Jahr 1991 neben der damals bereits möglichen Gründung einer GesBR auch die Möglichkeit zur Berufungsausübung in Form von - der Offenen Handelsgesellschaft bzw Kommanditgesellschaft nachgebildeten - Rechtsanwalts-Partnerschaften eröffnet (Tades/Hofmann, RAO8 § 1a RAO Anm 4; näher zu Entstehung und Gesellschaftsvertrag einer RA-Partnerschaft siehe Torggler, Die Rechtsanwalts-Partnerschaft zwischen Gesellschafts- und Standesrecht, in FS Kastner [1992], 453 [458 f]). Am 1. 6. 1999 ist dann das Rechtsanwalts-Berufsrechts-ÄnderungsG 1999, BGBl I 1999/71 (RA-BRÄG) in Kraft getreten, das neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (OEG oder KG) seither auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsform zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zulässt (§ 1a Abs 1 RAO). Rechtsgrundlagen für die RA-GmbH sind die Bestimmungen der RAO über RA-Gesellschaften im Allgemeinen und über die RA-GmbH im besonderen, d.s. insbesondere die §§ 1a, 1b, 7a, 21a bis 21f RAO und die Bestimmungen der §§ 24 bis 31 RL-BA (Torggler, Die Rechtsanwalts-GmbH, AnwBl 1999, 600).6. Dem internationale Trend zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Gesellschaften folgend, hat der österreichische Gesetzgeber durch das ErwerbsgesellschaftenG und die entsprechenden berufsrechtlichen Sondervorschriften in der RAO-Novelle 1990 (BGBl 1990/474, Artikel römisch zwei,) der Rechtsanwaltschaft schon ab dem Jahr 1991 neben der damals bereits möglichen Gründung einer GesBR auch die Möglichkeit zur Berufungsausübung in Form von - der Offenen Handelsgesellschaft bzw Kommanditgesellschaft nachgebildeten - Rechtsanwalts-Partnerschaften eröffnet (Tades/Hofmann, RAO8 Paragraph eins a, RAO Anmerkung 4; näher zu Entstehung und Gesellschaftsvertrag einer RA-Partnerschaft siehe Torggler, Die Rechtsanwalts-Partnerschaft zwischen Gesellschafts- und Standesrecht, in FS Kastner [1992], 453 [458 f]). Am 1. 6. 1999 ist dann das Rechtsanwalts-Berufsrechts-ÄnderungsG 1999, BGBl I 1999/71 (RA-BRÄG) in Kraft getreten, das neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (OEG oder KG) seither auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsform zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zulässt (Paragraph eins a, Absatz eins, RAO). Rechtsgrundlagen für die RA-GmbH sind die Bestimmungen der RAO über RA-Gesellschaften im Allgemeinen und über die RA-GmbH im besonderen, d.s. insbesondere die Paragraphen eins a, eins b, 7 a, 21 a bis 21 f RAO und die Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 31 RL-BA (Torggler, Die Rechtsanwalts-GmbH, AnwBl 1999, 600).
7. Nach § 29 Abs 1 ZPO können nur „eigenberechtigte", also voll geschäftsfähige und damit prozessfähige Personen Bevollmächtigte sein (Zib in Fasching/Konecny² II/1 § 26 ZPO Rz 47 mwN). Aus dem Erfordernis der Prozessfähigkeit wird herrschend abgeleitet, dass die Vertretung durch eine juristische Person ausgeschlossen sei (5 Ob 514/93; 8 Ob 1603/93 = EF 76.355 mwN; Zib in Fasching/Konecny² II/1 § 26 ZPO Rz 48 mwN). Eine Ausnahme davon gilt freilich für die RA-Partnerschaft und die RA-GmbH, welche im Zivilprozess als Bevollmächtigte auftreten können (Zib in Fasching/Konecny² II/1 § 26 ZPO Rz 55 mwN). Gemäß § 21e RAO kann Rechtsanwalts-Partnerschaften und Rechtsanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter im Rahmen der diesen zukommenden beruflichen Befugnisse vertretungsbefugt im Sinn des § 8 RAO (vgl dazu auch Gruber, Die Rechtsanwalts-GmbH, RdW 2000/42, 65 [68]). Damit ist klargestellt, dass die RA-GmbH ein eigener Träger des RA-Berufs ist (Torggler, AnwBl 1999, 600).7. Nach Paragraph 29, Absatz eins, ZPO können nur „eigenberechtigte", also voll geschäftsfähige und damit prozessfähige Personen Bevollmächtigte sein (Zib in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 26, ZPO Rz 47 mwN). Aus dem Erfordernis der Prozessfähigkeit wird herrschend abgeleitet, dass die Vertretung durch eine juristische Person ausgeschlossen sei (5 Ob 514/93; 8 Ob 1603/93 = EF 76.355 mwN; Zib in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 26, ZPO Rz 48 mwN). Eine Ausnahme davon gilt freilich für die RA-Partnerschaft und die RA-GmbH, welche im Zivilprozess als Bevollmächtigte auftreten können (Zib in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 26, ZPO Rz 55 mwN). Gemäß Paragraph 21 e, RAO kann Rechtsanwalts-Partnerschaften und Rechtsanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter im Rahmen der diesen zukommenden beruflichen Befugnisse vertretungsbefugt im Sinn des Paragraph 8, RAO vergleiche dazu auch Gruber, Die Rechtsanwalts-GmbH, RdW 2000/42, 65 [68]). Damit ist klargestellt, dass die RA-GmbH ein eigener Träger des RA-Berufs ist (Torggler, AnwBl 1999, 600).
8. Nach § 21c RAO müssen bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft dort näher bezeichnete Erfordernisse erfüllt sein; ua müssen alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein (Z 9) und es dürfen in einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer RA-GmbH andere Personen als Rechtsanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden (Z 9a; Torggler, AnwBl 1999, 600 [603]; vgl auch ders, Gesellschaftsvertrag der Kommandit-Partnerschaft, in FS Frotz, 443 [453 f]). Die RA-Partnerschaft und die RA-GmbH werden demnach ihrerseits durch die (zwingend) einzelvertretungsbefugten Rechtsanwalts-Gesellschafter vertreten (Zib in Fasching/Konecny² II/1 § 26 ZPO Rz 55; vgl auch Feil/Wennig, Anwaltsrecht³, § 21 c RAO Rz 4).8. Nach Paragraph 21 c, RAO müssen bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft dort näher bezeichnete Erfordernisse erfüllt sein; ua müssen alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein (Ziffer 9,) und es dürfen in einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer RA-GmbH andere Personen als Rechtsanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden (Ziffer 9 a,; Torggler, AnwBl 1999, 600 [603]; vergleiche auch ders, Gesellschaftsvertrag der Kommandit-Partnerschaft, in FS Frotz, 443 [453 f]). Die RA-Partnerschaft und die RA-GmbH werden demnach ihrerseits durch die (zwingend) einzelvertretungsbefugten Rechtsanwalts-Gesellschafter vertreten (Zib in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 26, ZPO Rz 55; vergleiche auch Feil/Wennig, Anwaltsrecht³, Paragraph 21, c RAO Rz 4).
9. Auf Grund der Fähigkeit der RA-GmbH, selbst eigener Träger des RA-Berufs zu sein, bestimmt § 1a Abs 6 RAO folgerichtig, dass die die Einzelanwälte betreffenden Vorschriften „sinngemäß" auch für RA-Gesellschaften gelten. „Sinngemäß" soll im gegebenen Zusammenhang bedeuten, dass § 1a Abs 6 RAO die RA-Partnerschaft und die RA-GmbH in normzweckorientierter Auslegung den gesetzlichen Bestimmungen über Rechtsanwälte unterwirft, diese Bestimmung aber nicht für solche Vorschriften gilt, die ausdrücklich oder ihrem Sinn nach auf den Einzelanwalt abstellen, wie etwa die Bestimmungen der §§ 45 ff RAO über die Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe (RV 1638 BlgNR 20. GP zu Z 2 [§ 1a RAO]; Zib in Fasching/Konecny² II/1 § 26 ZPO Rz 56; Torggler, AnwBl 1999, 600; Tades/Hofmann, RAO8 § 1a RAO Anm 8).9. Auf Grund der Fähigkeit der RA-GmbH, selbst eigener Träger des RA-Berufs zu sein, bestimmt Paragraph eins a, Absatz 6, RAO folgerichtig, dass die die Einzelanwälte betreffenden Vorschriften „sinngemäß" auch für RA-Gesellschaften gelten. „Sinngemäß" soll im gegebenen Zusammenhang bedeuten, dass Paragraph eins a, Absatz 6, RAO die RA-Partnerschaft und die RA-GmbH in normzweckorientierter Auslegung den gesetzlichen Bestimmungen über Rechtsanwälte unterwirft, diese Bestimmung aber nicht für solche Vorschriften gilt, die ausdrücklich oder ihrem Sinn nach auf den Einzelanwalt abstellen, wie etwa die Bestimmungen der Paragraphen 45, ff RAO über die Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe Regierungsvorlage 1638 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode zu Ziffer 2, [§ 1a RAO]; Zib in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 26, ZPO Rz 56; Torggler, AnwBl 1999, 600; Tades/Hofmann, RAO8 Paragraph eins a, RAO Anmerkung 8).
10. Zib (in Fasching/Konecny² II/1 § 30 ZPO Rz 23) vertritt die Ansicht, der erleichterte Vollmachtsnachweis nach § 30 Abs 2 ZPO gelte auch für RA-Gesellschaften, soweit diesen Vollmacht erteilt werden kann, also für die RA-Partnerschaft und die RA-GmbH. Diese Ansicht findet Deckung in den dargestellten Regelungen der §§ 1a Abs 6, 21 e iVm § 8 RAO und auch die oben zu 5. aufgezeigten Motive für die Schaffung des § 30 Abs 2 ZPO, nämlich erhöhtes Vertrauen in den Stand der rechtsberatenden Berufe sowie Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sprechen für dieses Gesetzesverständnis.10. Zib (in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 30, ZPO Rz 23) vertritt die Ansicht, der erleichterte Vollmachtsnachweis nach Paragraph 30, Absatz 2, ZPO gelte auch für RA-Gesellschaften, soweit diesen Vollmacht erteilt werden kann, also für die RA-Partnerschaft und die RA-GmbH. Diese Ansicht findet Deckung in den dargestellten Regelungen der Paragraphen eins a, Absatz 6, 21, e in Verbindung mit Paragraph 8, RAO und auch die oben zu 5. aufgezeigten Motive für die Schaffung des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO, nämlich erhöhtes Vertrauen in den Stand der rechtsberatenden Berufe sowie Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sprechen für dieses Gesetzesverständnis.
Trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 30 Abs 2 ZPO auf die RA-Partnerschaft und die RA-GmbH könnte fraglich sein, ob diese Bestimmung auf für die Befugnis des einschreitenden Rechtsanwalts zur Vertretung der RA-Partnerschaft und die RA-GmbH gilt, bezieht sich doch § 30 Abs 2 ZPO (primär) auf den typischen Fall der gewillkürten Vertretung des unmittelbar einschreitenden Rechtsanwalts. Zib (in Fasching/Konecny² II/1 § 30 ZPO Rz 24) schlägt die analoge Anwendung des § 30 Abs 2 ZPO auch auf das Vertretungsverhältnis zwischen RA-Partnerschaft bzw die RA-GmbH und dem diese vertretenden Rechtsanwalt vor, wofür entschieden einerseits gerade die - auch für diese Konstellation maßgeblichen und sonst verfehlten - Normzwecke des § 30 Abs 2 ZPO und andererseits die ohnehin gesetzlich zwingenden Vertretungsregelungen für RA-Gesellschaften sprechen. Der erkennende Senat hat deshalb auch bereits - implicite - die Berufung einer RA-GmbH auf § 30 Abs 2 ZPO, und zwar ohne die hier von den Antragstellern zu 9. und 12. für notwendig erachtete Benennung der organschaftlichen Vertreter der RA-GmbH und deren Vollmachtsnachweis zu fordern, als zulässig und ausreichend angesehen (5 Ob 282/03m); daran ist - namentlich auch für das Grundbuchsverfahren - festzuhalten, steht diese Ansicht doch mit der gesicherten grundbuchsrechtlichen Judikatur des erkennenden Senats in Einklang, wonach gleich einer natürlichen auch einer juristischen Person die Handlungsfähigkeit idR zu unterstellen ist, das notwendige Einschreiten eines Organs nicht per se Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG erweckt und daher nur im Fall begründeter Zweifel die Vorlage der die Vertretungsbefugnis ausweisenden Urkunden aufzutragen ist (vgl RIS-Justiz RS0035178).Trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auf die RA-Partnerschaft und die RA-GmbH könnte fraglich sein, ob diese Bestimmung auf für die Befugnis des einschreitenden Rechtsanwalts zur Vertretung der RA-Partnerschaft und die RA-GmbH gilt, bezieht sich doch Paragraph 30, Absatz 2, ZPO (primär) auf den typischen Fall der gewillkürten Vertretung des unmittelbar einschreitenden Rechtsanwalts. Zib (in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 30, ZPO Rz 24) schlägt die analoge Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auch auf das Vertretungsverhältnis zwischen RA-Partnerschaft bzw die RA-GmbH und dem diese vertretenden Rechtsanwalt vor, wofür entschieden einerseits gerade die - auch für diese Konstellation maßgeblichen und sonst verfehlten - Normzwecke des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO und andererseits die ohnehin gesetzlich zwingenden Vertretungsregelungen für RA-Gesellschaften sprechen. Der erkennende Senat hat deshalb auch bereits - implicite - die Berufung einer RA-GmbH auf Paragraph 30, Absatz 2, ZPO, und zwar ohne die hier von den Antragstellern zu 9. und 12. für notwendig erachtete Benennung der organschaftlichen Vertreter der RA-GmbH und deren Vollmachtsnachweis zu fordern, als zulässig und ausreichend angesehen (5 Ob 282/03m); daran ist - namentlich auch für das Grundbuchsverfahren - festzuhalten, steht diese Ansicht doch mit der gesicherten grundbuchsrechtlichen Judikatur des erkennenden Senats in Einklang, wonach gleich einer natürlichen auch einer juristischen Person die Handlungsfähigkeit idR zu unterstellen ist, das notwendige Einschreiten eines Organs nicht per se Bedenken im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG erweckt und daher nur im Fall begründeter Zweifel die Vorlage der die Vertretungsbefugnis ausweisenden Urkunden aufzutragen ist vergleiche RIS-Justiz RS0035178).
Als Zwischenergebnis ist daher zunächst festzuhalten, dass sich eine RA-GmbH (auch) in Grundbuchsverfahren grundsätzlich auf § 30 Abs 2 ZPO berufen kann und zwar - vom Fall begründeter Zweifel abgesehen - ohne dabei die organschaftlichen Vertreter benennen und ohne für diese einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorlegen zu müssen.Als Zwischenergebnis ist daher zunächst festzuhalten, dass sich eine RA-GmbH (auch) in Grundbuchsverfahren grundsätzlich auf Paragraph 30, Absatz 2, ZPO berufen kann und zwar - vom Fall begründeter Zweifel abgesehen - ohne dabei die organschaftlichen Vertreter benennen und ohne für diese einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorlegen zu müssen.
11. Das Rekursgericht hat im vorliegenden Fall allerdings nicht ausreichend bedacht, dass gemäß § 77 Abs 2 GBG nur zum Ansuchen um eine Eintragung im Namen dessen, dem sie zum Vorteil gereicht, eine allgemeine Vollmacht genügt. Wird jedoch eine Eintragung zum Nachteil des Antragstellers verlangt, dann muss der Einschreiter gemäß § 77 Abs 1 GBG dartun, dass er zur Anbringung von (offenbar gemeint: derartigen) Grundbuchsgesuchen befugt sei. Die - wie zuvor dargestellt - an sich auch in Grundbuchssachen und speziell für eine RA-GmbH mögliche Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung im Sinn des § 30 Abs 2 ZPO befreit den Einschreiter daher nicht von der Verpflichtung, seine besondere Vollmacht darzutun, also zumindest auf diese hinzuweisen, wenn er im konkreten Fall mit einer allgemeinen Bevollmächtigung nicht das Auslangen findet (5 Ob 109/95 = NZ 1996, 283; 5 Ob 48/93 = SZ 66/72; 5 Ob 26/92 = NZ 1993/253, 21; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 257 [260]).11. Das Rekursgericht hat im vorliegenden Fall allerdings nicht ausreichend bedacht, dass gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GBG nur zum Ansuchen um eine Eintragung im Namen dessen, dem sie zum Vorteil gereicht, eine allgemeine Vollmacht genügt. Wird jedoch eine Eintragung zum Nachteil des Antragstellers verlangt, dann muss der Einschreiter gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GBG dartun, dass er zur Anbringung von (offenbar gemeint: derartigen) Grundbuchsgesuchen befugt sei. Die - wie zuvor dargestellt - an sich auch in Grundbuchssachen und speziell für eine RA-GmbH mögliche Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO befreit den Einschreiter daher nicht von der Verpflichtung, seine besondere Vollmacht darzutun, also zumindest auf diese hinzuweisen, wenn er im konkreten Fall mit einer allgemeinen Bevollmächtigung nicht das Auslangen findet (5 Ob 109/95 = NZ 1996, 283; 5 Ob 48/93 = SZ 66/72; 5 Ob 26/92 = NZ 1993/253, 21; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 257 [260]).
Die a***** Rechtsanwälte GmbH hat sich bei Einbringung des Grundbuchsgesuchs in Vertretung der Antragsteller nur auf „Vollmacht gem. §§ 77 GBG und 30/2 ZPO" berufen und damit gerade die Unterscheidung zwischen § 77 Abs 1 und 2 GBG offen gelassen. Ohne die Berufung auf eine besondere Vollmacht im Sinn des § 77 Abs 1 GBG, ist aber die Befugnis für das Einschreiten zum Nachteil der Vertretenen nicht ausreichend dargetan, was in Stattgebung der Revisionsrekurse zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs betreffend die Miteigentumsanteile der rechtsmittelwerbenden Antragsteller führen muss. Wenngleich das Gericht zweiter Instanz mit einer Zurückweisung der Rekurse vorgegangen ist, hat es sich dennoch in merito mit den maßgeblichen Vollmachtsfragen befasst, weshalb der Oberste Gerichtshofs mit einer Entscheidung in der Sache selbst vorgehen kann (RIS-Justiz RS0007060).Die a***** Rechtsanwälte GmbH hat sich bei Einbringung des Grundbuchsgesuchs in Vertretung der Antragsteller nur auf „Vollmacht gem. Paragraphen 77, GBG und 30/2 ZPO" berufen und damit gerade die Unterscheidung zwischen Paragraph 77, Absatz eins und 2 GBG offen gelassen. Ohne die Berufung auf eine besondere Vollmacht im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, GBG, ist aber die Befugnis für das Einschreiten zum Nachteil der Vertretenen nicht ausreichend dargetan, was in Stattgebung der Revisionsrekurse zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs betreffend die Miteigentumsanteile der rechtsmittelwerbenden Antragsteller führen muss. Wenngleich das Gericht zweiter Instanz mit einer Zurückweisung der Rekurse vorgegangen ist, hat es sich dennoch in merito mit den maßgeblichen Vollmachtsfragen befasst, weshalb der Oberste Gerichtshofs mit einer Entscheidung in der Sache selbst vorgehen kann (RIS-Justiz RS0007060).
12. Im Hinblick auf § 95 Abs 3 GBG ist weiters darauf hinzuweisen, dass gemäß § 31 Abs 6 GBG auf Grund von Urkunden eines Machthabers eine Einverleibung gegen den Machtgeber nur dann bewilligt werden kann, wenn die von diesem ausgefertigte Vollmacht entweder auf das bestimmte Geschäft lautet oder doch nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen um die Einverleibung ausgestellt ist. Die dem RA Dr. Markus Z***** von den Antragstellern erteilten Vollmachten („Vollmacht 1") entsprechen diesen Anforderungen für die Unterfertigung der Pfandurkunde vom 15. 12./19. 12. 2003/3. 6. 2004 nicht, lauten sie doch einerseits nicht auf das bestimmte Geschäft und wurden diese bereits mehr als drei Jahr vor Anbringung des Gesuchs ausgestellt.12. Im Hinblick auf Paragraph 95, Absatz 3, GBG ist weiters darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 31, Absatz 6, GBG auf Grund von Urkunden eines Machthabers eine Einverleibung gegen den Machtgeber nur dann bewilligt werden kann, wenn die von diesem ausgefertigte Vollmacht entweder auf das bestimmte Geschäft lautet oder doch nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen um die Einverleibung ausgestellt ist. Die dem RA Dr. Markus Z***** von den Antragstellern erteilten Vollmachten („Vollmacht 1") entsprechen diesen Anforderungen für die Unterfertigung der Pfandurkunde vom 15. 12./19. 12. 2003/3. 6. 2004 nicht, lauten sie doch einerseits nicht auf das bestimmte Geschäft und wurden diese bereits mehr als drei Jahr vor Anbringung des Gesuchs ausgestellt.
13. Die Antragsteller zu 9. und 12. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen, weil - abgesehen von der hier überdies fehlenden Konstellation widerstreitender Parteiinteressen - trotz der allgemeinen Verweisung des § 75 Abs 2 GBG auf die Vorschriften des Außerstreitgesetzes nF im Grundbuchsverfahren ein Kostenersatz nicht stattfindet (5 Ob 197/05i; 5 Ob 135/05x = RZ-EÜ 2005/176).13. Die Antragsteller zu 9. und 12. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen, weil - abgesehen von der hier überdies fehlenden Konstellation widerstreitender Parteiinteressen - trotz der allgemeinen Verweisung des Paragraph 75, Absatz 2, GBG auf die Vorschriften des Außerstreitgesetzes nF im Grundbuchsverfahren ein Kostenersatz nicht stattfindet (5 Ob 197/05i; 5 Ob 135/05x = RZ-EÜ 2005/176).