Dem vorliegenden Rekurs komme aber aus folgenden überlegungen im Ergebnis Berechtigung zu:
Der der erstgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Grundbuchsantrag vom 9.7.1984 sei von Notar Dr.Lutz Oberhuber als Verteter der Antragstellerin eingebracht worden. Dem Gesuch sei keine schriftliche Vollmacht beigelegt worden. Die erste Seite des Gesuches habe lediglich den Vermerk enthalten:
'Vollmacht befindet sich in Händen des Urkundenverfassers (§ 30 Abs.2 ZPO)'.'Vollmacht befindet sich in Händen des Urkundenverfassers (Paragraph 30, Absatz 2, ZPO)'.
Die Bestimmung des § 30 Abs.2 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 BGBl.135, wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar für eine Partei einschreite, die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundliche Nachweis ersetze, gelte in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und überdies kraft der ausdrücklichen Verweisungsnorm des § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Das Grundbuchsgesetz enthalte keine dem § 78 EO entsprechende Bestimmung über eine subsidiäre Anwendung der ZPO. Daher sei eine direkte Anwendung des § 30 Abs.2 ZPO in Grundbuchssachen ausgeschlossen. Denkbar wäre nur die Anwendung im Wege der Gesetzesanalogie. Die analoge Anwendung des § 30 Abs.2 ZPO im Grundbuchsverfahren käme dann in Betracht, wenn das Grundbuchsgesetz im Bereich der Regelung des Nachweises der Bevollmächtigung des Einschreiters für einen anderen eine Rechtslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufwiese (vgl. Koziol-Welser 6 I 20 f). Das Grundbuchsgesetz enthalte aber in seinem § 77 eine ausdrückliche Regelung des Einschreitens für einen anderen Gesuchsteller. Nach § 77 Abs.1 GBG müsse derjenige, der im Namen eines anderen einschreite, dartun, daß er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei. Nach § 77 Abs.2 GBG genüge zum Ansuchen um eine Eintragung im Namen dessen, dem sie zum Vorteil gereiche, eine allgemeine Vollmacht. Die Bestimmung des § 77 GBG sei im Hinblick auf die Formstrenge und Schriftlichkeit des Grundbuchsverfahrens immer dahin ausgelegt worden, daß die Einschreitervollmacht urkundlich nachgewiesen werden müsse (Feil, Österr. Grundbuchsrecht 289; EvBl.1947/280 ua). Soweit der im § 77 Abs.1 GBG enthaltene Begriff der 'Dartuung' der Einschreitervollmacht etwa mit Hilfe zivilprozessualer Bestimmungen näher erfaßt werden könnte, würde auch eine Auslegung im Sinne des § 30 Abs.1 ZPO (des Begriffes 'Dartuung') die Vorlage einer Urkunde (Vollmacht) in Urschrift oder beglaubigter Abschrift erforderlich machen. Weil die Vollmachtsvorlage im § 77 GBG im übrigen ohne Bezug auf die ZPO gesondert geregelt sei, liege auch keine Rechtslücke im oben erwähnten Sinne vor. § 30 Abs.2 ZPO könne daher im Grundbuchsverfahren auch nicht analog angewendet werden (in diesem Sinne auch Schalich in ÖJZ 1983,287 sowie Fasching, Lehr- und Handbuch des Zivilprozeßrechts RN 428).Die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 BGBl.135, wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar für eine Partei einschreite, die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundliche Nachweis ersetze, gelte in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und überdies kraft der ausdrücklichen Verweisungsnorm des Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren. Das Grundbuchsgesetz enthalte keine dem Paragraph 78, EO entsprechende Bestimmung über eine subsidiäre Anwendung der ZPO. Daher sei eine direkte Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO in Grundbuchssachen ausgeschlossen. Denkbar wäre nur die Anwendung im Wege der Gesetzesanalogie. Die analoge Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO im Grundbuchsverfahren käme dann in Betracht, wenn das Grundbuchsgesetz im Bereich der Regelung des Nachweises der Bevollmächtigung des Einschreiters für einen anderen eine Rechtslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufwiese vergleiche Koziol-Welser 6 römisch eins 20 f). Das Grundbuchsgesetz enthalte aber in seinem Paragraph 77, eine ausdrückliche Regelung des Einschreitens für einen anderen Gesuchsteller. Nach Paragraph 77, Absatz eins, GBG müsse derjenige, der im Namen eines anderen einschreite, dartun, daß er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei. Nach Paragraph 77, Absatz 2, GBG genüge zum Ansuchen um eine Eintragung im Namen dessen, dem sie zum Vorteil gereiche, eine allgemeine Vollmacht. Die Bestimmung des Paragraph 77, GBG sei im Hinblick auf die Formstrenge und Schriftlichkeit des Grundbuchsverfahrens immer dahin ausgelegt worden, daß die Einschreitervollmacht urkundlich nachgewiesen werden müsse (Feil, Österr. Grundbuchsrecht 289; EvBl.1947/280 ua). Soweit der im Paragraph 77, Absatz eins, GBG enthaltene Begriff der 'Dartuung' der Einschreitervollmacht etwa mit Hilfe zivilprozessualer Bestimmungen näher erfaßt werden könnte, würde auch eine Auslegung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, ZPO (des Begriffes 'Dartuung') die Vorlage einer Urkunde (Vollmacht) in Urschrift oder beglaubigter Abschrift erforderlich machen. Weil die Vollmachtsvorlage im Paragraph 77, GBG im übrigen ohne Bezug auf die ZPO gesondert geregelt sei, liege auch keine Rechtslücke im oben erwähnten Sinne vor. Paragraph 30, Absatz 2, ZPO könne daher im Grundbuchsverfahren auch nicht analog angewendet werden (in diesem Sinne auch Schalich in ÖJZ 1983,287 sowie Fasching, Lehr- und Handbuch des Zivilprozeßrechts RN 428).
Eine der bislang zu diesem Problembereich ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen (NZ 1984,33/4) befasse sich im wesentlichen mit der Frage, ob ein Rechtsmittel wegen Fehlens einer Urkunde, die in erster Instanz angeschlossen gewesen sei (in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Vollmacht), zurückgewiesen werden dürfe. Der Oberste Gerichtshof habe dem Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß der zweiten Instanz mit der Begründung Folge gegeben, daß die inzwischen ausgefolgte Vollmacht von der Geschäftsabteilung abgefordert hätte werden müssen. Nur in einem letzten zusätzlichen Satz habe der Oberste Gerichtshof ganz allgemein ohne Begründung ausgesprochen, daß 'im übrigen auch in Grundbuchssachen § 30 Abs.2 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 anzuwenden' sei.Eine der bislang zu diesem Problembereich ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen (NZ 1984,33/4) befasse sich im wesentlichen mit der Frage, ob ein Rechtsmittel wegen Fehlens einer Urkunde, die in erster Instanz angeschlossen gewesen sei (in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Vollmacht), zurückgewiesen werden dürfe. Der Oberste Gerichtshof habe dem Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß der zweiten Instanz mit der Begründung Folge gegeben, daß die inzwischen ausgefolgte Vollmacht von der Geschäftsabteilung abgefordert hätte werden müssen. Nur in einem letzten zusätzlichen Satz habe der Oberste Gerichtshof ganz allgemein ohne Begründung ausgesprochen, daß 'im übrigen auch in Grundbuchssachen Paragraph 30, Absatz 2, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 anzuwenden' sei.
Im Gegensatz dazu mache der Oberste Gerichtshof aber in der Entscheidung NZ 1984,69/9 = RZ 1984,84, in welcher er sich ausführlich mit der Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 528 Abs.1 ZPO im Grundbuchsverfahren befasse, diese ausdrücklich vom Vorliegen einer planwidrigen Rechtslücke im Grundbuchsverfahren abhängig und führe aus, daß das Grundbuchsverfahren zur Frage der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen den bestätigenden Teil einer teilweise bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes keine von der ZPO abweichende Regelung enthalte (vgl. dazu die Glosse von Hofmeister in NZ 1984,71, der sogar hier Bedenken gegen die Analogie äußere). Hinsichtlich des Nachweises der Einschreitervollmacht bestehe aber im Grundbuchsgesetz eine von der ZPO abweichende Regelung, sodaß in Grundbuchssachen jedenfalls die Analogie nicht zulässig sei.Im Gegensatz dazu mache der Oberste Gerichtshof aber in der Entscheidung NZ 1984,69/9 = RZ 1984,84, in welcher er sich ausführlich mit der Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO im Grundbuchsverfahren befasse, diese ausdrücklich vom Vorliegen einer planwidrigen Rechtslücke im Grundbuchsverfahren abhängig und führe aus, daß das Grundbuchsverfahren zur Frage der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen den bestätigenden Teil einer teilweise bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes keine von der ZPO abweichende Regelung enthalte vergleiche dazu die Glosse von Hofmeister in NZ 1984,71, der sogar hier Bedenken gegen die Analogie äußere). Hinsichtlich des Nachweises der Einschreitervollmacht bestehe aber im Grundbuchsgesetz eine von der ZPO abweichende Regelung, sodaß in Grundbuchssachen jedenfalls die Analogie nicht zulässig sei.
Gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der berechtigt ist. Es kann dem Rekursgericht zwar darin beigepflichtet werden, daß die gegen den erstgerichtlichen Beschluß gerichtete Eingabe der Sylvia D als Rekurs zu werten ist und daß die genannte Rekurswerberin ihr Eigentumsrecht an den mit Wohnungseigentum am Haus und an der Garage 3 verbundenen 398/1612
Anteilen der Liegenschaft aus grundbuchsrechtlicher Sicht belastet mit der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung erworben hat. Der Auffassung des Rekursgerichtes jedoch, daß § 30 Abs.2 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 BGBl.135 im Grundbuchsverfahren unanwendbar sei, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen.Anteilen der Liegenschaft aus grundbuchsrechtlicher Sicht belastet mit der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung erworben hat. Der Auffassung des Rekursgerichtes jedoch, daß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 BGBl.135 im Grundbuchsverfahren unanwendbar sei, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen.
§ 77 Abs.1 GBG normiert, daß dann, wenn jemand im Namen eines anderen einschreitet, dargetan sein muß, daß er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei. Wie diese Einschreiterbefugnis darzutun ist, wird im Grundbuchsgesetz nicht näher geregelt. Davon ausgehend, daß für das Verfahren in Grundbuchssachen, soweit für dieses keine ausdrücklichen Bestimmungen bestehen, die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen gelten (so etwa in Ansehung der Rekurslegitimation SZ 10/195, SZ 20/35, SZ 45/74 uva; in Ansehung der Einschreitervollmacht Goldschmidt in NZ 1937, 131 sowie Schuppich in NBlRA 1965,113) und daß bei Fehlen genauerer Bestimmungen für das Verfahren außer Streitsachen sinngemäß die Vorschriften der ZPO, soweit diese für das außerstreitige Verfahren in Betracht kommen, heranzuziehen sind (so etwa hinsichtlich des Nullitätsbegriffes SZ 22/107, SZ 28/11, SZ 45/31 und 50, EvBl.1975/111; hinsichtlich der Vorschriften über die Vollmacht EvBl.1975/110;Paragraph 77, Absatz eins, GBG normiert, daß dann, wenn jemand im Namen eines anderen einschreitet, dargetan sein muß, daß er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei. Wie diese Einschreiterbefugnis darzutun ist, wird im Grundbuchsgesetz nicht näher geregelt. Davon ausgehend, daß für das Verfahren in Grundbuchssachen, soweit für dieses keine ausdrücklichen Bestimmungen bestehen, die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen gelten (so etwa in Ansehung der Rekurslegitimation SZ 10/195, SZ 20/35, SZ 45/74 uva; in Ansehung der Einschreitervollmacht Goldschmidt in NZ 1937, 131 sowie Schuppich in NBlRA 1965,113) und daß bei Fehlen genauerer Bestimmungen für das Verfahren außer Streitsachen sinngemäß die Vorschriften der ZPO, soweit diese für das außerstreitige Verfahren in Betracht kommen, heranzuziehen sind (so etwa hinsichtlich des Nullitätsbegriffes SZ 22/107, SZ 28/11, SZ 45/31 und 50, EvBl.1975/111; hinsichtlich der Vorschriften über die Vollmacht EvBl.1975/110;
siehe auch Feil, Verfahren außer Streitsachen 53), wurde zur Rechtslage vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 angesichts dessen, daß das Außerstreitgesetz von Vollmachten nur in seinem § 2 Abs.2 Z 3 handelt (wonach das Gericht die Vollmachten und Legitimationsurkunden der Personen, die nicht im eigenen Namen handeln, genau prüfen und nötigenfalls bei den Akten zurückbehalten soll) und § 30 Abs.1 ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 1983siehe auch Feil, Verfahren außer Streitsachen 53), wurde zur Rechtslage vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 angesichts dessen, daß das Außerstreitgesetz von Vollmachten nur in seinem Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, handelt (wonach das Gericht die Vollmachten und Legitimationsurkunden der Personen, die nicht im eigenen Namen handeln, genau prüfen und nötigenfalls bei den Akten zurückbehalten soll) und Paragraph 30, Absatz eins, ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 1983
ausdrücklich normierte, daß Rechtsanwälte und sonstige Bevollmächtigte bei der ersten von ihnen in einer Streitsache vorgenommenen Prozeßhandlung ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun haben, welche in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist und bei Gericht zurückbehalten werden kann, - worauf das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat - allgemein die Auffassung vertreten, daß die Einschreitervollmacht im Grundbuchsverfahren urkundlich nachgewiesen werden muß (siehe die bereits vom Rekursgericht zitierten Belegstellen Feil, Österr. Grundbuchsrecht 289 sowie LG für ZRS Wien in EvBl.1947/280; für das Verfahren außer Streitsachen siehe Stagel, Grundzüge der österr. Zivilgerichtsverfassung und des Verfahrens außer Streitsachen 43; Müller im Rechtslexikon, Vertreter !Verfahren außer Streitsachen Blatt 3 verso und Blatt 4; Feil, Verfahren außer Streitsachen 101 je mit dem Hinweis, daß auch § 30 Abs.3 ZPO anwendbar sei). Die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 geschaffene und gemäß § 78 EO sowie § 171 KO, §§ 76 und 91 AO auch im Exekutionsverfahren und in den Insolvenzverfahren unmittelbar anwendbare Bestimmung des § 30 Abs.2 ZPO, wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, verdankt ihre Entstehung der vorgesehenen Automation im Bereich des Mahnverfahrens; sie beruht darauf, daß dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet (Bericht des Justizausschusses zur Zivilverfahrensnovelle 1983, 1337 BlgNR 15.GP 8; 2 Ob 42/84), zumal der genannte Personenkreis einer strengen standesrechtlichen Verantwortung unterliegt und ein Einschreiten ohne Bevollmächtigung schwere disziplinäre Folgen hätte, und dient gleichzeitig der vom Gesetzgeber mit der Zivilverfahrensnovelle 1983 ganz allgemein angestrebten Verfahrensvereinfachung und - beschleunigung.ausdrücklich normierte, daß Rechtsanwälte und sonstige Bevollmächtigte bei der ersten von ihnen in einer Streitsache vorgenommenen Prozeßhandlung ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun haben, welche in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist und bei Gericht zurückbehalten werden kann, - worauf das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat - allgemein die Auffassung vertreten, daß die Einschreitervollmacht im Grundbuchsverfahren urkundlich nachgewiesen werden muß (siehe die bereits vom Rekursgericht zitierten Belegstellen Feil, Österr. Grundbuchsrecht 289 sowie LG für ZRS Wien in EvBl.1947/280; für das Verfahren außer Streitsachen siehe Stagel, Grundzüge der österr. Zivilgerichtsverfassung und des Verfahrens außer Streitsachen 43; Müller im Rechtslexikon, Vertreter !Verfahren außer Streitsachen Blatt 3 verso und Blatt 4; Feil, Verfahren außer Streitsachen 101 je mit dem Hinweis, daß auch Paragraph 30, Absatz 3, ZPO anwendbar sei). Die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 geschaffene und gemäß Paragraph 78, EO sowie Paragraph 171, KO, Paragraphen 76 und 91 AO auch im Exekutionsverfahren und in den Insolvenzverfahren unmittelbar anwendbare Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO, wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, verdankt ihre Entstehung der vorgesehenen Automation im Bereich des Mahnverfahrens; sie beruht darauf, daß dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet (Bericht des Justizausschusses zur Zivilverfahrensnovelle 1983, 1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 8; 2 Ob 42/84), zumal der genannte Personenkreis einer strengen standesrechtlichen Verantwortung unterliegt und ein Einschreiten ohne Bevollmächtigung schwere disziplinäre Folgen hätte, und dient gleichzeitig der vom Gesetzgeber mit der Zivilverfahrensnovelle 1983 ganz allgemein angestrebten Verfahrensvereinfachung und - beschleunigung.
Hält man sich die der Zivilverfahrensnovelle 1983 zugrundeliegenden Wertungen und Zwecke vor Augen, die keineswegs auf deren unmittelbaren Anwendungsbereich beschränkt sind, so erkennt man, daß im Bereich des Grundbuchsverfahrens (und wohl auch - entgegen 6 Ob 657/84 - im Bereich des Verfahrens außer Streitsachen) im bezug auf die Frage, ob die Berufung eines Rechtsanwaltes oder Notars auf die ihm erteilte Bevollmächtigung den urkundlichen Nachweis seiner Einschreitervollmacht ersetze, eine nachträgliche teleologische Gesetzeslücke (vgl. dazu Bydlinski in Rummel, ABGB, RN 2 zu § 7) entstanden ist, die durch eine sinngemäße Anwendung des § 30 Abs.2 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 zu schließen ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum den Rechtsanwälten und Notaren nicht auch im Grundbuchsverfahren vertraut werden sollte, wenn sie sich auf die ihnen erteilte Bevollmächtigung zum Einschreiten berufen; gerade das Mahnverfahren, dessen vorgesehener Automation die in Rede stehende Bestimmung ihre Entstehung verdankt, ist gleichfalls ein Urkundenverfahren.Hält man sich die der Zivilverfahrensnovelle 1983 zugrundeliegenden Wertungen und Zwecke vor Augen, die keineswegs auf deren unmittelbaren Anwendungsbereich beschränkt sind, so erkennt man, daß im Bereich des Grundbuchsverfahrens (und wohl auch - entgegen 6 Ob 657/84 - im Bereich des Verfahrens außer Streitsachen) im bezug auf die Frage, ob die Berufung eines Rechtsanwaltes oder Notars auf die ihm erteilte Bevollmächtigung den urkundlichen Nachweis seiner Einschreitervollmacht ersetze, eine nachträgliche teleologische Gesetzeslücke vergleiche dazu Bydlinski in Rummel, ABGB, RN 2 zu Paragraph 7,) entstanden ist, die durch eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 zu schließen ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum den Rechtsanwälten und Notaren nicht auch im Grundbuchsverfahren vertraut werden sollte, wenn sie sich auf die ihnen erteilte Bevollmächtigung zum Einschreiten berufen; gerade das Mahnverfahren, dessen vorgesehener Automation die in Rede stehende Bestimmung ihre Entstehung verdankt, ist gleichfalls ein Urkundenverfahren.
Der erkennende Senat hält daher an seiner bereits am 20.12.1983, zu 5 Ob 79/83 (NZ 1984,33/4) ausgesprochenen Rechtsansicht fest, daß § 30 Abs.2 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 hinsichtlich der Einschreitervollmacht auch in Grundbuchssachen sinngemäß anzuwenden ist.Der erkennende Senat hält daher an seiner bereits am 20.12.1983, zu 5 Ob 79/83 (NZ 1984,33/4) ausgesprochenen Rechtsansicht fest, daß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 hinsichtlich der Einschreitervollmacht auch in Grundbuchssachen sinngemäß anzuwenden ist.
Auf die Frage, ob die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung in den Fällen, in denen die beantragte Eintragung dem Vertretenen nicht zum Vorteil gereicht, im Hinblick auf § 77 Abs.2 GBG und die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auch einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen des dann vorgeschriebenen besonderen Inhaltes (Umfanges) der Bevollmächtigung zu enthalten hat (so - in übereinstimmung mit dem Bericht des Justizausschusses a.a.O. - Fasching, Lehr- und Handbuch des Zivilprozeßrechtes RZ 428 und Schalich in ÖJZ 1983,287 für den unmittelbaren Anwendungsbereich der in Rede stehenden Bestimmung; ebenso Glosse von Auer in NZ 1984,34 und Anm. von Hofmeister in NZ 1984,35 zu 5 Ob 79/83 für das Grundbuchsverfahren), brauchte hier ebensowenig eingegangen zu werden wie in 5 Ob 79/83, weil in beiden Fällen zum Vorteil des Vertretenen eingeschritten wurde, sodaß hiezu eine allgemeine Vollmacht genügte.Auf die Frage, ob die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung in den Fällen, in denen die beantragte Eintragung dem Vertretenen nicht zum Vorteil gereicht, im Hinblick auf Paragraph 77, Absatz 2, GBG und die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auch einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen des dann vorgeschriebenen besonderen Inhaltes (Umfanges) der Bevollmächtigung zu enthalten hat (so - in übereinstimmung mit dem Bericht des Justizausschusses a.a.O. - Fasching, Lehr- und Handbuch des Zivilprozeßrechtes RZ 428 und Schalich in ÖJZ 1983,287 für den unmittelbaren Anwendungsbereich der in Rede stehenden Bestimmung; ebenso Glosse von Auer in NZ 1984,34 und Anmerkung von Hofmeister in NZ 1984,35 zu 5 Ob 79/83 für das Grundbuchsverfahren), brauchte hier ebensowenig eingegangen zu werden wie in 5 Ob 79/83, weil in beiden Fällen zum Vorteil des Vertretenen eingeschritten wurde, sodaß hiezu eine allgemeine Vollmacht genügte.
Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.