Begründung:
Beide Antragsteller, für die damals Rechtsanwalt Dr.W***** unter Berufung auf § 8 Abs 1 RAO als deren gemeinsamer Vertreter einschritt, beantragten beim Erstgericht die Löschung verschiedener Pfand- und Vorkaufsrechte sowie Verbote, dazu noch 1. die Vormerkung des Eigentumsrechtes für den Zweitantragsteller, 2. die Einverleibung einer Höchstbetragshypothek von S 5,600.000 für ein namentlich bezeichnetes Bankinstitut und schließlich 3. im Range danach, die Einverleibung eines (Simultan-)Pfandrechtes zugunsten der Erstantragstellerin für ihre Zeitrentenforderung von S 37.500 monatlich sowie einer Nebengebührensicherung von S 500.000. Mit dem Grundbuchsgesuch ist ua der Kaufvertrag vom 9./11.5.1994 vorgelegt worden. Darin veräußerte die Erstantragstellerin ihre Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je Grundbuch ***** für einen Barpreis von S 3,000.000 und eine monatliche, auf 20 Jahre befristete und durch eine (Simultan-)Hypothek gesicherte Zeitrente von S 37.500 an den Zweitantragsteller. Im Vertrag heißt es, daß die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitantragsteller und des in Rede stehenden Pfandrechtes für die Erstantragstellerin gleichzeitig zu erfolgen habe (Punkt XV.). Beide Kaufvertragsparteien erteilten in Punkt XIII. des Vertrages dem Vertragserrichter, Rechtsanwalt Dr.W*****, Vollmacht. Der Vertrag enthält in diesem Zusammenhang die Textpassage: "Die Vertragsparteien beauftragen und bevollmächtigen hiermit Herrn Rechtsanwalt Dr.Anton W*****, sie im Verfahren vor Behörden, deren Zustimmung zum Rechtsgeschäft erforderlich ist, sowie vor dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern und dem Grundbuchsgericht zu vertreten. Weiters bevollmächtigen sie ihn, allenfalls für die Durchführung dieses Vertrages erforderliche Änderungen und Zusätze in ihrem Namen rechtsverbindlich zu unterfertigen, soweit solche Änderungen und Zusätze nur formaler Natur sind und keinen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages betreffen."Beide Antragsteller, für die damals Rechtsanwalt Dr.W***** unter Berufung auf Paragraph 8, Absatz eins, RAO als deren gemeinsamer Vertreter einschritt, beantragten beim Erstgericht die Löschung verschiedener Pfand- und Vorkaufsrechte sowie Verbote, dazu noch 1. die Vormerkung des Eigentumsrechtes für den Zweitantragsteller, 2. die Einverleibung einer Höchstbetragshypothek von S 5,600.000 für ein namentlich bezeichnetes Bankinstitut und schließlich 3. im Range danach, die Einverleibung eines (Simultan-)Pfandrechtes zugunsten der Erstantragstellerin für ihre Zeitrentenforderung von S 37.500 monatlich sowie einer Nebengebührensicherung von S 500.000. Mit dem Grundbuchsgesuch ist ua der Kaufvertrag vom 9./11.5.1994 vorgelegt worden. Darin veräußerte die Erstantragstellerin ihre Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je Grundbuch ***** für einen Barpreis von S 3,000.000 und eine monatliche, auf 20 Jahre befristete und durch eine (Simultan-)Hypothek gesicherte Zeitrente von S 37.500 an den Zweitantragsteller. Im Vertrag heißt es, daß die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitantragsteller und des in Rede stehenden Pfandrechtes für die Erstantragstellerin gleichzeitig zu erfolgen habe (Punkt römisch fünfzehn.). Beide Kaufvertragsparteien erteilten in Punkt römisch dreizehn. des Vertrages dem Vertragserrichter, Rechtsanwalt Dr.W*****, Vollmacht. Der Vertrag enthält in diesem Zusammenhang die Textpassage: "Die Vertragsparteien beauftragen und bevollmächtigen hiermit Herrn Rechtsanwalt Dr.Anton W*****, sie im Verfahren vor Behörden, deren Zustimmung zum Rechtsgeschäft erforderlich ist, sowie vor dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern und dem Grundbuchsgericht zu vertreten. Weiters bevollmächtigen sie ihn, allenfalls für die Durchführung dieses Vertrages erforderliche Änderungen und Zusätze in ihrem Namen rechtsverbindlich zu unterfertigen, soweit solche Änderungen und Zusätze nur formaler Natur sind und keinen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages betreffen."
Unter ausdrücklicher Berufung auf diese Vollmacht und in Vertretung beider Kaufvertragsparteien errichtete Rechtsanwalt Dr.W***** später einen Nachtrag (Aufsandungserklärung vom 2.2.1995). Gemäß dessen Inhalt hat die Bedingung der gleichzeitigen Verbücherung des Eigentumsrechtes und des Pfandrechtes zu entfallen.
Das Erstgericht entschied über das Grundbuchsgesuch antragskonform.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Erstantragstellerin Folge und wies das Grundbuchsgesuch ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht führte im wesentlichen folgendes aus:
Gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG dürfe eine Grundbuchseintragung nur dann bewilligt werden, wenn keine gegründeten Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten bestünden. Diese Überprüfungspflicht des Grundbuchsgerichtes werde in ständiger Rechtsprechung auch auf Bedenken gegen die Vertretungsmacht der rechtsgeschäftlich Handelnden im Falle der Doppelvertretung oder des Selbstkontrahierens bezogen. Sei nämlich die Doppelvertretung unstatthaft, fehle dem Vertreter die Vertretungsmacht. Die Unstatthaftigkeit liege in solchen Fällen schon dann vor, wenn die Gefahr einer Interessenkollision drohe. Zur Beseitigung diesbezüglicher Bedenken müsse sichergestellt sein, daß jede Gefährdung des Machtgebers ausgeschlossen sei. Liege dem äußeren Anschein nach eine unzulässige Doppelvertretung vor, dann dürfe das Grundbuchsgericht eine den Machtgeber belastende Eintragung nur bewilligen, wenn der urkundliche Nachweis seiner Zustimmung vorliege. Im gegenständlichen Fall gehe es um eine Doppelvertretung, die bezogen auf den Inhalt des Nachtrages (Aufsandungserklärung vom 2.2.1995) eindeutig eine Gefährdung der Interessen der Erstantragstellerin befürchten lasse. Die dort vorgesehene Vertragsabänderung könne nicht ohne weiteres im Sinne des Punktes XIII. des Kaufvertrages vom 9./11.5.1994 als unwesentlich angesehen werden. Ein urkundlicher Nachweis der Zustimmung der Erstantragstellerin fehle.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG dürfe eine Grundbuchseintragung nur dann bewilligt werden, wenn keine gegründeten Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten bestünden. Diese Überprüfungspflicht des Grundbuchsgerichtes werde in ständiger Rechtsprechung auch auf Bedenken gegen die Vertretungsmacht der rechtsgeschäftlich Handelnden im Falle der Doppelvertretung oder des Selbstkontrahierens bezogen. Sei nämlich die Doppelvertretung unstatthaft, fehle dem Vertreter die Vertretungsmacht. Die Unstatthaftigkeit liege in solchen Fällen schon dann vor, wenn die Gefahr einer Interessenkollision drohe. Zur Beseitigung diesbezüglicher Bedenken müsse sichergestellt sein, daß jede Gefährdung des Machtgebers ausgeschlossen sei. Liege dem äußeren Anschein nach eine unzulässige Doppelvertretung vor, dann dürfe das Grundbuchsgericht eine den Machtgeber belastende Eintragung nur bewilligen, wenn der urkundliche Nachweis seiner Zustimmung vorliege. Im gegenständlichen Fall gehe es um eine Doppelvertretung, die bezogen auf den Inhalt des Nachtrages (Aufsandungserklärung vom 2.2.1995) eindeutig eine Gefährdung der Interessen der Erstantragstellerin befürchten lasse. Die dort vorgesehene Vertragsabänderung könne nicht ohne weiteres im Sinne des Punktes römisch dreizehn. des Kaufvertrages vom 9./11.5.1994 als unwesentlich angesehen werden. Ein urkundlicher Nachweis der Zustimmung der Erstantragstellerin fehle.
Der nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG gegebene Abweisungsgrund bleibe ungeachtet dessen aufrecht, daß Rechtsanwalt Dr.W***** das Gesuch in Vertretung beider Kaufvertragsparteien, also der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers eingebracht habe. Der für beide Antragsteller einschreitende Rechtsanwalt habe sich auf § 8 Abs 1 RAO berufen. Das Recht eines Rechtsanwaltes, sich vor allen Gerichten und sonstigen Behörden auf die ihm erteilte Vollmacht zu berufen, sei nun (seit BGBl Nr. 474/1990) ganz generell im Gesetz (§ 8 Abs 1 RAO) verankert. Die Berufung eines Rechtsanwaltes auf die erteilte Vollmacht ersetze indes nur den sonst erforderlichen urkundlichen Nachweis der Vertretungsmacht. Dort, wo nach den Vorschriften des materiellen Rechtes eine besondere Vertretungsmacht nötig sei (und im Normalfall auch urkundlich zu belegen wäre), könne daher auf die ausdrückliche Behauptung einer solchen Bevollmächtigung durch den einschreitenden Rechtsanwalt nicht verzichtet werden. Die Judikatur habe daher immer betont, daß beim Einschreiten zum Nachteil des Vertretenen (bzw eines der Vertretenen) ein ausdrücklicher Hinweis auf die hiefür erforderliche besondere Vollmacht zu geben sei. Die Bestimmungen des § 77 Abs 1 GBG hätten durch die für Rechtsanwälte geschaffenen Ausnahmeregelungen nur insoferne eine Ergänzung erfahren, als statt des urkundlichen Nachweises der Vertretungsmacht zum Anbringen von Grundbuchsgesuchen auch die Berufung auf eine entsprechende Bevollmächtigung genüge. Dieses Mindesterfordernis des Darlegens der besonderen Vollmacht im Sinne des § 77 Abs 1 GBG sei in Fällen, in denen die begehrte Grundbuchseintragung dem Vertretenen nicht zum Vorteil gereiche (§ 77 Abs 2 GBG), jedenfalls zu erfüllen, weil andernfalls gar nicht beurteilt werden könnte, ob überhaupt die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten vorhanden sei (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG). Der Fall hätte daher den klaren Hinweis verlangt, zum Anbringen des konkreten gegenständlichen Grundbuchsgesuches auch namens der Erstantragstellerin befugt zu sein. Die Vollmacht gemäß dem Kaufvertrag vom 9./11.5.1994 (Punkt XIII.) decke nicht ohne weiteres die Bevollmächtigung zur Einbringung des Grundbuchsgesuches in der vorliegenden Form. Betreffs des Einschreitens für die Erstantragstellerin sei nach dem Erörterten auch der vorliegende Hinweis im Gesuch ("Vollmacht § 8 Abs 1 RAO") unzureichend. Es komme auch eine bloß teilweise Rekursstattgebung nicht in Betracht. Denn der Rekurs unterstelle zutreffend, daß die dem Käufer, also dem Zweitantragsteller, auferlegten Gegenverpflichtungen gleichzeitig geschehen (gemeint wohl: eingetragen werden) sollten.Der nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG gegebene Abweisungsgrund bleibe ungeachtet dessen aufrecht, daß Rechtsanwalt Dr.W***** das Gesuch in Vertretung beider Kaufvertragsparteien, also der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers eingebracht habe. Der für beide Antragsteller einschreitende Rechtsanwalt habe sich auf Paragraph 8, Absatz eins, RAO berufen. Das Recht eines Rechtsanwaltes, sich vor allen Gerichten und sonstigen Behörden auf die ihm erteilte Vollmacht zu berufen, sei nun (seit Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,) ganz generell im Gesetz (Paragraph 8, Absatz eins, RAO) verankert. Die Berufung eines Rechtsanwaltes auf die erteilte Vollmacht ersetze indes nur den sonst erforderlichen urkundlichen Nachweis der Vertretungsmacht. Dort, wo nach den Vorschriften des materiellen Rechtes eine besondere Vertretungsmacht nötig sei (und im Normalfall auch urkundlich zu belegen wäre), könne daher auf die ausdrückliche Behauptung einer solchen Bevollmächtigung durch den einschreitenden Rechtsanwalt nicht verzichtet werden. Die Judikatur habe daher immer betont, daß beim Einschreiten zum Nachteil des Vertretenen (bzw eines der Vertretenen) ein ausdrücklicher Hinweis auf die hiefür erforderliche besondere Vollmacht zu geben sei. Die Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz eins, GBG hätten durch die für Rechtsanwälte geschaffenen Ausnahmeregelungen nur insoferne eine Ergänzung erfahren, als statt des urkundlichen Nachweises der Vertretungsmacht zum Anbringen von Grundbuchsgesuchen auch die Berufung auf eine entsprechende Bevollmächtigung genüge. Dieses Mindesterfordernis des Darlegens der besonderen Vollmacht im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GBG sei in Fällen, in denen die begehrte Grundbuchseintragung dem Vertretenen nicht zum Vorteil gereiche (Paragraph 77, Absatz 2, GBG), jedenfalls zu erfüllen, weil andernfalls gar nicht beurteilt werden könnte, ob überhaupt die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten vorhanden sei (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG). Der Fall hätte daher den klaren Hinweis verlangt, zum Anbringen des konkreten gegenständlichen Grundbuchsgesuches auch namens der Erstantragstellerin befugt zu sein. Die Vollmacht gemäß dem Kaufvertrag vom 9./11.5.1994 (Punkt römisch dreizehn.) decke nicht ohne weiteres die Bevollmächtigung zur Einbringung des Grundbuchsgesuches in der vorliegenden Form. Betreffs des Einschreitens für die Erstantragstellerin sei nach dem Erörterten auch der vorliegende Hinweis im Gesuch ("Vollmacht Paragraph 8, Absatz eins, RAO") unzureichend. Es komme auch eine bloß teilweise Rekursstattgebung nicht in Betracht. Denn der Rekurs unterstelle zutreffend, daß die dem Käufer, also dem Zweitantragsteller, auferlegten Gegenverpflichtungen gleichzeitig geschehen (gemeint wohl: eingetragen werden) sollten.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei im Hinblick auf die angesprochenen Fragen der Doppelvertretung und des Erfordernisses eines Nachweises der Vollmacht des einschreitenden Rechtsanwaltes für zulässig zu erklären gewesen.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Zweitantragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den stattgebenden Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Zu den vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfragen liegt zwar bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor; der Revisionsrekurs ist aber dennoch zulässig, weil das Rekursgericht im Zusammenhang mit § 77 Abs 1 GBG die Rechtslage verkannt hat. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.Zu den vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfragen liegt zwar bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor; der Revisionsrekurs ist aber dennoch zulässig, weil das Rekursgericht im Zusammenhang mit Paragraph 77, Absatz eins, GBG die Rechtslage verkannt hat. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.