Der Revisionsrekurs ist zufolge § 95 Abs 3 GBG aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig (vgl SZ 63/84; SZ 64/75); er ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zufolge Paragraph 95, Absatz 3, GBG aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig vergleiche SZ 63/84; SZ 64/75); er ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Den Vorinstanzen ist insoweit beizupflichten, als der in § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses auch für den Inhalt des Grundbuchsgesuches (§ 85 GBG) maßgebend ist (SZ 41/141; NZ 1991/206 ua). Das bedeutet jedoch nicht, daß sich die Formulierung des Eintragungsbegehrens sklavisch an den für die Eintragung in das Hauptbuch gebräuchlichen Wortlaut zu halten hätte. Die Bestimmung des § 98 GBG, die einerseits die Zuverlässigkeit von Grundbuchseintragungen, andererseits ihre Prägnanz und Verständlichkeit durch den Gebrauch standardisierter Begriffe gewährleisten soll, richtet sich nämlich primär an das Gericht. Vom Eintragungswerber ist vor allem zu fordern, daß er die von der Eintragung betroffenen Grundbuchseinlagen genau bezeichnet und bestimmt angibt, was in ihnen eingetragen werden soll (§ 85 Abs 1 und 2 GBG). Für ihn sind diese Voraussetzungen bereits dann erfüllt, wenn sein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjektes oder Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt und dem allgemeinen Interesse an der Beibehaltung standardisierter Regeln über Form, Aufbau und Inhalt des grundbücherlichen Informationssystems jedenfalls so weit Rechnung getragen wird, daß dem Grundbuchsgericht ohne besonderen Aufwand eine Beschlußfassung iSd § 98 GBG möglich ist (vgl 5 Ob 115/92, tw veröffentlicht in JusExtra 1214).Den Vorinstanzen ist insoweit beizupflichten, als der in Paragraph 98, GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses auch für den Inhalt des Grundbuchsgesuches (Paragraph 85, GBG) maßgebend ist (SZ 41/141; NZ 1991/206 ua). Das bedeutet jedoch nicht, daß sich die Formulierung des Eintragungsbegehrens sklavisch an den für die Eintragung in das Hauptbuch gebräuchlichen Wortlaut zu halten hätte. Die Bestimmung des Paragraph 98, GBG, die einerseits die Zuverlässigkeit von Grundbuchseintragungen, andererseits ihre Prägnanz und Verständlichkeit durch den Gebrauch standardisierter Begriffe gewährleisten soll, richtet sich nämlich primär an das Gericht. Vom Eintragungswerber ist vor allem zu fordern, daß er die von der Eintragung betroffenen Grundbuchseinlagen genau bezeichnet und bestimmt angibt, was in ihnen eingetragen werden soll (Paragraph 85, Absatz eins und 2 GBG). Für ihn sind diese Voraussetzungen bereits dann erfüllt, wenn sein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjektes oder Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt und dem allgemeinen Interesse an der Beibehaltung standardisierter Regeln über Form, Aufbau und Inhalt des grundbücherlichen Informationssystems jedenfalls so weit Rechnung getragen wird, daß dem Grundbuchsgericht ohne besonderen Aufwand eine Beschlußfassung iSd Paragraph 98, GBG möglich ist vergleiche 5 Ob 115/92, tw veröffentlicht in JusExtra 1214).
Daran gemessen ist das Begehren der Antragstellerin, zugunsten der neuen Hypothekargläubigerin die Löschungsverpflichtung bei allen Vorpfandrechten in den konkret angeführten Grundbuchseinlagen anzumerken, nicht zu beanstanden. Der Wortlaut dieses Begehrens läßt nämlich in einer jede Verwechslung ausschließenden Weise erkennen, welche Hypotheken gemeint sind (vgl Bartsch, GBG7, 373). Warum die entsprechende Formulierung zwar für die Präzisierung des Vertragswillens, nicht aber für das Grundbuchsgesuch ausreichen sollte (LGZ Wien in RPflSlgG 1304 und 2050), ist nicht verständlich.Daran gemessen ist das Begehren der Antragstellerin, zugunsten der neuen Hypothekargläubigerin die Löschungsverpflichtung bei allen Vorpfandrechten in den konkret angeführten Grundbuchseinlagen anzumerken, nicht zu beanstanden. Der Wortlaut dieses Begehrens läßt nämlich in einer jede Verwechslung ausschließenden Weise erkennen, welche Hypotheken gemeint sind vergleiche Bartsch, GBG7, 373). Warum die entsprechende Formulierung zwar für die Präzisierung des Vertragswillens, nicht aber für das Grundbuchsgesuch ausreichen sollte (LGZ Wien in RPflSlgG 1304 und 2050), ist nicht verständlich.
Dennoch kann dem Revisionsrekursbegehren nicht entsprochen werden. Mit der Anmerkung der Löschungsverpflichtung wird nämlich eine Eintragung verlangt, die dem Eigentümer der Pfandliegenschaft (hier der Antragstellerin) das Recht nimmt, über den (jeweils) freigewordenen Pfandrang zu verfügen. Folgerichtig hätte der Einschreiter gemäß § 77 Abs 1 GBG dartun müssen, daß er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen (für die Antragstellerin) befugt sei. Statt dessen hat er sich gemäß § 30 Abs 2 ZPO nur auf eine allgemeine Einschreitervollmacht iSd § 77 Abs 2 GBG berufen. Die an sich auch in Grundbuchssachen mögliche Berufung eines Rechtsanwalts oder Notars auf die ihm erteilte Bevollmächtigung befreit den Einschreiter jedoch nicht von der Verpflichtung, seine besondere Vollmacht darzutun (also wenigstens auf sie hinzuweisen), wenn er nach den Vorschriften des materiellen Rechts im konkreten Fall mit einer allgemeinen Bevollmächtigung nicht das Auslangen findet (NZ 1993, 21/253).Dennoch kann dem Revisionsrekursbegehren nicht entsprochen werden. Mit der Anmerkung der Löschungsverpflichtung wird nämlich eine Eintragung verlangt, die dem Eigentümer der Pfandliegenschaft (hier der Antragstellerin) das Recht nimmt, über den (jeweils) freigewordenen Pfandrang zu verfügen. Folgerichtig hätte der Einschreiter gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GBG dartun müssen, daß er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen (für die Antragstellerin) befugt sei. Statt dessen hat er sich gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO nur auf eine allgemeine Einschreitervollmacht iSd Paragraph 77, Absatz 2, GBG berufen. Die an sich auch in Grundbuchssachen mögliche Berufung eines Rechtsanwalts oder Notars auf die ihm erteilte Bevollmächtigung befreit den Einschreiter jedoch nicht von der Verpflichtung, seine besondere Vollmacht darzutun (also wenigstens auf sie hinzuweisen), wenn er nach den Vorschriften des materiellen Rechts im konkreten Fall mit einer allgemeinen Bevollmächtigung nicht das Auslangen findet (NZ 1993, 21/253).
Damit hatte es bei der Abweisung des Gesuches um Anmerkung der Löschungsverpflichtungen zu bleiben, weil eine Verbesserung des fehlenden Vollmachtsnachweises nicht in Frage kommt (NZ 1993, 20/252 ua).