Rechtssatz RS0061021
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061021
Entscheidungsdatum
15.06.1993
Rechtssatz
Das Begehren eines Eintragungswerbers, zugunsten von Hypothekargläubigern die Löschungsverpflichtung bei Vorpfandrechten in den konkret angeführten Grundbuchseinlagen anzumerken, läßt in einer jede Verwechslung ausschließenden Weise erkennen, welche Hypotheken gemeint sind und reicht daher für ein Grundbuchsgesuch aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061021
Dokumentnummer
JJR_19930615_OGH0002_0050OB00048_9300000_001