Begründung:
Die A***** Vertriebs-Gesellschaft mbH (FN 8*****) war grundbücherliche Eigentümerin des 62/1644-Anteils der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, mit dem Wohnungseigentum an W 7, *****, untrennbar verbunden ist (B-LNR 56). Unter B-LNR 56f war zu TZ 25543/00 die Rangordnung für die Veräußerung mit der Wirksamkeit bis einschließlich 16. 10. 2001 angemerkt.
Mit Kaufvertrag vom 24. 7. 2000 schlossen laut Vertragstext die A***** Vertriebs-Gesellschaft mbH als Verkäuferin und Dr. Emad A***** als Käufer einen Kaufvertrag hinsichtlich des Liegenschaftsanteils ab. Der Vertrag wurde vom Zweitantragsteller sowie von Robert K***** als Geschäftsführer der "A***** Service-GmbH", FN 1***** beglaubigt unterfertigt.
Zu diesem Kaufvertrag wurde am 10. 10. 2000 ein "Nachtrag" verfasst. In diesem wurde festgehalten, dass bei der Präambel, Punkt I, II und VII des Kaufvertrages vom 24. 7. 2000 die Bezeichnung der Verkäuferin auf "A***** Handels-GesmbH" (FN 8*****), vormals A***** Vertriebs-Gesellschaft mbH (FN 8*****) "berichtigt" wird. Dieser Nachtrag wurde von Robert K*****, der auch Geschäftsführer der A***** Handels-GesmbH war, unterfertigt. Die Beglaubigung durch den öffentlichen Notar Dr. H***** zu B.R.Z. 2480/00 lautet: "Gemäß § 89a Notariatsordnung wird auf Grund heute vorgenommener elektronischer Datenabfrage im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu FN 8***** beurkundet, dass Herr Robert K***** als Geschäftsführer für die Firma "A***** Handels-GmbH" selbständig vertretungsbefugt ist und dass die angeführte Firma vor dem 25. August 1999 den Firmenwortlaut "A***** Vertriebs-Gesellschaft mbH" geführt hat. Weiters wird die Beglaubigungsklausel vom 24. Juli 2000 BRZ 1900/00 insofern richtiggestellt, das Robert K***** als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer für die "A***** Vertriebs-Gesellschaft mbH" mit dem Sitz in Wien, FN 8*****, unterschrieben hat.Zu diesem Kaufvertrag wurde am 10. 10. 2000 ein "Nachtrag" verfasst. In diesem wurde festgehalten, dass bei der Präambel, Punkt römisch eins, römisch zwei und römisch sieben des Kaufvertrages vom 24. 7. 2000 die Bezeichnung der Verkäuferin auf "A***** Handels-GesmbH" (FN 8*****), vormals A***** Vertriebs-Gesellschaft mbH (FN 8*****) "berichtigt" wird. Dieser Nachtrag wurde von Robert K*****, der auch Geschäftsführer der A***** Handels-GesmbH war, unterfertigt. Die Beglaubigung durch den öffentlichen Notar Dr. H***** zu B.R.Ziffer 2480 /, 00, lautet: "Gemäß Paragraph 89 a, Notariatsordnung wird auf Grund heute vorgenommener elektronischer Datenabfrage im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu FN 8***** beurkundet, dass Herr Robert K***** als Geschäftsführer für die Firma "A***** Handels-GmbH" selbständig vertretungsbefugt ist und dass die angeführte Firma vor dem 25. August 1999 den Firmenwortlaut "A***** Vertriebs-Gesellschaft mbH" geführt hat. Weiters wird die Beglaubigungsklausel vom 24. Juli 2000 BRZ 1900/00 insofern richtiggestellt, das Robert K***** als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer für die "A***** Vertriebs-Gesellschaft mbH" mit dem Sitz in Wien, FN 8*****, unterschrieben hat.
Weiters wurde der Nachtrag von Dr. Kurt Fassl, dem nunmehrigen Rechtsvertreter des Zweitantragstellers, unterfertigt, ohne dass auch nur ein Hinweis auf ein Vollmachtsverhältnis gegeben wurde. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18. 1. 2001 wurde über das Vermögen der A***** Handelsgesellschaft mbH das Konkursverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt.
Am 29. 3. 2000 unterfertigte Robert K***** neuerlich als Vertreter der A***** Handels.GmbH, FN 8*****, beglaubigt einen zweiten Nachtrag zum Kaufvertrag. In diesem Nachtrag wurde nochmals festgehalten, dass die Bezeichnung der Verkäuferin irrtümlich unrichtig mit "A***** Vertriebs-Gesellschaft mbH" und die Unterfertigung der Verkäuferin irrtümlich mit "A***** Service GmbH, FN 1*****" erfolgt sei. Bei der Präambel, Punkt I, II und VII des Kaufvertrages vom 24. 7. 2000 werde die Bezeichnung der Verkäuferin auf "A***** Handels-GmbH (FN 8*****) laut Firmenbuch vormals A***** Vertriebs-Gesellschaft mbH (FN 8*****) berichtigt. Daran anschließend werden die berichtigten Textpassagen des Kaufvertrages der Punkte I, II und VII wiedergegeben, wortident mit dem Originalkaufvertrag, wobei nur die Bezeichnung der Verkäuferin entsprechend mit A***** Handels-GmbH genannt wurde. Mit Beschluss vom 3. 4. 2001 wurde dem Rekurs der A***** Handels-GmbH gegen den Konkurseröffnungsbeschluss Folge gegeben und der angefochtene Beschluss aufgehoben. Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 26. 4. 2001 wurde neuerlich über das Vermögen der A***** Handels-GmbH das Konkursverfahren eröffnet.Am 29. 3. 2000 unterfertigte Robert K***** neuerlich als Vertreter der A***** Handels.GmbH, FN 8*****, beglaubigt einen zweiten Nachtrag zum Kaufvertrag. In diesem Nachtrag wurde nochmals festgehalten, dass die Bezeichnung der Verkäuferin irrtümlich unrichtig mit "A***** Vertriebs-Gesellschaft mbH" und die Unterfertigung der Verkäuferin irrtümlich mit "A***** Service GmbH, FN 1*****" erfolgt sei. Bei der Präambel, Punkt römisch eins, römisch zwei und römisch sieben des Kaufvertrages vom 24. 7. 2000 werde die Bezeichnung der Verkäuferin auf "A***** Handels-GmbH (FN 8*****) laut Firmenbuch vormals A***** Vertriebs-Gesellschaft mbH (FN 8*****) berichtigt. Daran anschließend werden die berichtigten Textpassagen des Kaufvertrages der Punkte römisch eins, römisch zwei und römisch sieben wiedergegeben, wortident mit dem Originalkaufvertrag, wobei nur die Bezeichnung der Verkäuferin entsprechend mit A***** Handels-GmbH genannt wurde. Mit Beschluss vom 3. 4. 2001 wurde dem Rekurs der A***** Handels-GmbH gegen den Konkurseröffnungsbeschluss Folge gegeben und der angefochtene Beschluss aufgehoben. Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 26. 4. 2001 wurde neuerlich über das Vermögen der A***** Handels-GmbH das Konkursverfahren eröffnet.
Der zweite Nachtrag wurde vom Käufer Dr. Emad A***** am 2. 5. 2001 unterfertigt.
Die Antragsteller begehren unter Vorlage des Rangordnungsbeschlusses, des Kaufvertrages samt ersten und zweiten Nachtrag, der Löschungserklärung der ***** Bank und Sparkassen-AG, der Pfandurkunde der R*****bank ***** regGenmbH sowie der Unbedenlichkeitsbescheinigung 1. die Löschung des Pfandrechtes C-LNR 40a (bereits in Rechtskrft erwachsen), 2. die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitantragsteller im Range der Anmerkung TZ 25543/00 und 3. die Einverleibung des Pfandrechtes der R*****bank auf dem Anteil des Zweitantragstellers.
Das Erstgericht bewilligte den Antrag.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der Erstantragstellerin gegen die Punkte 2 und 3 des erstgerichtlichen Beschlusses Folge und wies die Anträge auf Einverleibung des Eigentumsrechtes und des Pfandrechtes ab. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass das Erstgericht die in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntgemachten Daten als gerichtsbekannt bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen müssen. Gemäß § 13 KO könnten grundbücherliche Einverleibungen auch nach der Konkurseröffnung bewilligt werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richte. Für die Beurteilung des Ranges nach § 13 KO seien die allgemeinen Vorschriften des Grundbuchsrechtes maßgebend. Nach § 56 Abs 3 GBG könne eine Eintragung gegen einen in Konkurs verfallenen Liegenschaftseigentümer im Range einer Anmerkung der Rangordnung nur dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt worden sei und dies durch eine Beglaubigung dargetan worden sei. Wenn die Urkunde diesen Voraussetzungen nicht entspreche, sei die Zulässigkeit der Eintragung nach den Vorschriften der Konkursordnung zu beurteilen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der Erstantragstellerin gegen die Punkte 2 und 3 des erstgerichtlichen Beschlusses Folge und wies die Anträge auf Einverleibung des Eigentumsrechtes und des Pfandrechtes ab. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass das Erstgericht die in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntgemachten Daten als gerichtsbekannt bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen müssen. Gemäß Paragraph 13, KO könnten grundbücherliche Einverleibungen auch nach der Konkurseröffnung bewilligt werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richte. Für die Beurteilung des Ranges nach Paragraph 13, KO seien die allgemeinen Vorschriften des Grundbuchsrechtes maßgebend. Nach Paragraph 56, Absatz 3, GBG könne eine Eintragung gegen einen in Konkurs verfallenen Liegenschaftseigentümer im Range einer Anmerkung der Rangordnung nur dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt worden sei und dies durch eine Beglaubigung dargetan worden sei. Wenn die Urkunde diesen Voraussetzungen nicht entspreche, sei die Zulässigkeit der Eintragung nach den Vorschriften der Konkursordnung zu beurteilen.
Die Eröffnung des Konkurses im ersten Rechtsgang sei am 18. 1. 2001 beschlossen und bekanntgemacht worden. Die Wirkungen der Konkurseröffnung seien durch den Aufhebungsbeschluss vom 3. 4. 2001 nicht rückwirkend weggefallen. Es sei daher davon auszugehen, dass zwar der Kaufvertrag vom 24. 7. 2000 und der erste Nachtrag vom 10. 10. 2000 aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammten, als Urkunde über das Geschäft im Sinne des § 56 Abs 3 GBG sei allerdings auch der auf Grund des Inhaltes des Kaufvertrages vom 24. 7. 2000 jedenfalls notwendige zweite Nachtrag zum Kaufvertrag anzusehen. Zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieses zweiten Nachtrages durch den Geschäftsführer der A***** Handels-GmbH vom 29. 3. 2001, sei aber über die Gesellschaft bereits wirksam der Konkurs eröffnet worden. Eine Ausnützung der Ranganmerkung TZ 25543/00 sei nicht möglich gewesen, weil nicht sämtliche Urkunden über den Kauf schon vor dem Tag der erstmaligen Konkurseröffnung ausgefertigt gewesen sein. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Eigentumseinverleibung habe also nach den Vorschriften der Konkursordnung zu erfolgen. Gemäß § 3 KO sei ein Gemeinschuldner nach Wirksamwerden der Konkurseröffnung hinsichtlich der Masse nicht mehr verfügungsfähig. Insbesondere sei auch die Veräußerung einer der Masse gehörenden Liegenschaft den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam und mangels Verfügungsberechtigung des Gemeinschuldners nicht geeignet, als Grundlage für den Erwerb bücherlicher Rechte zu dienen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob die mit der Konkurseröffnung verbundenen Wirkungen im Falle der Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses durch das Rekursgericht bis auf Weiteres aufrecht blieben oder rückwirkend entfielen, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Die Eröffnung des Konkurses im ersten Rechtsgang sei am 18. 1. 2001 beschlossen und bekanntgemacht worden. Die Wirkungen der Konkurseröffnung seien durch den Aufhebungsbeschluss vom 3. 4. 2001 nicht rückwirkend weggefallen. Es sei daher davon auszugehen, dass zwar der Kaufvertrag vom 24. 7. 2000 und der erste Nachtrag vom 10. 10. 2000 aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammten, als Urkunde über das Geschäft im Sinne des Paragraph 56, Absatz 3, GBG sei allerdings auch der auf Grund des Inhaltes des Kaufvertrages vom 24. 7. 2000 jedenfalls notwendige zweite Nachtrag zum Kaufvertrag anzusehen. Zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieses zweiten Nachtrages durch den Geschäftsführer der A***** Handels-GmbH vom 29. 3. 2001, sei aber über die Gesellschaft bereits wirksam der Konkurs eröffnet worden. Eine Ausnützung der Ranganmerkung TZ 25543/00 sei nicht möglich gewesen, weil nicht sämtliche Urkunden über den Kauf schon vor dem Tag der erstmaligen Konkurseröffnung ausgefertigt gewesen sein. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Eigentumseinverleibung habe also nach den Vorschriften der Konkursordnung zu erfolgen. Gemäß Paragraph 3, KO sei ein Gemeinschuldner nach Wirksamwerden der Konkurseröffnung hinsichtlich der Masse nicht mehr verfügungsfähig. Insbesondere sei auch die Veräußerung einer der Masse gehörenden Liegenschaft den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam und mangels Verfügungsberechtigung des Gemeinschuldners nicht geeignet, als Grundlage für den Erwerb bücherlicher Rechte zu dienen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob die mit der Konkurseröffnung verbundenen Wirkungen im Falle der Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses durch das Rekursgericht bis auf Weiteres aufrecht blieben oder rückwirkend entfielen, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit einem Abänderungsantrag.