Rechtssatz RS0016618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016618
Entscheidungsdatum
22.01.2019
Rechtssatz
Grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändern sich Name oder Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. Dem trägt das Grundbuchsrecht insoweit Rechnung, als es zum Gegenstand der Anmerkung gemäß § 20 lit a GBG (Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse) unter anderem die Anmerkung der Namensänderung und der Identität zählt.Grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändern sich Name oder Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. Dem trägt das Grundbuchsrecht insoweit Rechnung, als es zum Gegenstand der Anmerkung gemäß Paragraph 20, Litera a, GBG (Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse) unter anderem die Anmerkung der Namensänderung und der Identität zählt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 603/93
Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 603/93
- 5 Ob 147/00d
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 147/00d
Auch; Beisatz: Hier: Zur Änderung der Firma im Grundbuch genügt die beglaubigte Fotokopie einer Urkunde. (T1)
- 5 Ob 148/00a
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 148/00a
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 217/02a
Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 217/02a
Vgl auch; nur: Grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändern sich Name oder Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. (T2)
Beisatz: Bei Firmenänderung unter Wahrung der Rechtssubjektivität muss diese dem Grundbuchsgericht nachgewiesen werden. (T3)
- 5 Ob 124/03a
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 124/03a
Auch; Beisatz: Bei einer die Rechtssubjektivität wahrenden Änderung einer Handelsfirma genügt idR die Vorlage eines beglaubigten Auszugs aus dem Firmenbuch. (T4)
- 5 Ob 158/03a
Entscheidungstext OGH 09.09.2003 5 Ob 158/03a
Auch; nur T2; Beisatz: Nicht die Gesellschafter, sondern das mit ihrem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt ist grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft. An der Identität dieses Rechtssubjekts ändert sich durch Austausch eines Gesellschafters, auch des persönlich haftenden Komplementärerwerbsgesellschafters, nichts. (T5)
Beis wie T3
Veröff: SZ 2003/101
- 5 Ob 191/07k
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 5 Ob 191/07k
Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Aus Anlass des Begehrens um Anmerkung der Änderung des Firmenwortlauts ist nicht zu prüfen, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Liegenschaft im Zuge einer Abspaltung zur Neugründung ins außerbücherliche Eigentum einer anderen Gesellschaft übertragen wurde. (T6)
- 5 Ob 15/08d
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 15/08d
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 46/17a
Entscheidungstext OGH 23.05.2017 5 Ob 46/17a
Vgl auch; Beisatz: Die Ersichtlichmachung einer Anschriftenänderung ist unter den Begriff der Anmerkung nach § 20 lit a GBG zu subsumieren. (T7)
Beisatz: Derartige Anmerkungen haben gemäß §§ 27, 52 GBG aufgrund beweiswirkender Urkunden zu erfolgen. (T8)
- 5 Ob 51/17m
Entscheidungstext OGH 23.05.2017 5 Ob 51/17m
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 10 Ob 19/18v
Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 Ob 19/18v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016618
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19940311_OGH0002_0010OB00603_9300000_001