Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der gegenständliche Fall Anlass gibt, zum Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchgerichts im Zusammenhang mit Firmenwortlautänderungen, denen gesellschaftsrechtliche Änderungen und Verfügungen vorangegangen sind, Stellung zu nehmen.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder einer Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändert sich der Name oder die Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. Im Grundbuch wird dem durch eine Anmerkung nach § 20 lit a GBG (Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse) Rechnung getragen (RIS-Justiz RS0016618). Dass eine Firmenänderung unter Wahrung der Rechtssubjektivität dem Grundbuch durch beweiswirkende Urkunden im Sinn des § 52 GBG nachzuweisen ist, wofür in der Regel die Vorlage eines beglaubigten Auszugs aus dem Firmenbuch genügt, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0016618 ua). An den Beschluss des Firmenbuchgerichtes über die Änderung des Firmennamens ist das Grundbuchgericht wegen des herrschenden Legalitätsprinzips inhaltlich gebunden (5 Ob 158/03a = SZ 2003/101 = NZ 2004/591 [Hoyer]).Grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder einer Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändert sich der Name oder die Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. Im Grundbuch wird dem durch eine Anmerkung nach Paragraph 20, Litera a, GBG (Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse) Rechnung getragen (RIS-Justiz RS0016618). Dass eine Firmenänderung unter Wahrung der Rechtssubjektivität dem Grundbuch durch beweiswirkende Urkunden im Sinn des Paragraph 52, GBG nachzuweisen ist, wofür in der Regel die Vorlage eines beglaubigten Auszugs aus dem Firmenbuch genügt, entspricht ständiger Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0016618 ua). An den Beschluss des Firmenbuchgerichtes über die Änderung des Firmennamens ist das Grundbuchgericht wegen des herrschenden Legalitätsprinzips inhaltlich gebunden (5 Ob 158/03a = SZ 2003/101 = NZ 2004/591 [Hoyer]).
Von einer solchen identitätswahrenden Namensänderung sind hingegen jene Fälle zu unterscheiden, wo aufgrund außerbücherlicher Rechtsänderungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über Antrag eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG zu erfolgen hat. Einer dieser Fälle ist die Abspaltung zur Neugründung gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG (RIS-Justiz RS0079848). Die durch die Abspaltung zur Neugründung bewirkte Übertragung einzelner Vermögensgegenstände bewirkt gemäß § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG eine partielle Gesamtrechtsnachfolge ipso iure. Welche Vermögensteile übergehen, bestimmt sich nach dem Spaltungsplan. Die genaue Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände ist wegen des Charakteristikums der Spaltung, nämlich der beschränkten und privatautonom gestaltbaren Gesamtrechtsnachfolge unbedingt notwendig und stellt das Kernstück des Spaltungsplans dar (RIS-Justiz RS0112576). Soll also die Übertragung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen ins Eigentum einer Nachfolgegesellschaft gemäß dem Spaltungsplan grundbücherlich im Wege der Berichtigung nach § 136 GBG durchgeführt werden, bedarf es zum Nachweis des außerbücherlichen Rechtsübergangs im Grundbuchsverfahren jedenfalls der Vorlage des Spaltungsplans.Von einer solchen identitätswahrenden Namensänderung sind hingegen jene Fälle zu unterscheiden, wo aufgrund außerbücherlicher Rechtsänderungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über Antrag eine Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 136, GBG zu erfolgen hat. Einer dieser Fälle ist die Abspaltung zur Neugründung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, SpaltG (RIS-Justiz RS0079848). Die durch die Abspaltung zur Neugründung bewirkte Übertragung einzelner Vermögensgegenstände bewirkt gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG eine partielle Gesamtrechtsnachfolge ipso iure. Welche Vermögensteile übergehen, bestimmt sich nach dem Spaltungsplan. Die genaue Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände ist wegen des Charakteristikums der Spaltung, nämlich der beschränkten und privatautonom gestaltbaren Gesamtrechtsnachfolge unbedingt notwendig und stellt das Kernstück des Spaltungsplans dar (RIS-Justiz RS0112576). Soll also die Übertragung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen ins Eigentum einer Nachfolgegesellschaft gemäß dem Spaltungsplan grundbücherlich im Wege der Berichtigung nach Paragraph 136, GBG durchgeführt werden, bedarf es zum Nachweis des außerbücherlichen Rechtsübergangs im Grundbuchsverfahren jedenfalls der Vorlage des Spaltungsplans.
Mit dem vorliegenden Grundbuchsgesuch wird aber keine Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG angestrebt, sondern eine Anmerkung der Namensänderung der Liegenschaftseigentümerin. Mit dem vorgelegten Firmenbuchauszug ist - unter Bindung an die firmenbuchrechtliche Entscheidung - davon auszugehen, dass eine Identität zwischen der Readymix Kies-Union AG und der Cemex Austria AG gegeben ist.Mit dem vorliegenden Grundbuchsgesuch wird aber keine Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 136, GBG angestrebt, sondern eine Anmerkung der Namensänderung der Liegenschaftseigentümerin. Mit dem vorgelegten Firmenbuchauszug ist - unter Bindung an die firmenbuchrechtliche Entscheidung - davon auszugehen, dass eine Identität zwischen der Readymix Kies-Union AG und der Cemex Austria AG gegeben ist.
Damit, dass aus dem vorgelegten historischen Firmenbuchauszug eine Abspaltung zur Neugründung der Novacash Beteiligungs AG durch Übertragung von Vermögenswerten laut Spaltplan vom 9. 3. 2004 ersichtlich ist, haben die Vorinstanzen Bedenken gegen die Rechtsbeständigkeit des Liegenschaftseigentums der Readymix Kies-Union AG und damit der Antragstellerin begründet. Dies allerdings nicht, wie die Revisionsrekurswerberin meint, weil sie das Begehren irrtümlich § 136 GBG unterstellt hätten, sondern weil sie das als Vorfrage für klärungsbedürftig hielten.Damit, dass aus dem vorgelegten historischen Firmenbuchauszug eine Abspaltung zur Neugründung der Novacash Beteiligungs AG durch Übertragung von Vermögenswerten laut Spaltplan vom 9. 3. 2004 ersichtlich ist, haben die Vorinstanzen Bedenken gegen die Rechtsbeständigkeit des Liegenschaftseigentums der Readymix Kies-Union AG und damit der Antragstellerin begründet. Dies allerdings nicht, wie die Revisionsrekurswerberin meint, weil sie das Begehren irrtümlich Paragraph 136, GBG unterstellt hätten, sondern weil sie das als Vorfrage für klärungsbedürftig hielten.
Die Revisionsrekurswerberin gesteht selbst zu, dass durch die Abspaltung zur Neugründung ein Teil des Vermögens der Readymix Kies-Union AG auf die neugegründete Novacash Beteiligungs AG übertragen wurde und nur ein Teil des Vermögens bei der übertragenden Gesellschaft verblieben ist. Damit besteht die rechtliche Möglichkeit, dass im Zug der Abspaltung zur Neugründung das Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft ebenfalls auf die Novacash Beteiligungs AG übergangen ist, wozu, wie oben ausgeführt keine grundbücherliche Einverleibung notwendig wäre. Es bleibt damit die Frage zu beantworten, ob die Tatsache, dass ein solcher Vermögensübergang tatsächlich nicht erfolgt ist und das Grundbuch die wirkliche Rechtslage wiedergibt, von der Antragstellerin nachzuweisen gewesen wäre.
Im Ergebnis ist das zu verneinen.
Gemäß § 94 GBG hat das Grundbuchsgericht nach Prüfung des Ansuchens und dessen Beilagen eine grundbücherliche Eintragung nur dann zu bewilligen, wennGemäß Paragraph 94, GBG hat das Grundbuchsgericht nach Prüfung des Ansuchens und dessen Beilagen eine grundbücherliche Eintragung nur dann zu bewilligen, wenn
1. aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht;
2. kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand oder gegen die Befugnis der Antragstellerin zum Einschreiten vorhanden ist;
3. das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint und
4. die Urkunden in der entsprechenden Form vorliegen.
Damit ist die Prüfungsmöglichkeit und Prüfungsbefugnis des Grundbuchrichters auf die die positive Gesuchserledigung tragenden rechterzeugenden Tatsachen beschränkt. Nur ausnahmsweise dürfen rechtsvernichtende Tatsachen, etwa im Rahmen des § 94 Abs 1 Z 2 verwertet werden (vgl Hoyer in FS Kralik 215; Feil GBG³ Rz 1a zu § 94 GBG). Dass ein außerbücherlicher Rechtsübergang stattgefunden haben könnte und daher die dem Gesuch zugrunde liegende Grundbuchsordnung nicht mehr richtig sein könnte, ist hingegen nicht zu prüfen. Dies auch dann nicht, wenn auf Basis nicht der Gesuchsbegründung dienender Teile vorgelegter Grundbuchsurkunden entsprechende Tatsachen als nicht ausgeschlossen erscheinen.Damit ist die Prüfungsmöglichkeit und Prüfungsbefugnis des Grundbuchrichters auf die die positive Gesuchserledigung tragenden rechterzeugenden Tatsachen beschränkt. Nur ausnahmsweise dürfen rechtsvernichtende Tatsachen, etwa im Rahmen des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, verwertet werden vergleiche Hoyer in FS Kralik 215; Feil GBG³ Rz 1a zu Paragraph 94, GBG). Dass ein außerbücherlicher Rechtsübergang stattgefunden haben könnte und daher die dem Gesuch zugrunde liegende Grundbuchsordnung nicht mehr richtig sein könnte, ist hingegen nicht zu prüfen. Dies auch dann nicht, wenn auf Basis nicht der Gesuchsbegründung dienender Teile vorgelegter Grundbuchsurkunden entsprechende Tatsachen als nicht ausgeschlossen erscheinen.
Ein Antrag ist zu bewilligen, wenn die einzutragenden Rechtstatsachen auf Grund der Urkunden, wie sie in ihrer Gesamtheit vorliegen, den formgerechten Anschein der Rechtsbeständigkeit für sich haben und die sonstigen nach Lage des Falls in Betracht kommenden Erfordernisse des formellen Grundbuchsrechts erfüllt sind (ähnlich auch 5 Ob 51/88 = SZ 61/151 = NZ 1988, 335 [Hofmeister]; Spielbüchler in Rummel³ Rz 3 zu § 431 ABGB). Die in diesem Sinn eingeschränkte Kognitionsbefugnis des Grundbuchsgerichtes steht damit der Wahrnehmung von theoretisch möglichen Umständen entgegen, die Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchsstandes begründen könnten.Ein Antrag ist zu bewilligen, wenn die einzutragenden Rechtstatsachen auf Grund der Urkunden, wie sie in ihrer Gesamtheit vorliegen, den formgerechten Anschein der Rechtsbeständigkeit für sich haben und die sonstigen nach Lage des Falls in Betracht kommenden Erfordernisse des formellen Grundbuchsrechts erfüllt sind (ähnlich auch 5 Ob 51/88 = SZ 61/151 = NZ 1988, 335 [Hofmeister]; Spielbüchler in Rummel³ Rz 3 zu Paragraph 431, ABGB). Die in diesem Sinn eingeschränkte Kognitionsbefugnis des Grundbuchsgerichtes steht damit der Wahrnehmung von theoretisch möglichen Umständen entgegen, die Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchsstandes begründen könnten.
Aus Anlass des Begehrens um Anmerkung der Änderung des Firmenwortlauts ist also nicht zu prüfen, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Liegenschaft im Zuge einer Abspaltung zur Neugründung ins außerbücherliche Eigentum einer anderen Gesellschaft übertragen wurde.
Der Revisionsrekurs war daher berechtigt.