Rechtssatz RS0122601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122601
Entscheidungsdatum
30.09.2020
Rechtssatz
Die Prüfungsmöglichkeit und Prüfungsbefugnis des Grundbuchrichters ist auf die die positive Gesuchserledigung tragenden rechtserzeugenden Tatsachen beschränkt. Ein Antrag ist zu bewilligen, wenn die einzutragenden Rechtstatsachen auf Grund der Urkunden, wie sie in ihrer Gesamtheit vorliegen, den formgerechten Anschein der Rechtsbeständigkeit für sich haben und die sonstigen nach Lage des Falls in Betracht kommenden Erfordernisse des formellen Grundbuchsrechts erfüllt sind. Nur ausnahmsweise dürfen rechtsvernichtende Tatsachen, etwa im Rahmen des § 94 Abs 1 Z 2 GBG verwertet werden. Ob ein nach den vorgelegten Urkunden nicht auszuschließender außerbücherlicher Rechtsübergang stattgefunden hat, der die bei der Entscheidung zu berücksichtigende Grundbuchsordnung als nicht mehr zutreffend erweisen könnte, ist daher aus Anlass eines Gesuches um Anmerkung einer Firmen- bzw Namensänderung nicht zu prüfen.Die Prüfungsmöglichkeit und Prüfungsbefugnis des Grundbuchrichters ist auf die die positive Gesuchserledigung tragenden rechtserzeugenden Tatsachen beschränkt. Ein Antrag ist zu bewilligen, wenn die einzutragenden Rechtstatsachen auf Grund der Urkunden, wie sie in ihrer Gesamtheit vorliegen, den formgerechten Anschein der Rechtsbeständigkeit für sich haben und die sonstigen nach Lage des Falls in Betracht kommenden Erfordernisse des formellen Grundbuchsrechts erfüllt sind. Nur ausnahmsweise dürfen rechtsvernichtende Tatsachen, etwa im Rahmen des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG verwertet werden. Ob ein nach den vorgelegten Urkunden nicht auszuschließender außerbücherlicher Rechtsübergang stattgefunden hat, der die bei der Entscheidung zu berücksichtigende Grundbuchsordnung als nicht mehr zutreffend erweisen könnte, ist daher aus Anlass eines Gesuches um Anmerkung einer Firmen- bzw Namensänderung nicht zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 191/07k
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 5 Ob 191/07k
- 5 Ob 196/11a
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 196/11a
Vgl aber; Beisatz: Es besteht keine Beschränkung des Untersuchungsgrundsatzes bei aus dem Grundbuchstand hervorgehenden Hindernissen. (T1)
- 5 Ob 214/14b
Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 214/14b
Auch
- 5 Ob 92/15p
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 92/15p
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 122/20g
Entscheidungstext OGH 30.09.2020 5 Ob 122/20g
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122601
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20071002_OGH0002_0050OB00191_07K0000_001