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Entscheidung 5 Ob 214/14b×

Entscheidung 5 Ob 214/14b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002487 Rechtssatz 21.11.1979Zivilrecht
Eine stillschweigende Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Exekutionsführung ist möglich, sondern lediglich die Prüfung dieser Frage im Exekutionsverfahren ausgeschlossen.
RS0002491 Rechtssatz 03.10.1979Zivilrecht
Im Falle des Bestehens eines Belastungsverbotes (§ 364c ABGB) ist die zwangsweise Pfandrechtsbegründung nur zulässig, wenn der Verbotsberechtigt zustimmt. Diese Zustimmung kann durch ein rechtskräftiges Urteil, wonach der Verbotsberechtigte der Exekutionsfü …
RS0002512 Rechtssatz 07.12.1976Zivilrecht
Es muß sich aus den dem Exekutionsantrag angeschlossenen Urkunden (zB Urteil) die ausdrückliche Zustimmung des Verbotsberechtigten ergeben; die Frage, ob eine Zustimmung zur Verpfändung auch "implicite" als Zustimmung zur zwangsweisen Veräusserung anzusehen …
RS0002595 Rechtssatz 12.01.1973Zivilrecht
Ein durch Eintragung in das öffentliche Buch gegen Dritte wirksames Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert nicht nur die vertragsmäßige, sondern auch die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes (SZ 28/196; SZ 23/255; SZ 12/50 uva), außer die b …
RS0010729 Rechtssatz 30.11.1983Zivilrecht
Darin, daß der durch das eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot Begünstigte hinsichtlich der zu sichernden Forderung eine Solidarverpflichtung eingegangen ist, für die er mit seinem gesamten Vermögen haftet, ist eine schlüssige Einwilligung zu erbl …
RS0122601 Rechtssatz 02.10.2007Zivilrecht
Die Prüfungsmöglichkeit und Prüfungsbefugnis des Grundbuchrichters ist auf die die positive Gesuchserledigung tragenden rechtserzeugenden Tatsachen beschränkt. Ein Antrag ist zu bewilligen, wenn die einzutragenden Rechtstatsachen auf Grund der Urkunden, wie …
RS0127323 Rechtssatz 09.11.2011Zivilrecht
Die Zulässigkeit von Einschränkungen eines Belastungs‑ und Veräußerungsverbots auf Personen und bestimmte Rechtsgeschäfte ist grundsätzlich zu bejahen.