Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Die normative Grundlage der relativen rechtlichen Selbständigkeit der EEG bildet § 124 HGB, der wie alle weiteren beachtlichen Regelungen nach § 4 Abs 1 Erwerbsgesellschaftengesetz auch für EEG gilt. Danach kann die OHG (EEG) unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, klagen und geklagt werden. Damit steht fest, dass die EEG wie die OHG oder KG als solche nach außen wie ein Rechtssubjekt agieren kann, insbesondere auch ihre Grundbuchsfähigkeit besteht (vgl Krejci in Erwerbsgesellschaftengesetz Rz 14 zu § 1). Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung ist die KG unter Beteiligung der Kommanditisten einerseits und ihrer Komplementäre andererseits eine gesellschaftlich organisierte Gesamthandgemeinschaft, die als solche auch rechtsfähig ist (§ 124 Abs 1 HGB), ohne freilich quantitativ und qualitativ die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person zu erreichen (SZ 73/200; RIS-Justiz RS0061385; Krejci aaO Rz 12 f zu § 1).Die normative Grundlage der relativen rechtlichen Selbständigkeit der EEG bildet Paragraph 124, HGB, der wie alle weiteren beachtlichen Regelungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Erwerbsgesellschaftengesetz auch für EEG gilt. Danach kann die OHG (EEG) unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, klagen und geklagt werden. Damit steht fest, dass die EEG wie die OHG oder KG als solche nach außen wie ein Rechtssubjekt agieren kann, insbesondere auch ihre Grundbuchsfähigkeit besteht vergleiche Krejci in Erwerbsgesellschaftengesetz Rz 14 zu Paragraph eins,). Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung ist die KG unter Beteiligung der Kommanditisten einerseits und ihrer Komplementäre andererseits eine gesellschaftlich organisierte Gesamthandgemeinschaft, die als solche auch rechtsfähig ist (Paragraph 124, Absatz eins, HGB), ohne freilich quantitativ und qualitativ die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person zu erreichen (SZ 73/200; RIS-Justiz RS0061385; Krejci aaO Rz 12 f zu Paragraph eins,).
Nicht die Gesellschafter, sondern das mit ihrem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt ist grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft. An der Identität dieses Rechtssubjekts ändert sich durch Austausch eines Gesellschafters, auch des persönlich haftenden Komplementärerwerbsgesellschafters, nichts (vgl Koppensteiner in Straube3 Rz 12 zu § 138 HGB mwN).Nicht die Gesellschafter, sondern das mit ihrem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt ist grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft. An der Identität dieses Rechtssubjekts ändert sich durch Austausch eines Gesellschafters, auch des persönlich haftenden Komplementärerwerbsgesellschafters, nichts vergleiche Koppensteiner in Straube3 Rz 12 zu Paragraph 138, HGB mwN).
Zu Recht begehrt daher die Antragstellerin bloß die Anmerkung einer Änderung ihres Firmennamens nach § 20 lit a GBG. Ein Fall des § 136 GBG liegt nicht vor, weil dafür Voraussetzung ist, dass eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist (vgl 5 Ob 288/02t; 5 Ob 2/03k; RIS-Justiz RS0061010 ua).Zu Recht begehrt daher die Antragstellerin bloß die Anmerkung einer Änderung ihres Firmennamens nach Paragraph 20, Litera a, GBG. Ein Fall des Paragraph 136, GBG liegt nicht vor, weil dafür Voraussetzung ist, dass eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist vergleiche 5 Ob 288/02t; 5 Ob 2/03k; RIS-Justiz RS0061010 ua).
Es entspricht nun ständiger Rechtsprechung, dass eine Firmenänderung unter Wahrung der Rechtssubjektivität dem Grundbuchsgericht nachgewiesen werden muss (5 Ob 147/00d; 5 Ob 301/99x; 5 Ob 217/02a; RIS-Justiz RS0016618 ua).
Gemäß § 52 GBG hat die Anmerkung nach § 20 lit a GBG aufgrund beweiswirkender Urkunden zu erfolgen. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach mit dem Erfordernis beweiswirkender Urkunden im Zusammenhang mit der Änderung des Firmennamens eines Buchberechtigten beschäftigt und dabei die Praxis der Grundbuchsgerichte bestätigt, dass die Änderung des Firmennamens eines Buchberechtigten durch einen Auszug aus dem Firmenbuch, eine Amtsbestätigung des Registergerichtes oder eine Ausfertigung des betreffenden Gerichtsbeschlusses zu belegen ist (vgl RIS-Justiz RS0060610). Die als Benachrichtigung der Parteien dienende Ausfertigung der Eintragungsverfügung des Registergerichtes in der in § 79 Abs 1 letzter Satz GOG geregelten äußeren Form reicht daher als beweiswirkende Urkunde im Sinn des § 52 GBG für die begehrte Anmerkung nach § 20 lit a GBG aus.Gemäß Paragraph 52, GBG hat die Anmerkung nach Paragraph 20, Litera a, GBG aufgrund beweiswirkender Urkunden zu erfolgen. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach mit dem Erfordernis beweiswirkender Urkunden im Zusammenhang mit der Änderung des Firmennamens eines Buchberechtigten beschäftigt und dabei die Praxis der Grundbuchsgerichte bestätigt, dass die Änderung des Firmennamens eines Buchberechtigten durch einen Auszug aus dem Firmenbuch, eine Amtsbestätigung des Registergerichtes oder eine Ausfertigung des betreffenden Gerichtsbeschlusses zu belegen ist vergleiche RIS-Justiz RS0060610). Die als Benachrichtigung der Parteien dienende Ausfertigung der Eintragungsverfügung des Registergerichtes in der in Paragraph 79, Absatz eins, letzter Satz GOG geregelten äußeren Form reicht daher als beweiswirkende Urkunde im Sinn des Paragraph 52, GBG für die begehrte Anmerkung nach Paragraph 20, Litera a, GBG aus.
Nach § 12 Abs 4 GUG ist bei der Eintragung des Eigentümers auch dessen Anschrift ersichtlich zu machen. Damit soll selbstverständlich keine Pflicht des Grundbuchsgerichtes begründet werden, die Anschriften laufend zu überwachen. Ergibt sich jedoch bei späteren grundbücherlichen Amtshandlungen, dass sich die Anschrift geändert hat, ist dieser Umstand von Amts wegen ersichtlich zu machen. Auch steht es dem Eigentümer frei, die Ersichtlichmachung seiner Anschrift zu beantragen (aus den EB zu § 12 GUG in Dietrich/Angst/Auer Grundbuchsrecht4 427 f). Ist - wie hier - die Änderung der Grundstücksadresse durch VO des Gemeinderats der Kurgemeinde B***** erfolgt und amtsbekannt, bedarf es keines weiteren Nachweises durch den Antragsteller.Nach Paragraph 12, Absatz 4, GUG ist bei der Eintragung des Eigentümers auch dessen Anschrift ersichtlich zu machen. Damit soll selbstverständlich keine Pflicht des Grundbuchsgerichtes begründet werden, die Anschriften laufend zu überwachen. Ergibt sich jedoch bei späteren grundbücherlichen Amtshandlungen, dass sich die Anschrift geändert hat, ist dieser Umstand von Amts wegen ersichtlich zu machen. Auch steht es dem Eigentümer frei, die Ersichtlichmachung seiner Anschrift zu beantragen (aus den EB zu Paragraph 12, GUG in Dietrich/Angst/Auer Grundbuchsrecht4 427 f). Ist - wie hier - die Änderung der Grundstücksadresse durch VO des Gemeinderats der Kurgemeinde B***** erfolgt und amtsbekannt, bedarf es keines weiteren Nachweises durch den Antragsteller.
Nicht zu teilen ist im Weiteren die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass für die begehrte Anmerkung nach § 20 lit a GBG die Vorlage eines rechtskräftigen Bescheids der Grundverkehrsbehörde nach den §§ 19, 22 KGVG erforderlich wäre. Nach § 22 KGVG bedürfen die in § 19 KGVG angeführten Rechtsgeschäfte unter Lebenden einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, worunter auch der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an eingetragenen Erwerbsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen fällt. Solange eine solche erforderliche Genehmigung durch die zuständige Behörde nicht erteilt wurde, darf der dem Rechtserwerb zugrunde liegende Rechtstitel nicht ausgeübt und das Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden. Insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechtsgeschäfts nicht zulässig (§ 33 KGVG). Daraus folgt, dass nach § 34 Abs 1 KGVG ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb (hier § 22 KGVG) an einem Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden darf, wenn dem Grundbuchsgesuch ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid, eine Negativbestätigung oder eine Bestätigung nach § 44 Abs 2 KGVG angeschlossen ist. § 34 KGVG ist zusammen mit § 94 GBG zu lesen. Das Grundbuchsgericht darf eine grundbücherliche Eintragung nur bewilligen, wenn die Urkunden auch den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Grundverkehr entsprechen (vgl Fischer ua Grundverkehrsgesetze, K 98).Nicht zu teilen ist im Weiteren die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass für die begehrte Anmerkung nach Paragraph 20, Litera a, GBG die Vorlage eines rechtskräftigen Bescheids der Grundverkehrsbehörde nach den Paragraphen 19, 22, KGVG erforderlich wäre. Nach Paragraph 22, KGVG bedürfen die in Paragraph 19, KGVG angeführten Rechtsgeschäfte unter Lebenden einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, worunter auch der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an eingetragenen Erwerbsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen fällt. Solange eine solche erforderliche Genehmigung durch die zuständige Behörde nicht erteilt wurde, darf der dem Rechtserwerb zugrunde liegende Rechtstitel nicht ausgeübt und das Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden. Insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechtsgeschäfts nicht zulässig (Paragraph 33, KGVG). Daraus folgt, dass nach Paragraph 34, Absatz eins, KGVG ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb (hier Paragraph 22, KGVG) an einem Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden darf, wenn dem Grundbuchsgesuch ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid, eine Negativbestätigung oder eine Bestätigung nach Paragraph 44, Absatz 2, KGVG angeschlossen ist. Paragraph 34, KGVG ist zusammen mit Paragraph 94, GBG zu lesen. Das Grundbuchsgericht darf eine grundbücherliche Eintragung nur bewilligen, wenn die Urkunden auch den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Grundverkehr entsprechen vergleiche Fischer ua Grundverkehrsgesetze, K 98).
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass Gegenstand der grundbücherlichen Anmerkung nicht der Gesellschafterwechsel ist, also nicht der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an eingetragenen Erwerbsgesellschaften im Sinn des § 19 lit g KGVG, sondern eine Firmenänderung, wenn auch der Gesellschafterwechsel Anlass für die Firmenänderung war. Einzutragen ist nicht ein nach dem KGVG genehmigungspflichtiger Rechtserwerb an einem Grundstück (§ 34 Abs 1 KGVG), weil, wie schon oben ausgeführt, kein Rechtserwerb durch ein neues Rechtssubjekt stattfindet. Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen, der den Bestimmungen des KGVG unterliegt, ist auch nicht Voraussetzung der hier vorzunehmenden Anmerkung. An den Beschluss des Firmenbuchgerichtes über die Änderung des Firmennamens ist das Grundbuchsgericht inhaltlich gebunden. Wegen des herrschenden Legalitätsprinzips ist es dem Grundbuchsgericht bei Vornahme der Änderung des Firmennamens verwehrt, die Erfüllung grundverkehrsrechtlicher Voraussetzungen für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen zu prüfen und die Anmerkung der Namensänderung von der Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung der Grundverkehrsbehörde abhängig zu machen. Eine andere Beurteilung wäre nur angebracht, wenn der Erwerb der Gesellschaftsanteile zu einem Rechtserwerb im Grundbuch führen würde.Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass Gegenstand der grundbücherlichen Anmerkung nicht der Gesellschafterwechsel ist, also nicht der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an eingetragenen Erwerbsgesellschaften im Sinn des Paragraph 19, Litera g, KGVG, sondern eine Firmenänderung, wenn auch der Gesellschafterwechsel Anlass für die Firmenänderung war. Einzutragen ist nicht ein nach dem KGVG genehmigungspflichtiger Rechtserwerb an einem Grundstück (Paragraph 34, Absatz eins, KGVG), weil, wie schon oben ausgeführt, kein Rechtserwerb durch ein neues Rechtssubjekt stattfindet. Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen, der den Bestimmungen des KGVG unterliegt, ist auch nicht Voraussetzung der hier vorzunehmenden Anmerkung. An den Beschluss des Firmenbuchgerichtes über die Änderung des Firmennamens ist das Grundbuchsgericht inhaltlich gebunden. Wegen des herrschenden Legalitätsprinzips ist es dem Grundbuchsgericht bei Vornahme der Änderung des Firmennamens verwehrt, die Erfüllung grundverkehrsrechtlicher Voraussetzungen für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen zu prüfen und die Anmerkung der Namensänderung von der Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung der Grundverkehrsbehörde abhängig zu machen. Eine andere Beurteilung wäre nur angebracht, wenn der Erwerb der Gesellschaftsanteile zu einem Rechtserwerb im Grundbuch führen würde.
Ohne in die Kompetenz der Grundverkehrsbehörde einzugreifen, kann im vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer (rechtskräftigen) grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der gesellschaftsrechtlichen Vorgänge für die begehrte Eintragung verneint werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.