Rechtssatz RS0118142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118142
Entscheidungsdatum
23.05.2017
Rechtssatz
§ 12 Abs 4 GUG begründet keine Pflicht des Grundbuchsgerichtes, die Anschriften des Eigentümers laufend zu überwachen. Ergibt sich jedoch bei späteren grundbücherlichen Amtshandlungen, dass sich die Anschrift geändert hat, ist dieser Umstand von Amts wegen ersichtlich zu machen. Auch steht es dem Eigentümer frei, die Ersichtlichmachung seiner Anschrift zu beantragen.Paragraph 12, Absatz 4, GUG begründet keine Pflicht des Grundbuchsgerichtes, die Anschriften des Eigentümers laufend zu überwachen. Ergibt sich jedoch bei späteren grundbücherlichen Amtshandlungen, dass sich die Anschrift geändert hat, ist dieser Umstand von Amts wegen ersichtlich zu machen. Auch steht es dem Eigentümer frei, die Ersichtlichmachung seiner Anschrift zu beantragen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 158/03a
Entscheidungstext OGH 09.09.2003 5 Ob 158/03a
Veröff: SZ 2003/101
- 5 Ob 206/05p
Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 206/05p
Vgl; nur: Auch steht es dem Eigentümer frei, die Ersichtlichmachung seiner Anschrift zu beantragen. (T1)
Beisatz: Dem Eigentümer steht ein eigenes Antragsrecht zur Ersichtlichmachung seiner Anschrift zu. Daraus folgt auch seine Rechtsmittellegitimation. (T2)
- 5 Ob 46/17a
Entscheidungstext OGH 23.05.2017 5 Ob 46/17a
Auch
- 5 Ob 51/17m
Entscheidungstext OGH 23.05.2017 5 Ob 51/17m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118142
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
JJR_20030909_OGH0002_0050OB00158_03A0000_001