Begründung:
Ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch***** ist als Alleinliegenschaftseigentümerin die U***** Aktiengesellschaft mit der Adresse ***** in ***** eingetragen.
Die Antragstellerin, die behauptet, mit der Liegenschaftseigentümerin ident zu sein, hat unter Vorlage einer beglaubigten Kopie eines Firmenbuchauszugs vom 12. 6. 1996 sowie einer beglaubigten Kopie einer Amtsbestätigung des Handelsgerichtes Wien vom 16. 11. 1990, wonach der Wortlaut der ehemals zu HRB ***** eingetragenen Firma U***** H***** Aktiengesellschaft (laut Auszug aus dem Firmenbuch ident mit der zu FN ***** im Firmenbuch eingetragenen AG) am 18. 8. 1983 bzw 19. 9. 1983 in U***** Aktiengesellschaft geändert wurde, die bücherliche Eintragung der Firmen- und Adressänderung beantragt.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil entgegen § 87 Abs 1 GBG von der Antragstellerin keine Originalurkkunden beigebracht worden seien. Außerdem gehe aus dem Firmenbuchauszug die Änderung des Firmenwortlauts nicht hervor.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil entgegen Paragraph 87, Absatz eins, GBG von der Antragstellerin keine Originalurkkunden beigebracht worden seien. Außerdem gehe aus dem Firmenbuchauszug die Änderung des Firmenwortlauts nicht hervor.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
§ 87 Abs 1 GBG schreibe ausdrücklich vor, dass einem Grundbuchsgesuch die Urkunden, aufgrund derer eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen sind. In Hinblick auf diese klare gesetzliche Bestimmung hätte die Antragstellerin nicht beglaubigte Abschriften, sondern die Urschriften (Originale) der beiden Urkunden vorlegen müssen. Eine Frist zur Beibringung von Originalurkunden gemäß § 88 Abs 4 GBG hätte nur dann bestimmt werden müssen, wenn im Gesuch angegeben worden wäre, dass das Original nicht sogleich beizubringen sei, weil es sich bei einer anderen Behörde befinde (§ 88 Abs 1 GBG).Paragraph 87, Absatz eins, GBG schreibe ausdrücklich vor, dass einem Grundbuchsgesuch die Urkunden, aufgrund derer eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen sind. In Hinblick auf diese klare gesetzliche Bestimmung hätte die Antragstellerin nicht beglaubigte Abschriften, sondern die Urschriften (Originale) der beiden Urkunden vorlegen müssen. Eine Frist zur Beibringung von Originalurkunden gemäß Paragraph 88, Absatz 4, GBG hätte nur dann bestimmt werden müssen, wenn im Gesuch angegeben worden wäre, dass das Original nicht sogleich beizubringen sei, weil es sich bei einer anderen Behörde befinde (Paragraph 88, Absatz eins, GBG).
Gemäß § 94 Abs 1 Z 4 GBG habe das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und dürfe eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn die Urkunden in der Form vorlägen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich sind. Da auch eine Verbesserung oder Ergänzung des Antrags im Grundbuchsverfahren nicht möglich sei (§ 95 Abs 1 GBG), habe das Erstgericht zu Recht den Antrag abgewiesen.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG habe das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und dürfe eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn die Urkunden in der Form vorlägen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich sind. Da auch eine Verbesserung oder Ergänzung des Antrags im Grundbuchsverfahren nicht möglich sei (Paragraph 95, Absatz eins, GBG), habe das Erstgericht zu Recht den Antrag abgewiesen.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob für die Anmerkung einer bloßen Firmenwortlaut- und Adressänderung, die mit keinerlei Rechtserwerb oder Verlust verbunden sei, die Vorlage von Originalurkunden gemäß § 87 Abs 1 GBG erforderlich sei.Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob für die Anmerkung einer bloßen Firmenwortlaut- und Adressänderung, die mit keinerlei Rechtserwerb oder Verlust verbunden sei, die Vorlage von Originalurkunden gemäß Paragraph 87, Absatz eins, GBG erforderlich sei.
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig. Er ist auch berechtigt.