Der gegen diese Entscheidung erhobene, vom Rekursgericht wegen des Fehlens einer gesicherten Judikaturkette zur Notwendigkeit des Amtssiegels bei behördlichen Grundbuchseingaben als zulässig erklärte Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Den Rechtsausführungen des Rekursgerichtes halten die Rechtsmittelwerber lediglich die Behauptung entgegen, dass auch eine juristische Person den Nachweis der Zeichnungsberechtigung zu erbringen und eine Behörde einen Grundbuchsantrag mit dem Amtssiegel zu versehen habe. Es handle sich im gegenständlichen Fall zwar "nur" um eine Anmerkung; inhaltlich bewirke sie aber eine wesentliche Belastung der Liegenschaft, weshalb "§ 87 Abs 1 GBG anzuwenden sei". Dem ist im Anschluß an die Rechtausführungen des Rekursgerichtes, die der erkennende Senat teilt, folgendes entgegenzuhalten:Den Rechtsausführungen des Rekursgerichtes halten die Rechtsmittelwerber lediglich die Behauptung entgegen, dass auch eine juristische Person den Nachweis der Zeichnungsberechtigung zu erbringen und eine Behörde einen Grundbuchsantrag mit dem Amtssiegel zu versehen habe. Es handle sich im gegenständlichen Fall zwar "nur" um eine Anmerkung; inhaltlich bewirke sie aber eine wesentliche Belastung der Liegenschaft, weshalb "§ 87 Absatz eins, GBG anzuwenden sei". Dem ist im Anschluß an die Rechtausführungen des Rekursgerichtes, die der erkennende Senat teilt, folgendes entgegenzuhalten:
Bei der in § 15 Abs 1 nö Naturschutzgesetz vorgesehenen Ersichtlichmachung der Denkmaleigenschaft in der Grundbuchseinlage des betroffenen Grundstücks handelt es sich um eine Anmerkung iSd § 20 lit b GBG (NZ 1998, 220/414). Eintragungsgrundlage ist idR der Antrag der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 13 nö NaturschutzG). Da es nicht um die Begründung oder Aufhebung bücherlicher Rechte, sondern nur um die Bekanntgabe einer juristischen Tatsache geht, sind hiefür weder die Beglaubigungserfordernisse des § 31 GBG für einverleibungsfähige Privaturkunden noch die formellen und materiellen Voraussetzungen einverleibungsfähiger öffentlicher Urkunden nach § 33 GBG zu erfüllen. Soweit keine anderen gesetzlichen Formvorschriften oder Gültigkeitserfordernisse zu beachten sind, liegt es daher im Ermessen des Grundbuchsgerichtes, ob es die ihm als Eintragungsgrundlage präsentierte Urkunde als ausreichend erachtet (vgl Sattler, Anmerkungen und Ersichtlichmachungen im Grundbuch, NZ 1949, 49 [52]).Bei der in Paragraph 15, Absatz eins, nö Naturschutzgesetz vorgesehenen Ersichtlichmachung der Denkmaleigenschaft in der Grundbuchseinlage des betroffenen Grundstücks handelt es sich um eine Anmerkung iSd Paragraph 20, Litera b, GBG (NZ 1998, 220/414). Eintragungsgrundlage ist idR der Antrag der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 13, nö NaturschutzG). Da es nicht um die Begründung oder Aufhebung bücherlicher Rechte, sondern nur um die Bekanntgabe einer juristischen Tatsache geht, sind hiefür weder die Beglaubigungserfordernisse des Paragraph 31, GBG für einverleibungsfähige Privaturkunden noch die formellen und materiellen Voraussetzungen einverleibungsfähiger öffentlicher Urkunden nach Paragraph 33, GBG zu erfüllen. Soweit keine anderen gesetzlichen Formvorschriften oder Gültigkeitserfordernisse zu beachten sind, liegt es daher im Ermessen des Grundbuchsgerichtes, ob es die ihm als Eintragungsgrundlage präsentierte Urkunde als ausreichend erachtet vergleiche Sattler, Anmerkungen und Ersichtlichmachungen im Grundbuch, NZ 1949, 49 [52]).
Ein solches Formerfordernis, über das sich die Vorinstanzen im gegenständlichen Fall nicht hätten hinwegsetzen dürfen, erblicken die Rechtsmittelwerber im Amtssiegel auf behördlichen Schriftstücken. Verwaltungsbehörden, die - wie hier die Naturschutzbehörde - das AVG anzuwenden haben, sind jedoch gemäß § 18 Abs 4 leg cit iVm der Beglaubigungsverordnung BGBl 1925/445 nicht gehalten, den Ausfertigungen ihrer Entscheidungen oder anderen Schriftstücken das Amtssiegel beizusetzen (vgl Dittrich, Sind Ausfertigungen behördlicher Entscheidungen auch ohne Amtssiegel verbücherungsfähig?, ÖJZ 1952, 427; Walter/Thienel, Österreichische Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 122 zu § 18 AVG). Damit scheidet die vermeintliche Missachtung einer gesetzlichen Formvorschrift bei Prüfung der Eintragungsgrundlage für die begehrte Ersichtlichmachung aus. Dass den Vorinstanzen eine fehlerhafte Ermessensentscheidung vorzuwerfen wäre, weil sie den eingangs beschriebenen Antrag der BH Zwettl zurechneten, behaupten die Rechtsmittelwerber selbst nicht.Ein solches Formerfordernis, über das sich die Vorinstanzen im gegenständlichen Fall nicht hätten hinwegsetzen dürfen, erblicken die Rechtsmittelwerber im Amtssiegel auf behördlichen Schriftstücken. Verwaltungsbehörden, die - wie hier die Naturschutzbehörde - das AVG anzuwenden haben, sind jedoch gemäß Paragraph 18, Absatz 4, leg cit in Verbindung mit der Beglaubigungsverordnung BGBl 1925/445 nicht gehalten, den Ausfertigungen ihrer Entscheidungen oder anderen Schriftstücken das Amtssiegel beizusetzen vergleiche Dittrich, Sind Ausfertigungen behördlicher Entscheidungen auch ohne Amtssiegel verbücherungsfähig?, ÖJZ 1952, 427; Walter/Thienel, Österreichische Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 122 zu Paragraph 18, AVG). Damit scheidet die vermeintliche Missachtung einer gesetzlichen Formvorschrift bei Prüfung der Eintragungsgrundlage für die begehrte Ersichtlichmachung aus. Dass den Vorinstanzen eine fehlerhafte Ermessensentscheidung vorzuwerfen wäre, weil sie den eingangs beschriebenen Antrag der BH Zwettl zurechneten, behaupten die Rechtsmittelwerber selbst nicht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.