Rechtssatz RS0108578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108578
Entscheidungsdatum
12.10.1999
Norm
GBG §20 litb
nö NaturschutzG §15 Abs1
Rechtssatz
Mit der Ersichtlichmachung gemäß § 15 Abs 1 Nö Naturschutzgesetz, welche über Antrag der Behörde vorzunehmen ist, geht zumindest eine Beschränkung bücherlicher Rechte des Grundstückseigentümers einher, weil mit der an der Liegenschaft haftenden Wirkung angemerkt wird, daß sich niemand (auch nicht der Rechtsnachfolger des Grundeigentümers) auf die Unkenntnis der ersichtlich gemachten Verpflichtung berufen kann. Es ist in diesem Zusammenhang nur auf die nachteiligen Folgen bei Erwirkung einer Baubewilligung oder Verwertung der Liegenschaft hinzuweisen, wo eine zu Unrecht erfolgte Ersichtlichmachung dem Liegenschaftseigentümer die Widerlegungslast aufbürdet.Mit der Ersichtlichmachung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Nö Naturschutzgesetz, welche über Antrag der Behörde vorzunehmen ist, geht zumindest eine Beschränkung bücherlicher Rechte des Grundstückseigentümers einher, weil mit der an der Liegenschaft haftenden Wirkung angemerkt wird, daß sich niemand (auch nicht der Rechtsnachfolger des Grundeigentümers) auf die Unkenntnis der ersichtlich gemachten Verpflichtung berufen kann. Es ist in diesem Zusammenhang nur auf die nachteiligen Folgen bei Erwirkung einer Baubewilligung oder Verwertung der Liegenschaft hinzuweisen, wo eine zu Unrecht erfolgte Ersichtlichmachung dem Liegenschaftseigentümer die Widerlegungslast aufbürdet.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 406/97k
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 406/97k
- 5 Ob 407/97g
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 407/97g
Auch
- 5 Ob 258/99y
Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 258/99y
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108578
Dokumentnummer
JJR_19970916_OGH0002_0050OB00406_97K0000_002