Begründung:
Aufgrund des § 7 Abs 1 des Nö Naturschutzgesetzes, LGBl 5500-3, wurden von der Nö Landesregierung mit der Verordnung LGBl 5500/13-19, § 2 Abs 41 nachstehende Grundflächen wie folgt zu Naturschutzgebieten erklärt, wobei sie die vorangestellte Bezeichnung erhielten:Aufgrund des Paragraph 7, Absatz eins, des Nö Naturschutzgesetzes, LGBl 5500-3, wurden von der Nö Landesregierung mit der Verordnung LGBl 5500/13-19, Paragraph 2, Absatz 41, nachstehende Grundflächen wie folgt zu Naturschutzgebieten erklärt, wobei sie die vorangestellte Bezeichnung erhielten:
Naturschutzgebiet "Thayatal": Das Naturschutzgebiet umfaßt die Thaya im Gemeindegebiet von H***** und die in der Anlage ausgewiesenen Grundflächen (Gebiete A, A 1, B, C und D) in den Katastralgemeinden H*****, M*****, U***** und N***** (alle Stadtgemeinde H*****).
Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn beantragte am 9.1.1997 die Erlassung des Grundbuchsbeschlusses: "Aufgrund § 1 und § 2 Abs 41 der Verordnung über die Naturschutzgebiete, LGBl 5500/13-19, wird im Grundbuch ***** ob der der Gabrielle G***** P***** zur Gänze gehörigen Liegenschaft EZ 574 hinsichtlich der Grundstücke Nr *****, *****, *****, ***** und *****, die Ersichtlichmachung des Naturschutzgebietes bewilligt. Hievon werden verständigt: ...".Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn beantragte am 9.1.1997 die Erlassung des Grundbuchsbeschlusses: "Aufgrund Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz 41, der Verordnung über die Naturschutzgebiete, LGBl 5500/13-19, wird im Grundbuch ***** ob der der Gabrielle G***** P***** zur Gänze gehörigen Liegenschaft EZ 574 hinsichtlich der Grundstücke Nr *****, *****, *****, ***** und *****, die Ersichtlichmachung des Naturschutzgebietes bewilligt. Hievon werden verständigt: ...".
Das Erstgericht bewilligte diese Ersichtlichmachung ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft hinsichtlich der im Antrag genannten Grundstücke.
Dagegen erhob die Grundstückseigentümerin Rekurs.
Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für unzulässig.
Die Möglichkeit der Ersichtlichmachung eines Naturschutzgebietes ergebe sich wohl aus § 15 Abs 1 Nö Naturschutzgesetz, fraglich bleibe hingegen, ob eine solche Ersichtlichmachung eine Rechtswirkung ausübe, die den Eigentümer in seinem Recht verletze. Der Eigentümer sei wohl grundsätzlich berechtigt, sich gegen unzulässige Eintragungen in der ihm zugeschriebenen Grundbuchseinlage zur Wehr zu setzen (MGA Grundbuchsrecht4 § 122 GBG/39). Dies treffe jedoch nicht auf die im Sinne des § 7 Abs 2 AllGAG ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung gegen jeden Eigentümer wirksamen Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten, die auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhten, zu, die durch die Ersichtlichmachung im Grundbuch weder eine Rechtswirkung im Sinne des § 20 GBG bezweckten noch persönliche Verhältnisse kundtäten. Die Ersichtlichmachung eines Naturschutzgebietes habe daher keinerlei dem Eigentümer nachteilige Rechtswirkungen, sodaß er sich auch nicht im Rekursweg dagegen wenden könne.Die Möglichkeit der Ersichtlichmachung eines Naturschutzgebietes ergebe sich wohl aus Paragraph 15, Absatz eins, Nö Naturschutzgesetz, fraglich bleibe hingegen, ob eine solche Ersichtlichmachung eine Rechtswirkung ausübe, die den Eigentümer in seinem Recht verletze. Der Eigentümer sei wohl grundsätzlich berechtigt, sich gegen unzulässige Eintragungen in der ihm zugeschriebenen Grundbuchseinlage zur Wehr zu setzen (MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 122, GBG/39). Dies treffe jedoch nicht auf die im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AllGAG ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung gegen jeden Eigentümer wirksamen Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten, die auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhten, zu, die durch die Ersichtlichmachung im Grundbuch weder eine Rechtswirkung im Sinne des Paragraph 20, GBG bezweckten noch persönliche Verhältnisse kundtäten. Die Ersichtlichmachung eines Naturschutzgebietes habe daher keinerlei dem Eigentümer nachteilige Rechtswirkungen, sodaß er sich auch nicht im Rekursweg dagegen wenden könne.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei gemäß § 126 GBG iVm §§ 13 Abs 1 Z 3, 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.Der ordentliche Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 126, GBG in Verbindung mit Paragraphen 13, Absatz eins, Ziffer 3, 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch berechtigt.