Begründung:
Mit der aufgrund des § 7 Abs 1 des Nö Naturschutzgesetzes erlassenen Verordnung der Nö Landesregierung LGBl 5500/13-19 wurden in deren § 2 Abs 41 die wie folgt bezeichneten Grundflächen zum Naturschutzgebiet "Thayatal" erklärt:Mit der aufgrund des Paragraph 7, Absatz eins, des Nö Naturschutzgesetzes erlassenen Verordnung der Nö Landesregierung LGBl 5500/13-19 wurden in deren Paragraph 2, Absatz 41, die wie folgt bezeichneten Grundflächen zum Naturschutzgebiet "Thayatal" erklärt:
"Das Naturschutzgebiet umfaßt die Thaya im Gemeindegebiet von Hardegg und die in der Anlage ausgewiesenen Grundflächen (Gebiete A, A1, B, C und D) in den Katastralgemeinden Hardegg, Merkersdorf, Umlauf und Niederfladnitz (alle Stadtgemeinde Hardegg)."
Die von dieser Maßnahme betroffenen Grundstücke wurden auch in der Anlage nicht genannt.
Aufgrund dieser Verordnung beantragte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn am 9.1.1997 die Erlassung folgenden Grundbuchsabschlusses:
"Aufgrund § 1 und § 2 Abs 41 der Verordnung über die Naturschutzgebiete, LGBl 5500/13-19, wird im Grundbuch 18104 Hardegg ob der der Gabrielle ***** P***** zur Gänze gehörigen Liegenschaft EZ ***** hinsichtlich der Grundstücke Nr 192, 193, 194, 197/1, 197/2, 198/1, 198/2, 199/2, 212/1, 212/2, 213, 214, 215/1, 216, 294, 308 und 309 die Ersichtlichmachung des Naturschutzgebietes bewilligt."Aufgrund Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz 41, der Verordnung über die Naturschutzgebiete, LGBl 5500/13-19, wird im Grundbuch 18104 Hardegg ob der der Gabrielle ***** P***** zur Gänze gehörigen Liegenschaft EZ ***** hinsichtlich der Grundstücke Nr 192, 193, 194, 197/1, 197/2, 198/1, 198/2, 199/2, 212/1, 212/2, 213, 214, 215/1, 216, 294, 308 und 309 die Ersichtlichmachung des Naturschutzgebietes bewilligt.
Hievon werden verständigt: ......".
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag ohne jede Einschränkung.
Den dagegen von der Liegenschaftseigentümerin erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit dem Beisatz zurück, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Möglichkeit der Ersichtlichmachung eines Naturschutzgebietes ergebe sich wohl aus § 15 Abs 1 Nö Naturschutzgesetz, fraglich bleibe hingegen, ob eine solche Ersichtlichmachung eine Rechtswirkung habe, die den Eigentümer in seinem Recht verletze. Der Eigentümer sei wohl grundsätzlich berechtigt, sich gegen unzulässige Eintragungen in der ihm zugeschriebenen Grundbuchseinlage zur Wehr zu setzen (MGA Grundbuchsrecht4 § 122 GBG E 39). Dies treffe jedoch nicht auf die im Sinne des § 7 Abs 2 AllGAG ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung gegen jeden Eigentümer wirksamen Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten, die auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen, zu. Durch deren Ersichtlichmachung im Grundbuch würden weder Rechtswirkungen im Sinne des § 20 GBG bezweckt noch persönliche Verhältnisse kundgetan. Die Ersichtlichmachung eines Naturschutzgebietes habe daher keinerlei dem Eigentümer nachteiligte Rechtswirkungen, sodaß er sich auch nicht im Rekursweg dagegen wenden könne.Den dagegen von der Liegenschaftseigentümerin erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit dem Beisatz zurück, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Möglichkeit der Ersichtlichmachung eines Naturschutzgebietes ergebe sich wohl aus Paragraph 15, Absatz eins, Nö Naturschutzgesetz, fraglich bleibe hingegen, ob eine solche Ersichtlichmachung eine Rechtswirkung habe, die den Eigentümer in seinem Recht verletze. Der Eigentümer sei wohl grundsätzlich berechtigt, sich gegen unzulässige Eintragungen in der ihm zugeschriebenen Grundbuchseinlage zur Wehr zu setzen (MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 122, GBG E 39). Dies treffe jedoch nicht auf die im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AllGAG ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung gegen jeden Eigentümer wirksamen Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten, die auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen, zu. Durch deren Ersichtlichmachung im Grundbuch würden weder Rechtswirkungen im Sinne des Paragraph 20, GBG bezweckt noch persönliche Verhältnisse kundgetan. Die Ersichtlichmachung eines Naturschutzgebietes habe daher keinerlei dem Eigentümer nachteiligte Rechtswirkungen, sodaß er sich auch nicht im Rekursweg dagegen wenden könne.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch berechtigt.