Rechtssatz RS0118143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118143
Entscheidungsdatum
09.09.2003
Norm
FBG §3 Z2
FBG §10 Abs1
GBG §20 lita
HGB §124 Abs1
Rechtssatz
An den Beschluss des Firmenbuchgerichtes über die Änderung des Firmennamens ist das Grundbuchsgericht inhaltlich gebunden. Wegen des herrschenden Legalitätsprinzips ist es dem Grundbuchsgericht bei Vornahme der Änderung des Firmennamens verwehrt, die Erfüllung grundverkehrsrechtlicher Voraussetzungen für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen zu prüfen und die Anmerkung der Namensänderung von der Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung der Grundverkehrsbehörde abhängig zu machen. Eine andere Beurteilung wäre nur angebracht, wenn der Erwerb der Gesellschaftsanteile zu einem Rechtserwerb im Grundbuch führen würde.
Hier: Gesellschafterwechsel war Anlass für eine Firmenänderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118143
Dokumentnummer
JJR_20030909_OGH0002_0050OB00158_03A0000_002