Begründung:
In der Einlage EZ ***** des Grundbuchs ***** ist als Liegenschaftseigentümerin die U***** Hoch- und Tiefbau Aktiengesellschaft, R*****, eingetragen. Die Antragstellerin, die behauptet, mit der Liegenschaftseigentümerin ident zu sein, hat nunmehr unter Vorlage einer bereits mehrmals für Grundbuchseingaben verwendeten Kopie eines auch die historischen Daten enthaltenden Auszugs aus dem Firmenbuch vom 12. 6. 1996, der das Bezirksgericht Hietzing am 10. 9. 1999 bescheinigte, ein vollständiges Lichtbild der Haupt- bzw Urschrift zu sein, sowie einer gleichermaßen bescheinigten Kopie einer Amtsbestätigung des Handelsgerichtes Wien vom 16. 11. 1990, wonach der Wortlaut der ehemals zu HRB 21.775 eingetragenen Firma U***** Hoch- und Tiefbau Aktiengesellschaft (laut Auszug aus dem Firmenbuch ident mit der zu FN 32513p im Firmenbuch eingetragenen AG) am 18. 8. 1983 bzw 19. 9. 1983 in U*****-Bau Aktiengesellschaft geändert wurde, die bücherliche Eintragung der Firma- und Adressänderung beantragt. Letztere ergibt sich aus dem in Kopie vorgelegten Firmenbuchauszug.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil die Antragstellerin entgegen § 87 Abs 1 GBG keine Originalurkunden beigebracht hat. Außerdem gehe aus dem Firmenbuchauszug die Änderung des Firmenwortlauts nicht hervor.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil die Antragstellerin entgegen Paragraph 87, Absatz eins, GBG keine Originalurkunden beigebracht hat. Außerdem gehe aus dem Firmenbuchauszug die Änderung des Firmenwortlauts nicht hervor.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
§ 87 Abs 1 GBG schreibe ausdrücklich vor, dass einem Grundbuchsgesuch die Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen sind. Im Hinblick auf diese klare gesetzliche Bestimmung hätte die Antragstellerin nicht beglaubigte Abschriften, sondern die Urschriften (Originale) der beiden Urkunden vorlegen müssen. Eine Frist zur Beibringung der Originalurkunden nach § 88 Abs 4 GBG sei nur dann zu bestimmen, wenn der Antragsteller im Gesuch angibt, dass er das Original nicht sogleich beibringen kann, weil es sich bei einer anderen Behörde befindet (§ 88 Abs 1 GBG).Paragraph 87, Absatz eins, GBG schreibe ausdrücklich vor, dass einem Grundbuchsgesuch die Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen sind. Im Hinblick auf diese klare gesetzliche Bestimmung hätte die Antragstellerin nicht beglaubigte Abschriften, sondern die Urschriften (Originale) der beiden Urkunden vorlegen müssen. Eine Frist zur Beibringung der Originalurkunden nach Paragraph 88, Absatz 4, GBG sei nur dann zu bestimmen, wenn der Antragsteller im Gesuch angibt, dass er das Original nicht sogleich beibringen kann, weil es sich bei einer anderen Behörde befindet (Paragraph 88, Absatz eins, GBG).
Gemäß § 94 Abs 1 Z 4 GBG habe das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und dürfe eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist. Da auch eine Verbesserung oder Ergänzung des Antrages im Grundbuchsverfahren nicht möglich sei (§ 95 Abs 1 GBG), habe das Erstgericht den Antrag zu Recht abgewiesen.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG habe das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und dürfe eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist. Da auch eine Verbesserung oder Ergänzung des Antrages im Grundbuchsverfahren nicht möglich sei (Paragraph 95, Absatz eins, GBG), habe das Erstgericht den Antrag zu Recht abgewiesen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle nämlich eine Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Frage, ob für die Anmerkung einer bloßen Firmenwortlaut- und Adressänderung, mit der sonst mit keinerlei Rechtserwerb oder -verlust verbunden ist, die Vorlage von Originalurkunden gemäß § 87 Abs 1 GBG notwendig ist oder ob hiefür die Vorlage beglaubigter Abschriften der Originalurkunden ausreicht.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle nämlich eine Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Frage, ob für die Anmerkung einer bloßen Firmenwortlaut- und Adressänderung, mit der sonst mit keinerlei Rechtserwerb oder -verlust verbunden ist, die Vorlage von Originalurkunden gemäß Paragraph 87, Absatz eins, GBG notwendig ist oder ob hiefür die Vorlage beglaubigter Abschriften der Originalurkunden ausreicht.
In ihrem Revisionsrekurs vertritt die Antragstellerin den Standpunkt, dass für bloße Anmerkungen die Vorlage von Originalurkunden nicht erforderlich sei. § 87 Abs 1 GBG verlange dies nur für Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll (im Hinblick auf § 26 Abs 1 GBG nur für Einverleibungen und Vormerkungen), nicht aber auch für solche Urkunden, die - wie hier - zwar Voraussetzung für die Bewilligung des Antrags, nicht aber für die Eintragung sind. So genüge beispielsweise für die Einschreitervollmacht, den Staatsbürgerschaftsnachweis oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung eine beglaubigte Abschrift. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, dem Eintragungsgesuch in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses stattzugeben; hilfsweise soll der Beschluss des Rekursgerichtes aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückverwiesen werden.In ihrem Revisionsrekurs vertritt die Antragstellerin den Standpunkt, dass für bloße Anmerkungen die Vorlage von Originalurkunden nicht erforderlich sei. Paragraph 87, Absatz eins, GBG verlange dies nur für Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll (im Hinblick auf Paragraph 26, Absatz eins, GBG nur für Einverleibungen und Vormerkungen), nicht aber auch für solche Urkunden, die - wie hier - zwar Voraussetzung für die Bewilligung des Antrags, nicht aber für die Eintragung sind. So genüge beispielsweise für die Einschreitervollmacht, den Staatsbürgerschaftsnachweis oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung eine beglaubigte Abschrift. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, dem Eintragungsgesuch in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses stattzugeben; hilfsweise soll der Beschluss des Rekursgerichtes aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückverwiesen werden.