Begründung:
Der als Eintragungsgrundlage vorgelegte Auszug aus dem Firmenbuch enthält folgende für die begehrte Änderung des Firmenwortlauts der im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsberechtigten relevante Angaben:
Die mit 21. 02. 2003 historischen Daten sind durchgestrichen. Gelöschte Rechtsträger ... sind seitlich mit dem Zeichen '#' markiert.
Firma
1 ...
2 A***** GmbH
13 S***** Gesellschaft m.b.H.
Vertretungsbefugnis
13 Verschmelzungsbeschluss vom 28. 01. 2003
Generalversammlungsbeschluss vom 28. 01. 2003
Diese Gesellschaft wurde als übernehmende
Gesellschaft mit der S***** Gesellschaft m.b.H.
(FN 67668m) verschmolzen.
Änderung des Gesellschaftsvertrages in Punkt I. und II.Änderung des Gesellschaftsvertrages in Punkt römisch eins. und römisch zwei.
Das Erstgericht wies das aus dem Spruch ersichtliche Eintragungsgesuch ab. Es ging davon aus, dass die A***** GmbH im Zuge des Verschmelzungsvorgangs mit der S***** Gesellschaft m.b.H. als übertragende (aufgenommene) Gesellschaft untergegangen und damit (iSd Entscheidung 5 Ob 106/95 = RPflSlgG 2505) auch ihr Vorkaufsrecht erloschen sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. In Kenntnis der mit dem Rekurs vorgelegten Vertragsurkunden ging es zwar davon aus, dass die Antragstellerin mit einem neuen Eintragungsgesuch Erfolg haben werde, wenn sie dem Grundbuchsgericht (auch noch) eine beglaubigte Kopie des Generalversammlungsprotokolls vom 28. 1. 2003 vorlegt, weil dann klargestellt sei, dass die A***** GmbH als aufnehmende Gesellschaft die Firma der übertragenden Gesellschaft (der S***** Gesellschaft m.b.H.) übernahm, verwies jedoch im konkreten Fall auf das strikte Neuerungsverbot, das einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses entgegen stehe. Die Tatsache einer bloßen Firmenänderung müsse dem Grundbuchsgericht einwandfrei nachgewiesen werden. Um die Zweifel auszuräumen, ob die vorkaufsberechtigte A***** GmbH beim Verschmelzungsvorgang mit der S***** Gesellschaft m.b.H. als juristische Person bestehen geblieben ist, sei der ohne jeden Kommentar vorgelegte Firmenbuchauszug nicht ausreichend gewesen. Aus der auf den Verschmelzungsvorgang Bezug nehmenden Eintragung Nr. 13, wonach der Gesellschaftsvertrag in seinen Punkten II und III geändert wurde, sei nicht zwingend zu schließen, dass der Verschmelzungsvorgang den Rechtsbestand der A***** GmbH unberührt ließ und nur deren Firma geändert wurde.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. In Kenntnis der mit dem Rekurs vorgelegten Vertragsurkunden ging es zwar davon aus, dass die Antragstellerin mit einem neuen Eintragungsgesuch Erfolg haben werde, wenn sie dem Grundbuchsgericht (auch noch) eine beglaubigte Kopie des Generalversammlungsprotokolls vom 28. 1. 2003 vorlegt, weil dann klargestellt sei, dass die A***** GmbH als aufnehmende Gesellschaft die Firma der übertragenden Gesellschaft (der S***** Gesellschaft m.b.H.) übernahm, verwies jedoch im konkreten Fall auf das strikte Neuerungsverbot, das einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses entgegen stehe. Die Tatsache einer bloßen Firmenänderung müsse dem Grundbuchsgericht einwandfrei nachgewiesen werden. Um die Zweifel auszuräumen, ob die vorkaufsberechtigte A***** GmbH beim Verschmelzungsvorgang mit der S***** Gesellschaft m.b.H. als juristische Person bestehen geblieben ist, sei der ohne jeden Kommentar vorgelegte Firmenbuchauszug nicht ausreichend gewesen. Aus der auf den Verschmelzungsvorgang Bezug nehmenden Eintragung Nr. 13, wonach der Gesellschaftsvertrag in seinen Punkten römisch zwei und römisch drei geändert wurde, sei nicht zwingend zu schließen, dass der Verschmelzungsvorgang den Rechtsbestand der A***** GmbH unberührt ließ und nur deren Firma geändert wurde.
Der Beschluss des Rekursgerichtes enthielt den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes Euro 20.000 nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil sich keine erheblichen Rechtsfragen gestellt hätten. Nach der Klarstellung, dass die im ao Revisionsrekurs der Antragstellerin enthaltene Zulassungsbeschwerde als Antrag iSd § 14a Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) zu deuten sei (es kann insoweit auf die Entscheidung des erkennenden Senats zu 5 Ob 124/03a vom 17. 6. 2003 verwiesen werden), hat jedoch das Rekursgericht seinen Zulassungsanspruch geändert und den Rechtszug zum OGH eröffnet (Beschluss vom 22. 8. 2003). Es sei zu klären, ob das im Grundbuchsverfahren geltende Neuerungsverbot bei bloßen Anmerkungen nach § 20 lit a GBG nicht flexiber zu handhaben sei.Der Beschluss des Rekursgerichtes enthielt den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes Euro 20.000 nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil sich keine erheblichen Rechtsfragen gestellt hätten. Nach der Klarstellung, dass die im ao Revisionsrekurs der Antragstellerin enthaltene Zulassungsbeschwerde als Antrag iSd Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) zu deuten sei (es kann insoweit auf die Entscheidung des erkennenden Senats zu 5 Ob 124/03a vom 17. 6. 2003 verwiesen werden), hat jedoch das Rekursgericht seinen Zulassungsanspruch geändert und den Rechtszug zum OGH eröffnet (Beschluss vom 22. 8. 2003). Es sei zu klären, ob das im Grundbuchsverfahren geltende Neuerungsverbot bei bloßen Anmerkungen nach Paragraph 20, Litera a, GBG nicht flexiber zu handhaben sei.
Mit dem vorliegenden Revisionsrekurs strebt die Antragstellerin die Bewilligung ihres Eintragungsbegehrens an. Sie meint, schon aus dem vorgelegten Firmenbuchauszug ergebe sich unzweifelhaft, dass die aus dem Vorkaufsrecht begünstigte Gesellschaft (die A***** GmbH) bestehen geblieben ist und lediglich ihre Firma (auf jene der beim Verschmelzungsvorgang aufgenommenen S***** Gesellschaft m.b.H.) geändert hat. Andernfalls hätte neben der Firmenbucheintragung "A***** GmbH" das auf die Löschung der Gesellschaft hinweisende Zeichen '#' aufscheinen müssen. Die Änderung der Firma ergebe sich aus der Anführung des neuen Firmenwortlauts (zu Nr. 13) unmittelbar nach der durchgestrichenen alten Firma (Nr. 2).