Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt. Die Bestimmung des § 1305 ABGB findet nach herrschender Ansicht nur auf materiellrechtliche Ansprüche, nicht aber auf Rechtspflegeansprüche Anwendung (JBl 1955, 278; SZ 14/293, Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 1305; Ehrenzweig-Mayerhofer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 3 270; Wolff in Klang 2 VI 69; Bydlinski, Schadenersatz wegen materiell rechtswidriger Verfahrenshandlungen, JBl 1986, 627; Preslmayr, Schadenersatzpflicht im Falle unberechtigter Einwendungen Dritter im Verwaltungsverfahren, ÖJZ 1984, 554 f.). Die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten stellt also nicht schlechthin einen Rechtfertigungsgrund dar.Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt. Die Bestimmung des Paragraph 1305, ABGB findet nach herrschender Ansicht nur auf materiellrechtliche Ansprüche, nicht aber auf Rechtspflegeansprüche Anwendung (JBl 1955, 278; SZ 14/293, Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 1305,; Ehrenzweig-Mayerhofer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 3 270; Wolff in Klang 2 römisch sechs 69; Bydlinski, Schadenersatz wegen materiell rechtswidriger Verfahrenshandlungen, JBl 1986, 627; Preslmayr, Schadenersatzpflicht im Falle unberechtigter Einwendungen Dritter im Verwaltungsverfahren, ÖJZ 1984, 554 f.). Die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten stellt also nicht schlechthin einen Rechtfertigungsgrund dar.
Wie Bydlinski aaO 626 ff, 631 jüngst unter Darstellung der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nachwies, wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend anerkannt, daß bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit von Verfahrenshandlungen der auch sonst geltende materiell-rechtliche Maßstab anzulegen ist. Die Streitteile standen aufgrund der Vereinbarung über die Einräumung des Vorkaufsrechtes vom 8. November/26. November 1976 miteinander in vertraglichen Beziehungen. Durch rechtsgeschäftlichen Kontrakt wird die Einflußmöglichkeit jedes Teiles auf die Sphäre des anderen verstärkt und dessen Schutzbedürfnis erhöht. Jedes Schuldverhältnis begründet daher neben den Leistungspflichten auch Pflichten zu wechselseitiger Rücksichtnahme, kurz die Verpflichtung zu einem Verhalten, wie es unter redlich und loyal denkenden Geschäftspartnern erwartet werden kann (SZ 54/179; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil 13 9). Da die Erfüllung, Durchführung und Abwicklung von Verträgen nach der Übung des redlichen Verkehrs und nach den über die Pflicht zur Wahrung der guten Sitten hinausgehenden Anforderungen von Treu und Glauben zu erfolgen hat (SZ 53/164; EvBl 1979/3;
Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Schuldrecht Allgemeiner Teil 2 50; vgl. Rummel, ABGB, Rdz 30 zu § 859), hat jeder Vertragspartner, selbst nach Erfüllung der Hauptleistung oder deren Wegfall dafür zu sorgen, daß dem anderen Teil keine Nachteile entstehen (SZ 54/179). Er hat daher auch alles zu unterlassen, was die vertragsgemäßen Vorteile des Vertragspartners schmälern würde (Larenz aao 130 f.; Emmerich in Münchener Kommentar 2 Rz 177 vor § 275 BGB). Die Verletzung dieser "nachwirkenden" Vertragspflichten bedeutet eine positive Vertragsverletzung (Emmerich aaO), die bei schuldhaftem Verhalten schadenersatzpflichtig macht (Koziol-Welser 7 I 243). Die beklagte Partei war daher aufgrund des Vertrages über die Einräumung des Vorkaufsrechtes verpflichtet, nach Wegfall der vertraglichen Hauptleistung infolge Todes des Vorkaufsberechtigten die Löschung des Vorkaufsrechtes im Grundbuch nicht durch ungerechtfertigte Rechtsmittel zu verzögern. Auch bei Bedachtnahme auf die vertraglichen Pflichten der beklagten Partei der Klägerin gegenüber darf aber nicht unbeachtet bleiben, daß derjenige, der bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Rechtsstandpunkt zwar vielleicht nur geringe, aber immerhin doch noch vernünftigerweise beachtliche Chancen einräumen kann, in der Lage sein muß, die Zweifel durch Anrufung der Gerichte zu klären, wenn er darauf Wert legt; dazu sind die Gerichte da; nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit selbst für die interessierte, gewiß nicht kühl objektive Sicht eines Betroffenen so klar ist, daß sein gegenteiliger Standpunkt schlechthin aussichtslos erscheinen muß, wird ein Verfahren mißbraucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist (Bydlinski in JBl 1986, 634). Der Schädiger haftet zwar für Fahrlässigkeit jeden Grades, aber nur, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit (§ 1297 ABGB) hätte erkennen müssen, daß sein im Verfahren vertretener Standpunkt aussichtslos (nicht etwa bloß zweifelhaft) ist Bydlinski aaO 633, 635). Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung, ob Prozeßführung und damit Verzögerung der Leistung entschuldbar ist, zugunsten des Bestreitenden ein milder Maßstab angelegt und vor allem berücksichtigt wird, daß das Recht jedes Staatsbürgers, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehmen zu können, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf (SZ 57/128; SZ 51/172; JBl 1956, 526; 4 Ob 148,149/84). Eine Haftung tritt gar nicht ein, wenn der Schädiger nicht erkennen kann, daß die Anrufung des Gerichtes einem anderen von Nachteil sein kann. Beantragt der durch ein Vorkaufsrecht Belastete dessen Löschung, muß dem (vermeintlich) Berechtigten keineswegs klar sein, daß dem möglicherweise Löschungsberechtigten allein dadurch, daß er gegen die Löschung Rekurs erhebt, ein Schaden erwachsen kann. Für den Zeitpunkt der Rekurserhebung fehlt es im vorliegenden Fall nun schon an einer Behauptung der Klägerin, die beklagte Partei habe bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit erkennen können, daß die Klägerin, die durch 4 Jahre nach dem Tod Hans P*** mit der Löschung des Vorkaufsrechtes untätig geblieben war, jetzt einen Kaufvertrag abgeschlossen hatte, nach dessen Inhalt nicht nur dessen Verbücherung, sondern auch die Fälligkeit des Kaufpreises durch die Rekurserhebung hinausgeschoben werden könnte.Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Schuldrecht Allgemeiner Teil 2 50; vergleiche Rummel, ABGB, Rdz 30 zu Paragraph 859,), hat jeder Vertragspartner, selbst nach Erfüllung der Hauptleistung oder deren Wegfall dafür zu sorgen, daß dem anderen Teil keine Nachteile entstehen (SZ 54/179). Er hat daher auch alles zu unterlassen, was die vertragsgemäßen Vorteile des Vertragspartners schmälern würde (Larenz aao 130 f.; Emmerich in Münchener Kommentar 2 Rz 177 vor Paragraph 275, BGB). Die Verletzung dieser "nachwirkenden" Vertragspflichten bedeutet eine positive Vertragsverletzung (Emmerich aaO), die bei schuldhaftem Verhalten schadenersatzpflichtig macht (Koziol-Welser 7 römisch eins 243). Die beklagte Partei war daher aufgrund des Vertrages über die Einräumung des Vorkaufsrechtes verpflichtet, nach Wegfall der vertraglichen Hauptleistung infolge Todes des Vorkaufsberechtigten die Löschung des Vorkaufsrechtes im Grundbuch nicht durch ungerechtfertigte Rechtsmittel zu verzögern. Auch bei Bedachtnahme auf die vertraglichen Pflichten der beklagten Partei der Klägerin gegenüber darf aber nicht unbeachtet bleiben, daß derjenige, der bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Rechtsstandpunkt zwar vielleicht nur geringe, aber immerhin doch noch vernünftigerweise beachtliche Chancen einräumen kann, in der Lage sein muß, die Zweifel durch Anrufung der Gerichte zu klären, wenn er darauf Wert legt; dazu sind die Gerichte da; nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit selbst für die interessierte, gewiß nicht kühl objektive Sicht eines Betroffenen so klar ist, daß sein gegenteiliger Standpunkt schlechthin aussichtslos erscheinen muß, wird ein Verfahren mißbraucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist (Bydlinski in JBl 1986, 634). Der Schädiger haftet zwar für Fahrlässigkeit jeden Grades, aber nur, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit (Paragraph 1297, ABGB) hätte erkennen müssen, daß sein im Verfahren vertretener Standpunkt aussichtslos (nicht etwa bloß zweifelhaft) ist Bydlinski aaO 633, 635). Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung, ob Prozeßführung und damit Verzögerung der Leistung entschuldbar ist, zugunsten des Bestreitenden ein milder Maßstab angelegt und vor allem berücksichtigt wird, daß das Recht jedes Staatsbürgers, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehmen zu können, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf (SZ 57/128; SZ 51/172; JBl 1956, 526; 4 Ob 148,149/84). Eine Haftung tritt gar nicht ein, wenn der Schädiger nicht erkennen kann, daß die Anrufung des Gerichtes einem anderen von Nachteil sein kann. Beantragt der durch ein Vorkaufsrecht Belastete dessen Löschung, muß dem (vermeintlich) Berechtigten keineswegs klar sein, daß dem möglicherweise Löschungsberechtigten allein dadurch, daß er gegen die Löschung Rekurs erhebt, ein Schaden erwachsen kann. Für den Zeitpunkt der Rekurserhebung fehlt es im vorliegenden Fall nun schon an einer Behauptung der Klägerin, die beklagte Partei habe bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit erkennen können, daß die Klägerin, die durch 4 Jahre nach dem Tod Hans P*** mit der Löschung des Vorkaufsrechtes untätig geblieben war, jetzt einen Kaufvertrag abgeschlossen hatte, nach dessen Inhalt nicht nur dessen Verbücherung, sondern auch die Fälligkeit des Kaufpreises durch die Rekurserhebung hinausgeschoben werden könnte.
Bis zur Aufklärung des Geschäftsführers der beklagten Partei über die möglichen nachteiligen Folgen aus der Erhebung des Rekurses gegen den Beschluß auf Löschung des Vorkaufsrechtes der beklagten Partei scheidet damit ein Schadenersatzanspruch der Klägerin überhaupt aus.
Im übrigen mußte die Frage, ob das einem Unternehmen eingeräumte Vorkaufsrecht mit dem Tod des Einzelkaufmannes zum Erlöschen kam, der beklagten Partei, deren Geschäftsführer Rechtsanwalt ist, zwar zweifelhaft, konnte ihr aber durchaus klärungswürdig erscheinen. Die Vorschrift des § 1074 ABGB, wonach das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden kann, ist allerdings zwingender Natur (EvBl 1959/202; 5 Ob 646/80; Bydlinski in Klang 2 IV/2, 836 f; Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht 135). Die Unvererblichkeit hat den Zweck, der im Vorkaufsrecht enthaltenen Beschränkung des freien Verkehrs eine zeitliche Grenze zu setzen (GlU 10.194; 5 Ob 646/80; Bydlinski in Klang aaO; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 1074 und Rdz 3 zu § 1067; Ehrenzweig 2 II/1, 418 f.). Ungeachtet dieses Gesetzeszweckes herrscht aber nunmehr Einhelligkeit dahin, daß ein Vorkaufsrecht auch zugunsten einer juristischen Person eingeräumt werden kann. Das Vorkaufsrecht erlischt dann mit dem Untergang der juristischen Person (Bydlinski in Klang aaO 838; Aicher aaO Rdz 2 zu § 1074; aM noch Larcher in JBl 1883, 378). So wurde ein zugunsten einer "Nachbarschaft" einverleibtes Vorkaufsrecht als Vorkaufsrecht einer Agrargemeinschaft, somit einer juristischen Person, das unabhängig vom Tod der zum Zeitpunkt der Einräumung des Vorkaufsrechtes vorhanden gewesenen Mitglieder weiterbesteht, anerkannt, (EvBl 1958/273; Feil aaO 136); selbst ein zugunsten einer offenen Handelsgesellschaft eingeräumtes Vorkaufsrecht wird für verbücherungsfähig angesehen (LG für ZRS Wien ImmZ 1969, 239; Aicher aaO Rz 2 zu § 1074; Bydlinski in Klang aaO 838, der in FN 9 die Entscheidung nur insoweit kritisiert, als sie annimmt, daß ein Vorkaufsrecht nicht einmal mit der Liquidation der OHG erlösche). Liegt allerdings nur eine Personengesellschaft vor, der juristische Persönlichkeit nicht zukommt, so kommt es nur auf den am längsten Lebenden dieser Gemeinschaft an (Bydlinski in Klang aaO). Daß der unter seiner Firma zeichnende Einzelkaufmann das Vorkaufsrecht nur auf seine Lebensdauer erwirbt, ergibt sich nach Bydlinski in Klang aaO aus der zwingenden Vorschrift der Unvererblichkeit. Eine andere Frage könnte es aber sein, inwieweit dem Unternehmen, dessen Unternehmensträger ein Einzelkaufmann ist, als solchem eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, das Unternehmen daher nicht nur Rechtsobjekt, sondern Rechtssubjekt wäre. Nach herrschender Ansicht genießen zwar die dem Unternehmen zugeordneten subjektiven Rechte und Pflichten keine Rechtspersönlichkeit, diese Rechte werden vielmehr vom "Inhaber" als Unternehmensträger ausgeübt; es kann aber nicht übersehen werden, daß in der Rechtslehre von jeher auch immer wieder der Versuch unternommen wurde, in einem Unternehmen als solchem eine juristische Person zu erblicken (Karsten Schmidt, Handelsrecht 261 ff mwN; Raiser, das Unternehmen als Organisation 166 ff). Tatsächlich wird auch manchmal dem Unternehmen eine Sonderstellung eingeräumt; obwohl nach herrschender Ansicht das Unternehmen eine unkörperliche Sache ist (Koziol-Welser 7 II 15, FN 32), wird etwa im Schuldrecht (Gewährleistungsfrist) das Unternehmen als unbewegliche Sache behandelt (RZ 1935. 14; Koziol-Welser aaO 16; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 933). Die Ansicht von Demelius in ZBl. 1919, 491, der die Einräumung eines Vorkaufsrechtes zugunsten eines Unternehmens als zulässig ansieht und den Standpunkt vertritt, daß dann der Wechsel des Geschäftsinhabers durch Todesfall und Geschäftsveräußerung das Vorkaufsrecht unberührt läßt, wäre zutreffend, wenn das Unternehmen als wirtschaftliche und rechtliche Einheit als Rechtssubjekt gälte, sodaß es nicht auf die ihr zufällige juristische Organisationsform des Unternehmensträgers ankäme. Der erkennende Senat ist nicht der Auffassung, daß dieser Standpunkt so abwegig ist, daß seine Vertretung als aussichtslos erkennbar ist.Im übrigen mußte die Frage, ob das einem Unternehmen eingeräumte Vorkaufsrecht mit dem Tod des Einzelkaufmannes zum Erlöschen kam, der beklagten Partei, deren Geschäftsführer Rechtsanwalt ist, zwar zweifelhaft, konnte ihr aber durchaus klärungswürdig erscheinen. Die Vorschrift des Paragraph 1074, ABGB, wonach das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden kann, ist allerdings zwingender Natur (EvBl 1959/202; 5 Ob 646/80; Bydlinski in Klang 2 IV/2, 836 f; Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht 135). Die Unvererblichkeit hat den Zweck, der im Vorkaufsrecht enthaltenen Beschränkung des freien Verkehrs eine zeitliche Grenze zu setzen (GlU 10.194; 5 Ob 646/80; Bydlinski in Klang aaO; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 1074 und Rdz 3 zu Paragraph 1067,; Ehrenzweig 2 II/1, 418 f.). Ungeachtet dieses Gesetzeszweckes herrscht aber nunmehr Einhelligkeit dahin, daß ein Vorkaufsrecht auch zugunsten einer juristischen Person eingeräumt werden kann. Das Vorkaufsrecht erlischt dann mit dem Untergang der juristischen Person (Bydlinski in Klang aaO 838; Aicher aaO Rdz 2 zu Paragraph 1074,; aM noch Larcher in JBl 1883, 378). So wurde ein zugunsten einer "Nachbarschaft" einverleibtes Vorkaufsrecht als Vorkaufsrecht einer Agrargemeinschaft, somit einer juristischen Person, das unabhängig vom Tod der zum Zeitpunkt der Einräumung des Vorkaufsrechtes vorhanden gewesenen Mitglieder weiterbesteht, anerkannt, (EvBl 1958/273; Feil aaO 136); selbst ein zugunsten einer offenen Handelsgesellschaft eingeräumtes Vorkaufsrecht wird für verbücherungsfähig angesehen (LG für ZRS Wien ImmZ 1969, 239; Aicher aaO Rz 2 zu Paragraph 1074,; Bydlinski in Klang aaO 838, der in FN 9 die Entscheidung nur insoweit kritisiert, als sie annimmt, daß ein Vorkaufsrecht nicht einmal mit der Liquidation der OHG erlösche). Liegt allerdings nur eine Personengesellschaft vor, der juristische Persönlichkeit nicht zukommt, so kommt es nur auf den am längsten Lebenden dieser Gemeinschaft an (Bydlinski in Klang aaO). Daß der unter seiner Firma zeichnende Einzelkaufmann das Vorkaufsrecht nur auf seine Lebensdauer erwirbt, ergibt sich nach Bydlinski in Klang aaO aus der zwingenden Vorschrift der Unvererblichkeit. Eine andere Frage könnte es aber sein, inwieweit dem Unternehmen, dessen Unternehmensträger ein Einzelkaufmann ist, als solchem eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, das Unternehmen daher nicht nur Rechtsobjekt, sondern Rechtssubjekt wäre. Nach herrschender Ansicht genießen zwar die dem Unternehmen zugeordneten subjektiven Rechte und Pflichten keine Rechtspersönlichkeit, diese Rechte werden vielmehr vom "Inhaber" als Unternehmensträger ausgeübt; es kann aber nicht übersehen werden, daß in der Rechtslehre von jeher auch immer wieder der Versuch unternommen wurde, in einem Unternehmen als solchem eine juristische Person zu erblicken (Karsten Schmidt, Handelsrecht 261 ff mwN; Raiser, das Unternehmen als Organisation 166 ff). Tatsächlich wird auch manchmal dem Unternehmen eine Sonderstellung eingeräumt; obwohl nach herrschender Ansicht das Unternehmen eine unkörperliche Sache ist (Koziol-Welser 7 römisch zwei 15, FN 32), wird etwa im Schuldrecht (Gewährleistungsfrist) das Unternehmen als unbewegliche Sache behandelt (RZ 1935. 14; Koziol-Welser aaO 16; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 933,). Die Ansicht von Demelius in ZBl. 1919, 491, der die Einräumung eines Vorkaufsrechtes zugunsten eines Unternehmens als zulässig ansieht und den Standpunkt vertritt, daß dann der Wechsel des Geschäftsinhabers durch Todesfall und Geschäftsveräußerung das Vorkaufsrecht unberührt läßt, wäre zutreffend, wenn das Unternehmen als wirtschaftliche und rechtliche Einheit als Rechtssubjekt gälte, sodaß es nicht auf die ihr zufällige juristische Organisationsform des Unternehmensträgers ankäme. Der erkennende Senat ist nicht der Auffassung, daß dieser Standpunkt so abwegig ist, daß seine Vertretung als aussichtslos erkennbar ist.
Die Klägerin brachte allerdings vor, die beklagte Partei habe vor der Rekursentscheidung versucht, eine Vereinbarung dahin zu erzielen, gegen Bezahlung einer Geldsumme auf das angeblich noch bestehende Vorkaufsrecht zu verzichten. Dieses Vorbringen ist dahin zu verstehen, daß es der beklagten Partei gar nicht um die Durchsetzung eines möglichen, wenn auch zweifelhaften Rechtsstandpunktes, sondern allein um der Sachlage nach nicht gerechtfertigte Vorteile ging. Das wäre insbesondere der Fall, wenn die beklagte Partei gar nicht die Absicht hatte, von dem einverleibten Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. So sehr es anzuerkennen ist, daß auch zweifelhafte Rechtsstandpunkte durchgekämpft werden dürfen, ohne daß man sogleich der Gefahr eines Schadenersatzanspruches ausgesetzt ist, so wenig gibt es eine Rechtfertigung dafür, solche Verfahrensschritte nur zur Erreichung unangemessener anderer Ziele hinnehmen zu müssen. Das Prozeßrecht kann nicht als Institution verstanden werden, schlauen und bedenkenlosen Rechtsgenossen die Möglichkeit zu verschaffen, die materiellen Rechte ihrer Partner zu durchkreuzen oder ohne sachliche Rechtfertigung eigene materielle Vorteile zu erzielen. Wer Verfahrenshandlungen nur setzt (oder auch Rekurse aufrechterhält), um auf die Gegenseite Druck auszuüben, mißbraucht das Verfahren und die Gerichte in sittenwidriger Weise, was Schadenersatzpflichten zur Folge haben muß (vgl Bydlinski in JBl 1986, 632). Ob sich die beklagte Partei so verhielt, steht allerdings nicht fest. Die Beweislast trifft aber den Geschädigten (SZ 57/128). Das Erstgericht stellte nun aber nur fest, daß der Sohn der Klägerin über ein Telefonat eine Aufzeichnung machte, deren Inhalt in der Folge wiedergegeben wird. Eine Feststellung, daß das Telefonat auch den im Vermerk des Sohnes festgehaltenen Verlauf nahm und die beklagte Partei mit dem Vorschlag einer Abschlagszahlung an die Klägerin herantrat, traf es nicht. Ginge man von der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin aus, dürften zumindest ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegeben sein. Die beklagte Partei hätte dann selbst zu erkennen gegeben, ein ihr allenfalls weiterhin zustehendes Vorkaufsrecht nicht ausüben zu können oder zu wollen, und den Rekurs und die damit verbundene Verzögerung nur benützt, die Klägerin zu einer sachlich unberechtigten Leistung zu drängen. Ein solches Verhalten machte aber die beklagte Partei schadenersatzpflichtig.Die Klägerin brachte allerdings vor, die beklagte Partei habe vor der Rekursentscheidung versucht, eine Vereinbarung dahin zu erzielen, gegen Bezahlung einer Geldsumme auf das angeblich noch bestehende Vorkaufsrecht zu verzichten. Dieses Vorbringen ist dahin zu verstehen, daß es der beklagten Partei gar nicht um die Durchsetzung eines möglichen, wenn auch zweifelhaften Rechtsstandpunktes, sondern allein um der Sachlage nach nicht gerechtfertigte Vorteile ging. Das wäre insbesondere der Fall, wenn die beklagte Partei gar nicht die Absicht hatte, von dem einverleibten Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. So sehr es anzuerkennen ist, daß auch zweifelhafte Rechtsstandpunkte durchgekämpft werden dürfen, ohne daß man sogleich der Gefahr eines Schadenersatzanspruches ausgesetzt ist, so wenig gibt es eine Rechtfertigung dafür, solche Verfahrensschritte nur zur Erreichung unangemessener anderer Ziele hinnehmen zu müssen. Das Prozeßrecht kann nicht als Institution verstanden werden, schlauen und bedenkenlosen Rechtsgenossen die Möglichkeit zu verschaffen, die materiellen Rechte ihrer Partner zu durchkreuzen oder ohne sachliche Rechtfertigung eigene materielle Vorteile zu erzielen. Wer Verfahrenshandlungen nur setzt (oder auch Rekurse aufrechterhält), um auf die Gegenseite Druck auszuüben, mißbraucht das Verfahren und die Gerichte in sittenwidriger Weise, was Schadenersatzpflichten zur Folge haben muß vergleiche Bydlinski in JBl 1986, 632). Ob sich die beklagte Partei so verhielt, steht allerdings nicht fest. Die Beweislast trifft aber den Geschädigten (SZ 57/128). Das Erstgericht stellte nun aber nur fest, daß der Sohn der Klägerin über ein Telefonat eine Aufzeichnung machte, deren Inhalt in der Folge wiedergegeben wird. Eine Feststellung, daß das Telefonat auch den im Vermerk des Sohnes festgehaltenen Verlauf nahm und die beklagte Partei mit dem Vorschlag einer Abschlagszahlung an die Klägerin herantrat, traf es nicht. Ginge man von der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin aus, dürften zumindest ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegeben sein. Die beklagte Partei hätte dann selbst zu erkennen gegeben, ein ihr allenfalls weiterhin zustehendes Vorkaufsrecht nicht ausüben zu können oder zu wollen, und den Rekurs und die damit verbundene Verzögerung nur benützt, die Klägerin zu einer sachlich unberechtigten Leistung zu drängen. Ein solches Verhalten machte aber die beklagte Partei schadenersatzpflichtig.
Da von der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes ausgehend aufgrund der bisher vom Erstgericht getroffenen Feststellungen noch nicht endgültig beurteilt werden kann, ob und ab wann die beklagte Partei schadenersatzpflichtig ist, ist der Revision Folge zu geben; die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen. Wären Verschulden und Schadenseintritt zu bejahen, mangelte es nicht, wie in der Revision ausgeführt, an der adäquaten Kausalität. Ganz abgesehen davon, daß die Klägerin vorbrachte, die Fälligkeit des Kaufpreises wäre erst mit der Unanfechtbarkeit der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käuferin eingetreten, hätte ein Rekurserfolg der beklagten Partei gemäß § 129 GBG zur Folge gehabt, daß die rekursgerichtliche Abweisung des Löschungsbegehrens anzumerken und die gelöschte Eintragung des Vorkaufsrechtes wiederherzustellen war (Feil, Grundbuchsgesetz 349). Da bei Bestehen eines verbücherten Vorkaufsrechtes der Erwerber nur dann als Eigentümer eingetragen werden darf, wenn urkundlich nachgewiesen ist, daß der Berechtigte trotz gehöriger Anbietung sein Recht nicht fristgerecht ausübt oder vorweg auf die Rechtsausübung verzichtet hat (SZ 49/46; SZ 23/230; SZ 7/17), hätte ein nach der Rekursentscheidung von der beklagten Partei gegen die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käuferin erhobener Rekurs Erfolg haben müssen und damit die Fälligkeit der Kaufpreisforderung auf jeden Fall hinausgeschoben. Wenn das Grundbuchsgericht, um diese grundbuchsrechtlichen Verwicklungen zu vermeiden, mit der Beschlußfassung über das Einverleibungsgesuch bis zur Rücklangung der Rekursentscheidung zuwartete, kann darin nicht eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen, die zum Schadenseintritt führten, erblickt werden.Da von der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes ausgehend aufgrund der bisher vom Erstgericht getroffenen Feststellungen noch nicht endgültig beurteilt werden kann, ob und ab wann die beklagte Partei schadenersatzpflichtig ist, ist der Revision Folge zu geben; die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen. Wären Verschulden und Schadenseintritt zu bejahen, mangelte es nicht, wie in der Revision ausgeführt, an der adäquaten Kausalität. Ganz abgesehen davon, daß die Klägerin vorbrachte, die Fälligkeit des Kaufpreises wäre erst mit der Unanfechtbarkeit der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käuferin eingetreten, hätte ein Rekurserfolg der beklagten Partei gemäß Paragraph 129, GBG zur Folge gehabt, daß die rekursgerichtliche Abweisung des Löschungsbegehrens anzumerken und die gelöschte Eintragung des Vorkaufsrechtes wiederherzustellen war (Feil, Grundbuchsgesetz 349). Da bei Bestehen eines verbücherten Vorkaufsrechtes der Erwerber nur dann als Eigentümer eingetragen werden darf, wenn urkundlich nachgewiesen ist, daß der Berechtigte trotz gehöriger Anbietung sein Recht nicht fristgerecht ausübt oder vorweg auf die Rechtsausübung verzichtet hat (SZ 49/46; SZ 23/230; SZ 7/17), hätte ein nach der Rekursentscheidung von der beklagten Partei gegen die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käuferin erhobener Rekurs Erfolg haben müssen und damit die Fälligkeit der Kaufpreisforderung auf jeden Fall hinausgeschoben. Wenn das Grundbuchsgericht, um diese grundbuchsrechtlichen Verwicklungen zu vermeiden, mit der Beschlußfassung über das Einverleibungsgesuch bis zur Rücklangung der Rekursentscheidung zuwartete, kann darin nicht eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen, die zum Schadenseintritt führten, erblickt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.