Rechtssatz RS0022775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022775
Entscheidungsdatum
25.10.2002
Rechtssatz
Das Verfahrensrecht kann nicht als Institution verstanden werden, schlauen und bedenkenlosen Rechtsgenossen die Möglichkeit zu verschaffen, die materiellen Rechte ihrer Partner zu durchkreuzen oder ohne sachliche Rechtfertigung eigene materielle Vorteile zu erzielen. Wer Verfahrenshandlungen nur setzt, um auf die Gegenseite Druck auszuüben, mißbraucht das Verfahren und die Behörden in sittenwidriger Weise, was Schadenersatzpflichten zur Folge hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 600/86
Entscheidungstext OGH 01.10.1986 1 Ob 600/86
Veröff: JBl 1987,102 = SZ 59/159 = EvBl 1987/50 S 211
- 1 Ob 228/02i
Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 228/02i
Auch; Beisatz: Die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten bildet nicht schlechthin einen Rechtfertigungsgrund. Das Verhalten desjenigen, der sich in einen Prozess eingelassen hat, obwohl er bei nötiger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass der Prozess aussichtslos ist, verpflichtet zum Schadenersatz. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022775
Dokumentnummer
JJR_19861001_OGH0002_0010OB00600_8600000_004