Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) Ausspruch des Rekursgerichts - unzulässig; die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist wie folgt kurz (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) zu begründen:Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) Ausspruch des Rekursgerichts - unzulässig; die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist wie folgt kurz (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) zu begründen:
1. Es entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass im Zuge von Verschmelzungsvorgängen (auch Abspaltung zur Aufnahme; vgl 5 Ob 88/05k = RdW 2005/696, 616 = wbl 2005/303, 585 = NZ 2005/633, 373 [Hoyer, NZ 2005, 382] = ecolex 2006/88, 223) das davon betroffene Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht und die dadurch bewirkte außerbücherliche Rechtsänderung bei Liegenschaften durch Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 Abs 1 GBG bücherlich nachvollzogen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0060147). Im Fall des § 136 Abs 1 GBG ist der „Nachweis der Unrichtigkeit" die Grundlage der Eintragung; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (vgl RIS-Justiz RS0061010).1. Es entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass im Zuge von Verschmelzungsvorgängen (auch Abspaltung zur Aufnahme; vergleiche 5 Ob 88/05k = RdW 2005/696, 616 = wbl 2005/303, 585 = NZ 2005/633, 373 [Hoyer, NZ 2005, 382] = ecolex 2006/88, 223) das davon betroffene Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht und die dadurch bewirkte außerbücherliche Rechtsänderung bei Liegenschaften durch Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 136, Absatz eins, GBG bücherlich nachvollzogen werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0060147). Im Fall des Paragraph 136, Absatz eins, GBG ist der „Nachweis der Unrichtigkeit" die Grundlage der Eintragung; er tritt an die Stelle der sonst (Paragraphen 31, ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist vergleiche RIS-Justiz RS0061010).
2. Der Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge erfordert hier den vom Rekursgericht zusätzlich verlangten Nachweis der Identität der vertragschließenden A***** E***** GmbH, von der der genannte Teilbetrieb abgespaltet worden ist, mit der als Liegenschaftseigentümerin eingetragenen E***** G***** V. F***** GmbH. Die vom Rekursgericht dazu vertretene Ansicht, dass für den Nachweis einer die Rechtssubjektivität wahrenden Firmenänderung ein beglaubigter Auszug aus dem Firmenbuch genügt (5 Ob 124/03a = RdW 2004/180, 212 = NZ 2005/13, 24; 5 Ob 148/00a = NZ 2001, 311 [Hoyer]), die hier betreffend die historischen Daten zu FN ***** vorliegende (nicht beglaubigte) bloße Einzelabfrage (via Telekom) aber nicht als beweiswirkende Urkunde ausreicht (5 Ob 53/93 = NZ 1993/282 [zust Hofmeister] = ecolex 1993, 677 = HS 24.266 = RZ 1994/61, 198), steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Einklang und wird auch von der Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs nicht bezweifelt.2. Der Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge erfordert hier den vom Rekursgericht zusätzlich verlangten Nachweis der Identität der vertragschließenden A***** E***** GmbH, von der der genannte Teilbetrieb abgespaltet worden ist, mit der als Liegenschaftseigentümerin eingetragenen E***** G***** römisch fünf. F***** GmbH. Die vom Rekursgericht dazu vertretene Ansicht, dass für den Nachweis einer die Rechtssubjektivität wahrenden Firmenänderung ein beglaubigter Auszug aus dem Firmenbuch genügt (5 Ob 124/03a = RdW 2004/180, 212 = NZ 2005/13, 24; 5 Ob 148/00a = NZ 2001, 311 [Hoyer]), die hier betreffend die historischen Daten zu FN ***** vorliegende (nicht beglaubigte) bloße Einzelabfrage (via Telekom) aber nicht als beweiswirkende Urkunde ausreicht (5 Ob 53/93 = NZ 1993/282 [zust Hofmeister] = ecolex 1993, 677 = HS 24.266 = RZ 1994/61, 198), steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Einklang und wird auch von der Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs nicht bezweifelt.
3. Die Antragstellerin macht in ihrem Revisionsrekurs lediglich geltend, aus dem in beglaubigter Form vorgelegten Firmenbuchauszug zu FN ***** ergebe sich schlüssig der von den Vorinstanzen verlangte Nachweis der Identität zwischen der vertragschließenden A***** E***** GmbH und der einverleibten Liegenschaftseigentümerin E***** G***** V. F***** GmbH. Ob sich besagter Identitätsnachweis in einer jeden Zweifel zerstreuenden Weise aus anderen beglaubigten Urkunden erschließen lässt, ist aber eine typische Frage des nur anhand der konkret vorliegenden Urkunden beurteilbaren Einzelfalls. Vorliegend haben - wie aus dem Notariatsakt vom 20. 8. 2004 ersichtlich - zwei Umgründungsvorgänge stattgefunden, bei denen es bei mehreren Beteiligten zu Firmenänderungen gekommen ist, nach denen alte und neue Bezeichnungen teilweise weitgehende Ähnlichkeit aufweisen. Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen für den (zweifelsfreien) Identitätsnachweis zwischen der vertragschließenden A***** E***** GmbH und der einverleibten Liegenschaftseigentümerin E***** G***** V. F***** GmbH einen - beglaubigten - Firmenbuchauszug mit den - allein die gesamte chronologische Entwicklung der gesellschaftsrechtlichen Änderungen darstellenden - historischen Daten verlangte, dann liegt darin jedenfalls keine unvertretbare Rechtsansicht die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.3. Die Antragstellerin macht in ihrem Revisionsrekurs lediglich geltend, aus dem in beglaubigter Form vorgelegten Firmenbuchauszug zu FN ***** ergebe sich schlüssig der von den Vorinstanzen verlangte Nachweis der Identität zwischen der vertragschließenden A***** E***** GmbH und der einverleibten Liegenschaftseigentümerin E***** G***** römisch fünf. F***** GmbH. Ob sich besagter Identitätsnachweis in einer jeden Zweifel zerstreuenden Weise aus anderen beglaubigten Urkunden erschließen lässt, ist aber eine typische Frage des nur anhand der konkret vorliegenden Urkunden beurteilbaren Einzelfalls. Vorliegend haben - wie aus dem Notariatsakt vom 20. 8. 2004 ersichtlich - zwei Umgründungsvorgänge stattgefunden, bei denen es bei mehreren Beteiligten zu Firmenänderungen gekommen ist, nach denen alte und neue Bezeichnungen teilweise weitgehende Ähnlichkeit aufweisen. Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen für den (zweifelsfreien) Identitätsnachweis zwischen der vertragschließenden A***** E***** GmbH und der einverleibten Liegenschaftseigentümerin E***** G***** römisch fünf. F***** GmbH einen - beglaubigten - Firmenbuchauszug mit den - allein die gesamte chronologische Entwicklung der gesellschaftsrechtlichen Änderungen darstellenden - historischen Daten verlangte, dann liegt darin jedenfalls keine unvertretbare Rechtsansicht die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.