Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 52 GBG hat die Anmerkung der im § 20 lit a GBG erwähnten Verhältnisse auf Grund beweiswirkender Urkunden zu erfolgen. Der Oberste Gerichtshof hat sich jüngst (5 Ob 67/92) mit dem Erfordernis beweiswirkender Urkunden im Zusammenhang mit der Änderung des Firmennamens eines Buchberechtigten beschäftigt und dabei die Praxis der Grundbuchsgerichte bestätigt, die Änderung des Firmennamens eines Buchberechtigten durch einen Auszug aus dem Handelsregister bzw. Firmenbuch (Marent, Grundbuchsrecht, Rz 11 zu § 20 GBG), eine Amtsbestätigung des Registergerichtes oder eine Ausfertigung des betreffenden Gerichtsbeschlusses belegen zu lassen. § 9 Abs 3 HGB schreibe vor, daß der Nachweis, wer der Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma eines Einzelkaufmannes sei, den Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Gerichtes über die Eintragung geführt werden könne. Es bestünden zwar auch noch andere Möglichkeiten der Beweisführung gegenüber dem Grundbuchsgericht, doch setze die in den §§ 29 ff HRV noch weiter ausgeführte Vorschrift des § 9 Abs 3 HGB dennoch einen Maßstab für die äußere Form des erforderlichen Urkundenbeweises, weil gerichtliche Amtszeugnisse und Amtsbestätigungen mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen seien (§ 151 Abs 1 Geo). Diesen formellen und inhaltlichen Anforderungen könnte zwar auch eine als Benachrichtigung der Parteien dienende Ausfertigung der Eintragungsverfügung des Registergerichtes genügen, wenn sie die maßgeblichen Fakten enthalte und der äußeren Form einer Beschlußausfertigung entspreche. Entspreche eine solche Benachrichtigung - wenn auch vom Gericht als Ausfertigung zugestellt - nicht der äußeren Form einer Beschlußausfertigung, dann könne sie trotz Hinweises auf die Originalität dieser Urkunde keine taugliche Eintragungsgrundlage für das Grundbuch sein. Der Antragsteller müsse sich in einem solchen Fall eben um den Erhalt einer der äußeren Form nach mängelfreien Urkunde bemühen.Gemäß Paragraph 52, GBG hat die Anmerkung der im Paragraph 20, Litera a, GBG erwähnten Verhältnisse auf Grund beweiswirkender Urkunden zu erfolgen. Der Oberste Gerichtshof hat sich jüngst (5 Ob 67/92) mit dem Erfordernis beweiswirkender Urkunden im Zusammenhang mit der Änderung des Firmennamens eines Buchberechtigten beschäftigt und dabei die Praxis der Grundbuchsgerichte bestätigt, die Änderung des Firmennamens eines Buchberechtigten durch einen Auszug aus dem Handelsregister bzw. Firmenbuch (Marent, Grundbuchsrecht, Rz 11 zu Paragraph 20, GBG), eine Amtsbestätigung des Registergerichtes oder eine Ausfertigung des betreffenden Gerichtsbeschlusses belegen zu lassen. Paragraph 9, Absatz 3, HGB schreibe vor, daß der Nachweis, wer der Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma eines Einzelkaufmannes sei, den Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Gerichtes über die Eintragung geführt werden könne. Es bestünden zwar auch noch andere Möglichkeiten der Beweisführung gegenüber dem Grundbuchsgericht, doch setze die in den Paragraphen 29, ff HRV noch weiter ausgeführte Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 3, HGB dennoch einen Maßstab für die äußere Form des erforderlichen Urkundenbeweises, weil gerichtliche Amtszeugnisse und Amtsbestätigungen mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen seien (Paragraph 151, Absatz eins, Geo). Diesen formellen und inhaltlichen Anforderungen könnte zwar auch eine als Benachrichtigung der Parteien dienende Ausfertigung der Eintragungsverfügung des Registergerichtes genügen, wenn sie die maßgeblichen Fakten enthalte und der äußeren Form einer Beschlußausfertigung entspreche. Entspreche eine solche Benachrichtigung - wenn auch vom Gericht als Ausfertigung zugestellt - nicht der äußeren Form einer Beschlußausfertigung, dann könne sie trotz Hinweises auf die Originalität dieser Urkunde keine taugliche Eintragungsgrundlage für das Grundbuch sein. Der Antragsteller müsse sich in einem solchen Fall eben um den Erhalt einer der äußeren Form nach mängelfreien Urkunde bemühen.
Im vorliegenden Fall legte die Antragstellerin als Urkunde ein Schriftstück vor, das nach der darauf enthaltenen Bestätigung ihres Vertreters den im Wege der Einzelabfrage via Radio Austria erlangten Auszug aus dem Firmenbuch darstellt. Eine solche Urkunde ist aus den vom Rekursgericht dargelegten Gründen, die mit den in der vorgenannten Entscheidung des erkennenden Senates ausgedrückten Grundsätzen übereinstimmen, keine beweiswirkende Urkunde. Sie stellt nämlich letztlich nichts anderes dar als die Behauptung der Partei - ihr anwaltlicher Vertreter ist mangels gesetzlicher Grundlagen nicht anders zu behandeln -, die darauf festgehaltenen Daten stimmten mit den im Firmenbuch enthaltenen überein.
Gemäß § 34 FBG ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt. § 34 FBG stellt eine Ergänzung der in § 33 FBG enthaltenen Bestimmungen dar, wonach die Einsicht in das Firmenbuch durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren ist. Beides sind ergänzende Bestimmungen zu § 9 Abs 1 HGB, wonach jedermann zur Einsicht in das Hauptbuch und die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke (des Firmenbuches) berechtigt ist. Die Einzelabfrage aus dem Firmenbuch nach § 34 FBG ist also nichts anderes als die Einsichtgewährung in das Firmenbuch, wobei ein weiterer Vorteil darin besteht, daß der Einsichtnehmende keine Aufzeichnungen über das durch die Einsicht Ermittelte mehr zu führen braucht, sondern der Inhalt des Eingesehenen in dem gewährten Firmenbuchausdruck festgehalten wird. Ebensowenig wie es aber vor Bestehen der Möglichkeit, auf automationsunterstützte Weise Ausdrucke aus dem Firmenbuch zu erlangen, genügte, daß sich die eine Grundbuchseintragung erstrebende Partei auf Ergebnisse der von ihr vorgenommenen Einsicht in das Handelsregister (Firmenbuch) beruft, zB durch Verfassen und Unterschreiben eines diesbezüglichen Vermerkes, stellt nunmehr eine Urkunde, auf der nur die Partei selbst (bzw. der ihr gleichzuhaltende anwaltliche Vertreter) bestätigt, daß es sich bei der vorgelegten Urkunde um einen Auszug aus dem Firmenbuch handle, eine solche beweiswirkende Urkunde dar.Gemäß Paragraph 34, FBG ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt. Paragraph 34, FBG stellt eine Ergänzung der in Paragraph 33, FBG enthaltenen Bestimmungen dar, wonach die Einsicht in das Firmenbuch durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren ist. Beides sind ergänzende Bestimmungen zu Paragraph 9, Absatz eins, HGB, wonach jedermann zur Einsicht in das Hauptbuch und die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke (des Firmenbuches) berechtigt ist. Die Einzelabfrage aus dem Firmenbuch nach Paragraph 34, FBG ist also nichts anderes als die Einsichtgewährung in das Firmenbuch, wobei ein weiterer Vorteil darin besteht, daß der Einsichtnehmende keine Aufzeichnungen über das durch die Einsicht Ermittelte mehr zu führen braucht, sondern der Inhalt des Eingesehenen in dem gewährten Firmenbuchausdruck festgehalten wird. Ebensowenig wie es aber vor Bestehen der Möglichkeit, auf automationsunterstützte Weise Ausdrucke aus dem Firmenbuch zu erlangen, genügte, daß sich die eine Grundbuchseintragung erstrebende Partei auf Ergebnisse der von ihr vorgenommenen Einsicht in das Handelsregister (Firmenbuch) beruft, zB durch Verfassen und Unterschreiben eines diesbezüglichen Vermerkes, stellt nunmehr eine Urkunde, auf der nur die Partei selbst (bzw. der ihr gleichzuhaltende anwaltliche Vertreter) bestätigt, daß es sich bei der vorgelegten Urkunde um einen Auszug aus dem Firmenbuch handle, eine solche beweiswirkende Urkunde dar.
Der Hinweis der Antragstellerin darauf, daß andere Gerichte zweiter Instanz eine solche Vorgangsweise des anwaltlichen Vertreters einer Partei für ausreichend erachten, vermag die vom erkennenden Senat als überzeugend erachtete Argumentation des Rekursgerichtes nicht zu entkräften.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.