Begründung:
Das Rekursgericht gab folgende Vorgeschichte wieder:
Mit Beschluss vom 5. 11. 1999 hat das Erstgericht zu Uh 19/99 (TZ 9796/99) über Antrag des Josef E***** und der Ludwig E***** GmbH & Co KG die Hinterlegung eines notariellen Gesellschaftsvertrages in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden zum Erwerb des Eigentumsrechts an dem in keinem Grundbuch eingetragenen, auf dem dem Josef E***** zur Gänze gehörenden Grundstück 1946/4 der EZ *****, Grundbuch *****, errichteten, angeblich der E***** GmbH (FN ***** h des Landesgerichtes als Handelsgericht Wels) gehörenden, im Wege der Verschmelzung mit der E***** L***** GmbH, nunmehr E***** GmbH (FN ***** p) als Universalrechtsnachfolgerin übertragenen Superädifikat für die L***** GmbH & Co KG (FN ***** y) zur Gänze bewilligt. Den weitergehenden Antrag, bei der genannten Liegenschaft die Ersichtlichmachung zu bewilligen, dass auf dem Grundstück 1946/4 ein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB bestehe, hat das Erstgericht hingegen mit der Begründung abgewiesen, dass die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zur Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch fehle.Mit Beschluss vom 5. 11. 1999 hat das Erstgericht zu Uh 19/99 (TZ 9796/99) über Antrag des Josef E***** und der Ludwig E***** GmbH & Co KG die Hinterlegung eines notariellen Gesellschaftsvertrages in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden zum Erwerb des Eigentumsrechts an dem in keinem Grundbuch eingetragenen, auf dem dem Josef E***** zur Gänze gehörenden Grundstück 1946/4 der EZ *****, Grundbuch *****, errichteten, angeblich der E***** GmbH (FN ***** h des Landesgerichtes als Handelsgericht Wels) gehörenden, im Wege der Verschmelzung mit der E***** L***** GmbH, nunmehr E***** GmbH (FN ***** p) als Universalrechtsnachfolgerin übertragenen Superädifikat für die L***** GmbH & Co KG (FN ***** y) zur Gänze bewilligt. Den weitergehenden Antrag, bei der genannten Liegenschaft die Ersichtlichmachung zu bewilligen, dass auf dem Grundstück 1946/4 ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 435, ABGB bestehe, hat das Erstgericht hingegen mit der Begründung abgewiesen, dass die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zur Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch fehle.
Mit dem nunmehr am 13. 1. 2000 beim Erstgericht eingelangten Grundbuchsgesuch stellte Josef E***** den Antrag, auf Grund der vorgelegten Zustimmungserklärung vom 10. 1. 2000 bei der genannten Liegenschaft ersichtlich zu machen, dass auf dem Grundstück 1946/4 ein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB besteht.Mit dem nunmehr am 13. 1. 2000 beim Erstgericht eingelangten Grundbuchsgesuch stellte Josef E***** den Antrag, auf Grund der vorgelegten Zustimmungserklärung vom 10. 1. 2000 bei der genannten Liegenschaft ersichtlich zu machen, dass auf dem Grundstück 1946/4 ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 435, ABGB besteht.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Ersichtlichmachung eines Bauwerks bloß auf Grund einer Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, also unabhängig von einem Antrag auf Hinterlegung oder Einreihung der Urkunde im Gesetz nicht vorgesehen sei. Überdies sei die vorgelegte Zustimmungserklärung zwar vom Antragsteller unterfertigt, doch fehle der Beglaubigungsvermerk. In der Zustimmungerklärung sei überdies von der Ersichtlichmachung die Rede, dass auf dem Grundstück ein Bauwerk als Superädifikat bestehe, wobei der Nachweis fehle, dass es sich dabei um dasselbe, angeblich der L***** GmbH & Co KG gehörige Bauwerk handle. Die Behauptung des Bestehens eines Bauwerks auf der gegenständlichen Liegenschaft fehle überdies.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Josef E***** nicht Folge, bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Bewilligung der Ersichtlichmachung zurückgewiesen wurde, wies den Rekurs der L***** GmbH & Co KG zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 nicht übersteige sowie dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Es führte zum Rekurs des Antragstellers Josef E***** folgendes aus:
Nach § 19 Abs 1 UHG sei dann, wenn die Hinterlegung (oder Einreihung) einer Urkunde über ein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft, auf der das Bauwerk als befindlich behauptet werde, beantragt und festgestellt werde, dass das Bauwerk im Grundbuch nicht ersichtlich gemacht sei, von Amts wegen im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, dass ein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB bestehe. Von diesem Beschluss sei jeder Buchberechtigte nach § 19 Abs 2 UHG zu verständigen, der dagegen Einspruch erheben könne. Über diesen Einspruch habe das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen zu entscheiden.Nach Paragraph 19, Absatz eins, UHG sei dann, wenn die Hinterlegung (oder Einreihung) einer Urkunde über ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 435, ABGB mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft, auf der das Bauwerk als befindlich behauptet werde, beantragt und festgestellt werde, dass das Bauwerk im Grundbuch nicht ersichtlich gemacht sei, von Amts wegen im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, dass ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 435, ABGB bestehe. Von diesem Beschluss sei jeder Buchberechtigte nach Paragraph 19, Absatz 2, UHG zu verständigen, der dagegen Einspruch erheben könne. Über diesen Einspruch habe das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen zu entscheiden.
In der Entscheidung 5 Ob 106/90 = NZ 1992/233 = EvBl 1991/75 habe das Höchstgericht ausgesprochen, dass die Ersichtlichmachung eines Superädifikates auf Antrag des Superädifkatseigentümers bloß auf Grund einer Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers unzulässig sei. Damit solle vermieden werden, dass sich der Buchstand auf die rein negative Aussage beschränke, dass ein bestimmtes Gebäude nicht Bestandteil der Liegenschaft sei, ohne dass gleichzeitig aus dem Uh-Register erkennbar wäre, wem das Superädifkatseigentum zustehe (vgl Hofmeister zu NZ 1992/233; Forster, Ausgewählte Fragen des österreichischen Superädifkatsrechtes 85 f). Sehe man von diesem Fall ab, dass es bislang noch nicht zu einer Hinterlegung (oder Einreihung) einer Urkunde über ein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB gekommen sei, so ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs 1 UHG, dass die Ersichtlichmachung nur aus Anlass und gleichzeitig mit der Hinterlegung einer Urkunde über ein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB erfolgen könne (so auch Forster aaO). In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Ersichtlichmachung, dass das Vermessungsamt mittels Anmeldungsbogens die Errichtung eines Bauwerkes angezeigt habe, die früher in § 18 Abs 1 UhV, BGBl 1927/326, angeordnet war, entfallen sei. Im Gesetz sei nunmehr eine Ersichtlichmachung von Amts wegen vorgesehen, die gleichzeitig mit der Hinterlegung oder Einreihung der Urkunde zu erfolgen habe. Es möge nun dahingestellt bleiben, ob der Eigentümer der Liegenschaft oder der Eigentümer des Superädifkats die amtswegige Ersichtlichmachung gleichzeitig mit der Antragstellung auf Hinterlegung oder Einreihung einer Urkunde betreffend das Eigentumsrechts an einem Superädifikat nur anregen könne (so Hofmeister/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremdem Grund Rz 105) oder ob den Genannten ein Antragsrecht zuzubilligen sei (vgl Beispiel 201 bei Dittrich/Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge2), jedenfalls stelle das Gesetz ausdrücklich auf eine gleichzeitige Hinterlegung oder Einreihung ab.In der Entscheidung 5 Ob 106/90 = NZ 1992/233 = EvBl 1991/75 habe das Höchstgericht ausgesprochen, dass die Ersichtlichmachung eines Superädifikates auf Antrag des Superädifkatseigentümers bloß auf Grund einer Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers unzulässig sei. Damit solle vermieden werden, dass sich der Buchstand auf die rein negative Aussage beschränke, dass ein bestimmtes Gebäude nicht Bestandteil der Liegenschaft sei, ohne dass gleichzeitig aus dem Uh-Register erkennbar wäre, wem das Superädifkatseigentum zustehe vergleiche Hofmeister zu NZ 1992/233; Forster, Ausgewählte Fragen des österreichischen Superädifkatsrechtes 85 f). Sehe man von diesem Fall ab, dass es bislang noch nicht zu einer Hinterlegung (oder Einreihung) einer Urkunde über ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 435, ABGB gekommen sei, so ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, UHG, dass die Ersichtlichmachung nur aus Anlass und gleichzeitig mit der Hinterlegung einer Urkunde über ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 435, ABGB erfolgen könne (so auch Forster aaO). In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Ersichtlichmachung, dass das Vermessungsamt mittels Anmeldungsbogens die Errichtung eines Bauwerkes angezeigt habe, die früher in Paragraph 18, Absatz eins, UhV, BGBl 1927/326, angeordnet war, entfallen sei. Im Gesetz sei nunmehr eine Ersichtlichmachung von Amts wegen vorgesehen, die gleichzeitig mit der Hinterlegung oder Einreihung der Urkunde zu erfolgen habe. Es möge nun dahingestellt bleiben, ob der Eigentümer der Liegenschaft oder der Eigentümer des Superädifkats die amtswegige Ersichtlichmachung gleichzeitig mit der Antragstellung auf Hinterlegung oder Einreihung einer Urkunde betreffend das Eigentumsrechts an einem Superädifikat nur anregen könne (so Hofmeister/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremdem Grund Rz 105) oder ob den Genannten ein Antragsrecht zuzubilligen sei vergleiche Beispiel 201 bei Dittrich/Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge2), jedenfalls stelle das Gesetz ausdrücklich auf eine gleichzeitige Hinterlegung oder Einreihung ab.
Da das Gesetz in § 19 Abs 1 UhG die Ersichtlichmachung von Amts wegen im Gutsbestandsblatt von bestimmten Voraussetzungen abhängig mache, komme eine nachträgliche Ersichtlichmachung auf Antrag eines Beteiligten selbst unter Bedachtnahme auf die nur beispielsweise Aufzählung im § 20 lit b GBG nicht in Betracht. Durch die Verbindung mit der Hinterlegung (Einreihung) einer Urkunde werde zugleich sichergestellt, dass über einen Einspruch eines Buchberechtigten im Urkundenhinterlegungsverfahren entschieden werde. Auch wenn eine Ersichtlichmachung in keiner Weise rechtsbegründend wirke (SZ 46/120; 8 Ob 651/84), so greife doch eine unberechtigte Ersichtlichmachung sowohl in die Rechtssphäre des Liegenschaftseigentümers als auch in die anderer Buchberechtigter ein. Dem Liegenschaftseigentümer würde sie die Klägerrolle im Feststellungsprozess aufzwingen (zuletzt NZ 1986, 93). Eine nachträgliche Antragstellung des Liegenschaftseigentümers, selbst wenn dieser auf ein vorangehendes Urkundenhinterlegungsverfahren hinweise (dies sei hier allerdings nicht geschehen), komme daher nicht in Betracht, sodass die Ersichtlichmachung schon aus diesem Grund habe unterbleiben müssen.Da das Gesetz in Paragraph 19, Absatz eins, UhG die Ersichtlichmachung von Amts wegen im Gutsbestandsblatt von bestimmten Voraussetzungen abhängig mache, komme eine nachträgliche Ersichtlichmachung auf Antrag eines Beteiligten selbst unter Bedachtnahme auf die nur beispielsweise Aufzählung im Paragraph 20, Litera b, GBG nicht in Betracht. Durch die Verbindung mit der Hinterlegung (Einreihung) einer Urkunde werde zugleich sichergestellt, dass über einen Einspruch eines Buchberechtigten im Urkundenhinterlegungsverfahren entschieden werde. Auch wenn eine Ersichtlichmachung in keiner Weise rechtsbegründend wirke (SZ 46/120; 8 Ob 651/84), so greife doch eine unberechtigte Ersichtlichmachung sowohl in die Rechtssphäre des Liegenschaftseigentümers als auch in die anderer Buchberechtigter ein. Dem Liegenschaftseigentümer würde sie die Klägerrolle im Feststellungsprozess aufzwingen (zuletzt NZ 1986, 93). Eine nachträgliche Antragstellung des Liegenschaftseigentümers, selbst wenn dieser auf ein vorangehendes Urkundenhinterlegungsverfahren hinweise (dies sei hier allerdings nicht geschehen), komme daher nicht in Betracht, sodass die Ersichtlichmachung schon aus diesem Grund habe unterbleiben müssen.
Sehe man vom Fehlen eines nachträglichen Antragsrechtes ab, so sei aber auch die Vollmacht zum Einschreiten durch den Notar nicht ausreichend dargetan worden. Die begehrte Ersichtlichmachung gereiche dem Liegenschaftseigentümer zum Nachteil, sodass die bloße Berufung auf § 5 Abs 4a NO nicht genüge, vielmehr müsse die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung auch im Sinn des § 77 Abs 1 GBG den Hinweis enthalten, zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt zu sein (NZ 1993/253 zur vergleichbaren Rechtslage beim Einschreiten eines Rechtsanwaltes; NZ 1993/252 betreffend die Bevollmächtigung eines Notars). Damit erübrige sich aber ein Eingehen auf die Frage, ob beim Einschreiten des Liegenschaftseigentümers noch eine gesonderte urkundliche Zustimmungserklärung, die sich nicht auf die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch beziehen müsse, sondern auf die Hinterlegung oder Einreihung einer Urkunde, erforderlich sei.Sehe man vom Fehlen eines nachträglichen Antragsrechtes ab, so sei aber auch die Vollmacht zum Einschreiten durch den Notar nicht ausreichend dargetan worden. Die begehrte Ersichtlichmachung gereiche dem Liegenschaftseigentümer zum Nachteil, sodass die bloße Berufung auf Paragraph 5, Absatz 4 a, NO nicht genüge, vielmehr müsse die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung auch im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, GBG den Hinweis enthalten, zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt zu sein (NZ 1993/253 zur vergleichbaren Rechtslage beim Einschreiten eines Rechtsanwaltes; NZ 1993/252 betreffend die Bevollmächtigung eines Notars). Damit erübrige sich aber ein Eingehen auf die Frage, ob beim Einschreiten des Liegenschaftseigentümers noch eine gesonderte urkundliche Zustimmungserklärung, die sich nicht auf die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch beziehen müsse, sondern auf die Hinterlegung oder Einreihung einer Urkunde, erforderlich sei.
Dem Rekurs des Antragstellers Josef E***** habe daher ein Erfolg versagt bleiben müssen. Auf Grund des Fehlens eines gesonderten Antragsrechts und überdies der Berechtigung zum Ansuchen im Vollmachtsnamen sei der angefochtene Beschluss mit der Maßgabe zu bestätigen gewesen, dass das Grundbuchsgesuch zurückgewiesen werde.
Den Rekurs der L***** GmbH & Co KG erachtete das Rekursgericht aus folgenden Erwägungen mangels Beschwer für unzulässig:
Nach § 17 UHG seien die Bestimmungen des allgemeinen Grundbuchsgesetzes über den Rekurs auf Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder die Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung sinngemäß anzuwenden. Die Rekurslegitimation in Grundbuchssachen sei mangels einer besonderen Regelung im Grundbuchsgesetz allerdings nach § 9 AußStrG zu beurteilen, der ganz allgemein auf die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen abstelle (SZ 45/74 uva). Zur Anfechtung von Grundbuchsbeschlüssen seien vor allem die in ihren bücherlichen Rechten beeinträchtigten Personen legitimiert, daneben aber auch der Einschreiter, der mit seinem Antrag nicht oder noch nicht vollständig durchgedrungen sei (ÖBA 1989/152). Daneben billige die Rechtsprechung auch dem Eigentümer der betroffenen Liegenschaft ein Rekursrecht zu, und zwar auch bei Abweisung des Gesuches des Käufers um Eigentumseinverleibung (SZ 24/95). Im Übrigen sei jedoch bei der Beurteilung der Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen im Grundbuchsverfahren auf eine Beschwer durch die mögliche Verletzung bücherlicher Rechte abzustellen (NZ 1982/188 ua). Aus diesen Erwägungen habe der Oberste Gerichtshof zuletzt auch die Auffassung vertreten, dass ein Gläubiger nicht zum Rekurs gegen die Abweisung einer vom Liegenschaftseigentümer beantragten Pfandrechtseinverleibung berechtigt sei. Im Zusammenhang mit einer Ersichtlichmachung nach § 19 Abs 1 UHG habe der Oberste Gerichtshof bisher nur ausgesprochen, dass die Rekurslegitimation dem Liegenschaftseigentümer weder in Ansehung einer zu Unrecht nach § 19 Abs 1 UHG bewilligten Ersichtlichmachung noch in Ansehung einer zu Unrecht nach § 19 Abs 2 UHG erfolgten Aufrechterhaltung dieser Ersichtlichmachung abgesprochen werden könne. Werde vom Eigentümer der Liegenschaft ein Antrag auf Ersichtlichmachung nach § 19 Abs 1 UHG gestellt, so werde der Eigentümer des Superädifikats durch die Abweisung dieses Antrages in seiner Rechtssphäre nicht verletzt, denn für ihn wirke die Ersichtlichmachung in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am Bauwerk nicht rechtsbegründend. Ein Rekursrecht müsse vor allem dann verneint werden, wenn der Antrag aus formellen Voraussetzungen zurückgewiesen werde.Nach Paragraph 17, UHG seien die Bestimmungen des allgemeinen Grundbuchsgesetzes über den Rekurs auf Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder die Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung sinngemäß anzuwenden. Die Rekurslegitimation in Grundbuchssachen sei mangels einer besonderen Regelung im Grundbuchsgesetz allerdings nach Paragraph 9, AußStrG zu beurteilen, der ganz allgemein auf die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen abstelle (SZ 45/74 uva). Zur Anfechtung von Grundbuchsbeschlüssen seien vor allem die in ihren bücherlichen Rechten beeinträchtigten Personen legitimiert, daneben aber auch der Einschreiter, der mit seinem Antrag nicht oder noch nicht vollständig durchgedrungen sei (ÖBA 1989/152). Daneben billige die Rechtsprechung auch dem Eigentümer der betroffenen Liegenschaft ein Rekursrecht zu, und zwar auch bei Abweisung des Gesuches des Käufers um Eigentumseinverleibung (SZ 24/95). Im Übrigen sei jedoch bei der Beurteilung der Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen im Grundbuchsverfahren auf eine Beschwer durch die mögliche Verletzung bücherlicher Rechte abzustellen (NZ 1982/188 ua). Aus diesen Erwägungen habe der Oberste Gerichtshof zuletzt auch die Auffassung vertreten, dass ein Gläubiger nicht zum Rekurs gegen die Abweisung einer vom Liegenschaftseigentümer beantragten Pfandrechtseinverleibung berechtigt sei. Im Zusammenhang mit einer Ersichtlichmachung nach Paragraph 19, Absatz eins, UHG habe der Oberste Gerichtshof bisher nur ausgesprochen, dass die Rekurslegitimation dem Liegenschaftseigentümer weder in Ansehung einer zu Unrecht nach Paragraph 19, Absatz eins, UHG bewilligten Ersichtlichmachung noch in Ansehung einer zu Unrecht nach Paragraph 19, Absatz 2, UHG erfolgten Aufrechterhaltung dieser Ersichtlichmachung abgesprochen werden könne. Werde vom Eigentümer der Liegenschaft ein Antrag auf Ersichtlichmachung nach Paragraph 19, Absatz eins, UHG gestellt, so werde der Eigentümer des Superädifikats durch die Abweisung dieses Antrages in seiner Rechtssphäre nicht verletzt, denn für ihn wirke die Ersichtlichmachung in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am Bauwerk nicht rechtsbegründend. Ein Rekursrecht müsse vor allem dann verneint werden, wenn der Antrag aus formellen Voraussetzungen zurückgewiesen werde.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den aufgezeigten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Ersichtlichmachung eines Bauwerks nach § 19 Abs 1 UHG fehle. Dies gelte sowohl für die Rekurslegitimation als auch für die Frage der Zulässigkeit einer "nachträglichen" Antragstellung. Auch zur Dartuung der besonderen Vollmacht im Sinne des § 77 Abs 1 GBG in diesem Fall fehle eine höchstgerichtliche Rechtsprechung.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den aufgezeigten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Ersichtlichmachung eines Bauwerks nach Paragraph 19, Absatz eins, UHG fehle. Dies gelte sowohl für die Rekurslegitimation als auch für die Frage der Zulässigkeit einer "nachträglichen" Antragstellung. Auch zur Dartuung der besonderen Vollmacht im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GBG in diesem Fall fehle eine höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers Josef E***** und der L***** GmbH & Co KG mit dem Antrag, die begehrte Ersichtlichmachung zu bewilligen, hilfsweise sie dem Erstgericht aufzutragen.