a) Zur Zulässigkeit:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob dem Liegenschaftseigentümer, ob dessen Liegenschaft die Urkundenhinterlegung ersichtlich gemacht wird, gegen die Verpfändung des einem Dritten ihm gegenüber zustehenden und verbücherten Bestandrechtes durch Urkundenhinterlegung ein Rekursrecht gegen den Urkundenhinterlegungsbeschluß zusteht, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
Zu den weiteren Voraussetzungen der Revisionsrekurslegitimation der Antragstellerin wird ihm Rahmen der Sachentscheidung Stellung zu nehmen sein.
b) Zur Sachentscheidung:
Gegenstand der Pfandrechte, welche die Antragstellerin durch die vom Erstgericht bewilligten Urkundenhinterlegungen erwerben wollte, war nach dem eindeutigen Wortlaut der Pfandbestellungsurkunden das eingangs genannte verbücherte Bestandrecht samt allem - nicht näher angeführten - Zubehör. Alle Ausführungen im Revisionsrekurs, Gegenstand des Pfandrechtes sei nicht das Bestandrecht, sondern das auf dem Grundstück errichtete Superädifikat, entfernen sich daher von dem für die Beurteilung maßgebenden Sachverhalt und sind demnach nicht weiter zu berücksichtigen.
Bestandrechte sind jedenfalls kein Gegenstand des bücherlichen Pfandrechtes (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu § 448 unter Hinweis auf SZ 31/98), verpfändbar an sich jedoch schon, es sei denn, daß die Verwertung durch Zwangsverwaltung ausgeschlossen ist (Petrasch in Rummel, aaO; MGA ABGB33 § 448/E 27).Bestandrechte sind jedenfalls kein Gegenstand des bücherlichen Pfandrechtes (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu Paragraph 448, unter Hinweis auf SZ 31/98), verpfändbar an sich jedoch schon, es sei denn, daß die Verwertung durch Zwangsverwaltung ausgeschlossen ist (Petrasch in Rummel, aaO; MGA ABGB33 Paragraph 448 /, E, 27).
Eine Hinterlegung (§ 1 Abs 1 Z 1 UHG) oder Einreihung (§ 1 Abs 1 Z 2 UHG) der Urkunden betreffend die Verpfändung des - wie hier - an einem im Grundbuch eingetragenen Grundstück bestehenden Bestandrechtes ist durch keinen der in den genannten Gesetzesstellen taxativ aufgezählten Fälle gedeckt: Solche Urkundenhinterlegungen sind weder zulässig noch haben sie - gesetzwidrigerweise dennoch durchgeführt - irgendwelche über die Pfandbestellung als solche hinausgehende Wirkungen. Durch die Beseitigung der vom Erstgericht der Antragstellerin bewilligten, für sie rechtlich völlig bedeutungslosen Urkundenhinterlegungen trat demnach keine Änderung der Rechtsstellung der Antragstellerin ein. Da aber die Urkundenhinterlegungen über Antrag der Antragstellerin bewilligt wurden, kommt ihr gegen die Entscheidung, mit der diese Bewilligungen im Rechtsmittelverfahren beseitigt wurden, ebenso ein (Revisions-)Rekursrecht zu, wie es ihr im Falle eines abweisenden erstgerichtlichen Beschlusses zugestanden wäre. Gemäß § 17 UHG sind im Urkundenhinterlegungsverfahren die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes über den Rekurs sinnemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 122 GBG ist im Grundbuchsverfahren der Antragsteller dessen Gesuch abgewiesen wurde, rekursberechtigt (RZ 1992, 157/62 ua), und zwar ohne das Erfordernis eines anderen als des schon in der Tatsache der Abweisung des Antrages gelegenen Rechtsschutzinteresses. Aus der mangelnden Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Antragstellerin durch die Abweisung ihres Urkundenhinterlegungsantrages kann daher eine Verneinung ihres Rechtes zur Erhebung eines Revisionsrekurses nicht abgeleitet werden.Eine Hinterlegung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UHG) oder Einreihung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UHG) der Urkunden betreffend die Verpfändung des - wie hier - an einem im Grundbuch eingetragenen Grundstück bestehenden Bestandrechtes ist durch keinen der in den genannten Gesetzesstellen taxativ aufgezählten Fälle gedeckt: Solche Urkundenhinterlegungen sind weder zulässig noch haben sie - gesetzwidrigerweise dennoch durchgeführt - irgendwelche über die Pfandbestellung als solche hinausgehende Wirkungen. Durch die Beseitigung der vom Erstgericht der Antragstellerin bewilligten, für sie rechtlich völlig bedeutungslosen Urkundenhinterlegungen trat demnach keine Änderung der Rechtsstellung der Antragstellerin ein. Da aber die Urkundenhinterlegungen über Antrag der Antragstellerin bewilligt wurden, kommt ihr gegen die Entscheidung, mit der diese Bewilligungen im Rechtsmittelverfahren beseitigt wurden, ebenso ein (Revisions-)Rekursrecht zu, wie es ihr im Falle eines abweisenden erstgerichtlichen Beschlusses zugestanden wäre. Gemäß Paragraph 17, UHG sind im Urkundenhinterlegungsverfahren die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes über den Rekurs sinnemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 122, GBG ist im Grundbuchsverfahren der Antragsteller dessen Gesuch abgewiesen wurde, rekursberechtigt (RZ 1992, 157/62 ua), und zwar ohne das Erfordernis eines anderen als des schon in der Tatsache der Abweisung des Antrages gelegenen Rechtsschutzinteresses. Aus der mangelnden Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Antragstellerin durch die Abweisung ihres Urkundenhinterlegungsantrages kann daher eine Verneinung ihres Rechtes zur Erhebung eines Revisionsrekurses nicht abgeleitet werden.
Allerdings führten die Urkundenhinterlegungen zu Eintragungen im Grundbuch, nämlich der eingangs genannten Ersichtlichmachungen. Eine unberechtigte Ersichtlichmachung greift jedoch in die Rechtssphäre des Liegenschaftseigentümers ein. Gegen die im Zusammenhang mit den unzulässigen Urkundenhinterlegungen erfolgten Ersichtlichmachungen steht daher dem Liegenschaftseigentümer das Rekursrecht zu (RpflSlgG 2041 mwN). Daraus folgt das Rekursrecht des Liegenschaftseigentümers gegen die mit den Urkundenhinterlegungen verbundenen Ersichtlichmachungen, aber noch nicht dessen Rekursrecht gegen die Bewilligung der Urkundenhinterlegung selbst.
Wie im Grundbuchsverfahren - abgesehen vom Antragsteller im Antragsverfahren oder von Personen, deren verbücherbare Rechte das Gericht bei der Anordnung bücherlicher Eintragungen von Amts wegen zu berücksichtigen hat - nur derjenige rekursberechtigt ist, der durch die angefochtene Entscheidung in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein könnte, so ist infolge der in § 17 UHG angeordneten sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes über den Rekurs im Urkundenhinterlegungsverfahren bei Beantwortung der Frage der Rekurslegitimation darauf abzustellen, ob das Recht, in dem der Rechtsmittelwerber verletzt zu sein behauptet, wenn zu dessen Erwerb nach dem Gesetz eine Urkundenhinterlegung erforderlich ist, bereits Gegenstand einer solchen Urkundenhinterlegung war (NZ 1990, 309/194).Wie im Grundbuchsverfahren - abgesehen vom Antragsteller im Antragsverfahren oder von Personen, deren verbücherbare Rechte das Gericht bei der Anordnung bücherlicher Eintragungen von Amts wegen zu berücksichtigen hat - nur derjenige rekursberechtigt ist, der durch die angefochtene Entscheidung in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein könnte, so ist infolge der in Paragraph 17, UHG angeordneten sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes über den Rekurs im Urkundenhinterlegungsverfahren bei Beantwortung der Frage der Rekurslegitimation darauf abzustellen, ob das Recht, in dem der Rechtsmittelwerber verletzt zu sein behauptet, wenn zu dessen Erwerb nach dem Gesetz eine Urkundenhinterlegung erforderlich ist, bereits Gegenstand einer solchen Urkundenhinterlegung war (NZ 1990, 309/194).
Gegenstand der Urkundenhinterlegungen in dieser Rechtssache ist ein verbüchertes Bestandrecht, das vom Liegenschaftseigentümer als Bestandgeber eingeräumt wurde. Auch ein verbüchertes Bestandrecht kann aber nach dem schon oben Gesagten nicht Gegenstand eines bücherlichen Pfandrechtes sein. Wie aber dem Liegenschaftseigentümer (= Bestandgeber) im Falle der (Ver)Pfändung des Bestandrechtes durch grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechtes daran ein Rekursrecht zustünde, so steht es ihm auch dann zu, wenn statt der unzulässigen bücherlichen Eintragung eine hiefür gar nicht vorgesehene Urkundenhinterlegung bewirkt wird. Durch eine solche Urkundenhinterlegung wird nämlich nach außen hin in gleicher Weise der Rechtsschein einer (Ver)Pfändung des verbücherten Bestandrechtes erweckt wie durch eine Einverleibung des Pfandrechtes im Grundbuch selbst.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Beschluß des Rekursgerichtes betreffend die Abweisung der Anträge der Antragstellerin auf Urkundenhinterlegung zur Erwirkung von Pfandrechten an dem eingangs genannten verbücherten Bestandrecht nicht zu beanstanden.
c) Zur Zurückweisung der Rekurse der Antragstellerin gegen den Beschluß vom 18.7.1990 (TZ 2680/90-4):
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Schriftsätze ON 16 und 20 in Wahrheit nicht zwei Rekurse gegen ein und denselben Beschluß darstellen. Im Schriftsatz ON 16 wird zwar die Erhebung des Rekurses erklärt, jedoch in der Folge ausgeführt, daß die Zustellung des angefochtenen Beschlusses beantragt und die Einbringung des Rekurses nach ordnungsgemäßer Zustellung vorbehalten werde. Dies geschah sodann mit Schriftsatz ON 20, sodaß trotz der nicht ganz glücklichen Ausdrucksweise im Schriftsatz ON 16 letztlich doch nur ein Rechtsmittel, nämlich der Rekurs ON 20 vorliegt.
Zutreffend führte das Rekursgericht aus, daß der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** keine bücherlichen Rechte zustehen (nach nunmehr rechtskräftiger Abweisung der Urkundenhinterlegungsanträge nicht einmal mehr der Rechtsschein solcher bücherlichen Rechte). Daraus folgt, daß der Antragstellerin kein Rekursrecht gegen die Löschung des Bestandrechtes und die lastenfreie Abschreibung von Teilen dieser Liegenschaft zusteht.