Rechtssatz RS0004229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004229
Entscheidungsdatum
27.04.1994
Rechtssatz
Das im Grundbuche einverleibte Bestandrecht kann nicht Gegenstand einer Pfandrechtseinverleibung sein. Die Pfändung von Miet- und Pachtrechten hat ausschließlich durch Erlassung eines Verfügungsverbotes an den Verpflichteten nach § 331 EO zu erfolgen (unter ausdrücklicher Ablehnung des von einem Teil der Lehre und Judikatur vertretenen gegenteiligen Standpunktes).Das im Grundbuche einverleibte Bestandrecht kann nicht Gegenstand einer Pfandrechtseinverleibung sein. Die Pfändung von Miet- und Pachtrechten hat ausschließlich durch Erlassung eines Verfügungsverbotes an den Verpflichteten nach Paragraph 331, EO zu erfolgen (unter ausdrücklicher Ablehnung des von einem Teil der Lehre und Judikatur vertretenen gegenteiligen Standpunktes).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 154/58
Entscheidungstext OGH 09.07.1958 5 Ob 154/58
RZ 1958,152 = SZ 31/98
- 5 Ob 47/94
Entscheidungstext OGH 27.04.1994 5 Ob 47/94
Beisatz: Verpfändbar an sich jedoch schon, es sei denn, daß die
Verwertung durch Zwangsverwaltung ausgeschlossen ist.(T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004229
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19580709_OGH0002_0050OB00154_5800000_001