Rechtssatz RS0077186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077186
Entscheidungsdatum
16.05.2000
Rechtssatz
Eine Urkunde, die im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG bei originärem Eigentumserwerb durch Bauführung eingereiht werden soll, war nicht nur die Errichtung des Bauwerkes darzutun, sondern auch (allenfalls in einer Beilage) den - hier nach dem TirGVG genehmigungspflichtigen - Erwerb des Rechts zur Errichtung eines Bauwerks auf fremdem Grund zu beinhalten.Eine Urkunde, die im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UHG bei originärem Eigentumserwerb durch Bauführung eingereiht werden soll, war nicht nur die Errichtung des Bauwerkes darzutun, sondern auch (allenfalls in einer Beilage) den - hier nach dem TirGVG genehmigungspflichtigen - Erwerb des Rechts zur Errichtung eines Bauwerks auf fremdem Grund zu beinhalten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 107/94
Entscheidungstext OGH 21.10.1994 5 Ob 107/94
- 5 Ob 119/00m
Entscheidungstext OGH 16.05.2000 5 Ob 119/00m
Auch; Beisatz: Eine Ersichtlichmachung bloß auf Grund einer Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers - ohne Zusammenhang mit der Hinterlegung oder Einreichung einer Urkunde - ist unzulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077186
Dokumentnummer
JJR_19941021_OGH0002_0050OB00107_9400000_002