Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt. Zutreffend macht die betreibende Partei geltend, dass das Rekursgericht bei der Beurteilung der Schlüssigkeit des vorliegenden Exekutionsantrags von der Rsp des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei.
Entgegen der Ansicht der betreibenden Partei lässt sich der Entscheidung der zweiten Instanz freilich nicht entnehmen, diese hätte die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung als ungenügend angesehen. Davon kann auch tatsächlich im Hinblick auf die Angabe nicht nur der ungefähren Höhe der behaupteten Geldforderung, sondern auch auf die exakte Bezeichnung jener Wohnung (mit Angabe des Grundbuchs und der Einlagezahl), auf deren Versteigerungserlös sich der Auszahlungsanspruch beziehen solle, keine Rede sein. Infolge Übernahme der Ausführungen im Rekurs der Drittschuldnerin verkannte das Rekursgericht allerdings den Umstand, dass sich aus dem Exekutionsantrag gerade nicht ergibt, die betreibende Partei habe als Exekutionsobjekt gerade jenen nach Auffassung des Rekursgerichts erst mit Beendigung der Abwesenheitspflegschaft entstehenden Anspruch der Verpflichteten gegen ihre Abwesenheitskuratorin auf Auszahlung von dieser verwalteten Vermögens bezeichnet. Dabei wird außer Acht gelassen, dass anders als bei der Bezeichnung der Parteien bei der Bezeichnung der Drittschuldnerin (ungeachtet der Identität mit der Abwesenheitskuratorin) jeder Hinweis auf diese Funktion fehlt und daher nicht von vornherein gesagt werden kann, der behauptete Anspruch werde auf die Beendigung der Abwesenheitskuratel gestützt und sei damit deshalb unschlüssig, weil eine derartige Forderung noch gar nicht entstanden sei. Ein Rechtsgrund ist im Exekutionsantrag gerade nicht angeführt, was auch mangels Hinweises auf das Vorliegen mehrerer Forderungen der Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin nicht erforderlich ist (vgl dazu die von Oberhammer in Angst, EO, § 294 Rz 35 angeführten Entscheidungen). Ob die behauptete Forderung tatsächlich besteht, ist vom Bewilligungsgericht nicht zu prüfen (Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 294 Rz 9; Oberhammer, aaO Rz 37 mN der Rsp) auch nicht über Rekurs des Drittschuldners (Oberhammer, aaO Rz 38; Zechner, Forderungsexekution § 294 Rz 4 je mN). Abzuweisen ist der Exekutionsantrag nur dann, wenn sich aus ihm selbst - allenfalls aus dem Exekutionsakt - ergibt, dass die Forderung nicht zu Recht bestehen kann (stRsp, Nachweise bei Oberhammer, aaO Rz 37). Davon kann im vorliegenden Fall aber gerade keine Rede sein, ist es doch durchaus denkbar, dass der angebliche Versteigerungserlös der als Drittschuldnerin angeführten Rechtsanwältin nicht in ihrer Eigenschaft als Abwesenheitskuratorin zugekommen ist; eine Überprüfung in dieser Richtung war wie gesagt keinesfalls erforderlich (und ist in Wahrheit auch nicht erfolgt). Damit kann aber auch der Exekutionsantrag nicht als unschlüssig angesehen werden.Entgegen der Ansicht der betreibenden Partei lässt sich der Entscheidung der zweiten Instanz freilich nicht entnehmen, diese hätte die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung als ungenügend angesehen. Davon kann auch tatsächlich im Hinblick auf die Angabe nicht nur der ungefähren Höhe der behaupteten Geldforderung, sondern auch auf die exakte Bezeichnung jener Wohnung (mit Angabe des Grundbuchs und der Einlagezahl), auf deren Versteigerungserlös sich der Auszahlungsanspruch beziehen solle, keine Rede sein. Infolge Übernahme der Ausführungen im Rekurs der Drittschuldnerin verkannte das Rekursgericht allerdings den Umstand, dass sich aus dem Exekutionsantrag gerade nicht ergibt, die betreibende Partei habe als Exekutionsobjekt gerade jenen nach Auffassung des Rekursgerichts erst mit Beendigung der Abwesenheitspflegschaft entstehenden Anspruch der Verpflichteten gegen ihre Abwesenheitskuratorin auf Auszahlung von dieser verwalteten Vermögens bezeichnet. Dabei wird außer Acht gelassen, dass anders als bei der Bezeichnung der Parteien bei der Bezeichnung der Drittschuldnerin (ungeachtet der Identität mit der Abwesenheitskuratorin) jeder Hinweis auf diese Funktion fehlt und daher nicht von vornherein gesagt werden kann, der behauptete Anspruch werde auf die Beendigung der Abwesenheitskuratel gestützt und sei damit deshalb unschlüssig, weil eine derartige Forderung noch gar nicht entstanden sei. Ein Rechtsgrund ist im Exekutionsantrag gerade nicht angeführt, was auch mangels Hinweises auf das Vorliegen mehrerer Forderungen der Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin nicht erforderlich ist vergleiche dazu die von Oberhammer in Angst, EO, Paragraph 294, Rz 35 angeführten Entscheidungen). Ob die behauptete Forderung tatsächlich besteht, ist vom Bewilligungsgericht nicht zu prüfen (Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 294, Rz 9; Oberhammer, aaO Rz 37 mN der Rsp) auch nicht über Rekurs des Drittschuldners (Oberhammer, aaO Rz 38; Zechner, Forderungsexekution Paragraph 294, Rz 4 je mN). Abzuweisen ist der Exekutionsantrag nur dann, wenn sich aus ihm selbst - allenfalls aus dem Exekutionsakt - ergibt, dass die Forderung nicht zu Recht bestehen kann (stRsp, Nachweise bei Oberhammer, aaO Rz 37). Davon kann im vorliegenden Fall aber gerade keine Rede sein, ist es doch durchaus denkbar, dass der angebliche Versteigerungserlös der als Drittschuldnerin angeführten Rechtsanwältin nicht in ihrer Eigenschaft als Abwesenheitskuratorin zugekommen ist; eine Überprüfung in dieser Richtung war wie gesagt keinesfalls erforderlich (und ist in Wahrheit auch nicht erfolgt). Damit kann aber auch der Exekutionsantrag nicht als unschlüssig angesehen werden.
Es ist daher in Stattgebung des Rechtsmittels die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 78 EO iVm § 50 und §§ 40, 41 ZPO.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die Paragraphen 78, EO in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraphen 40, 41, ZPO.