Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Das Rekursgericht zog zutreffend die Zulässigkeit einer Pfändung von Miteigentumsanteilen eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Gesellschaftsvermögen und eine Exekutionsführung nach den §§ 331 ff EO nicht in Zweifel (dazu:Das Rekursgericht zog zutreffend die Zulässigkeit einer Pfändung von Miteigentumsanteilen eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Gesellschaftsvermögen und eine Exekutionsführung nach den Paragraphen 331, ff EO nicht in Zweifel (dazu:
Oberhammer in Angst, EO, § 331 Rz 22; Heller/Berger/Stix, EO4, 2383; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 331 Rz 39; zur Exekution auf Miteigentumsanteile an beweglichen Sachen: JB 35 neu = SZ 12/28; zur Exekution auf den Geschäftsanteil des Gesellschafters einer GmbH: RIS-Justiz RS0004168). Die Pfändung nach § 331 EO ist auch ohne gleichzeitig gestellten Verwertungsantrag zulässig (RIS-Justiz RS0004230).Oberhammer in Angst, EO, Paragraph 331, Rz 22; Heller/Berger/Stix, EO4, 2383; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 331, Rz 39; zur Exekution auf Miteigentumsanteile an beweglichen Sachen: JB 35 neu = SZ 12/28; zur Exekution auf den Geschäftsanteil des Gesellschafters einer GmbH: RIS-Justiz RS0004168). Die Pfändung nach Paragraph 331, EO ist auch ohne gleichzeitig gestellten Verwertungsantrag zulässig (RIS-Justiz RS0004230).
Im grundsätzlich einseitigen Revisionsrekursverfahren (3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26), in dem hier die Verpflichtete insbesondere deshalb nicht zu beteiligen ist, weil sie schon im Rekurs an die zweite Instanz Gelegenheit hatte, gegen den Exekutionsantrag Stellung zu beziehen, geht es ausschließlich um den Abweisungsgrund der mangelnden Bestimmbarkeit des Exekutionsobjekts im Exekutionsantrag (§ 54 Abs 1 Z 3 EO).Im grundsätzlich einseitigen Revisionsrekursverfahren (3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26), in dem hier die Verpflichtete insbesondere deshalb nicht zu beteiligen ist, weil sie schon im Rekurs an die zweite Instanz Gelegenheit hatte, gegen den Exekutionsantrag Stellung zu beziehen, geht es ausschließlich um den Abweisungsgrund der mangelnden Bestimmbarkeit des Exekutionsobjekts im Exekutionsantrag (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO).
Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die Betreibende den zu pfändenden Miteigentumsanteil der Verpflichteten zu beziffern gehabt hätte, um Klarheit über den Umfang des Exekutionsobjekts zu erhalten, ist zu streng und steht mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung in Widerspruch, dass das Gebot der Bezeichnung des Exekutionsobjekts nicht zu unnötigem Formalismus führen darf und nur dazu dient, dass der Verpflichtete oder ein allfälliger Drittschuldner erkennen kann, auf welches Objekt Exekution geführt werden soll (für die Forderungsexekution: RIS-Justiz RS0002076). Etwa wurde schon ausgesprochen, dass sich der Exekutionsantrag auf Pfändung der der verpflichteten Gesellschaft gegen den Drittschuldner „aufgrund von Stammeinlagen" (also ohne nähere Bezeichnung des Umfangs der Stammeinlagen) angeblich zustehenden Forderung nur auf die rückständige Stammeinlage beziehen könne, dass also die Bezeichnung der das Exekutionsobjekt bildenden Forderung ausreichend bestimmt sei (3 Ob 74/92 = RpflE 1993, 53 = RZ 1994/11 = ecolex 1992, 845 ua). Wenn daher die Betreibende hier in ihrem Verbesserungsschriftsatz von einer Beteiligung sowohl der Betreibenden als auch der Verpflichteten am gemeinsamen Unternehmen spricht, so lässt dies zwar offen, ob es sich um Hälfteanteile handelt oder ob es noch andere Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gibt. Für die Verpflichtete selbst bedarf es aber zur Aufklärung darüber, was in Exekution gezogen werden soll, keiner ziffernmäßigen Bezeichnung des Miteigentumsanteils der Gesellschafterin, weil ihr die eigene Beteiligung ja bekannt sein muss. Ob das Exekutionsobjekt überhaupt oder in welchem Umfang tatsächlich existiert, ist im Exekutionsbewilligungsverfahren über den bloßen Pfändungsantrag nicht zu prüfen (RIS-Justiz RS0000015).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.