Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Die betreibende Partei führt in ihrem Rechtsmittel aus, daß eine Gesellschaft mbH wie die verpflichtete Partei gegen einen Gesellschafter einen Anspruch auf Einzahlung der ausstehenden Stammeinlage habe. Zwar sei im Exekutionsantrag das Wort "ausstehende" nicht enthalten. Doch dürfe an die Bestimmtheitserfordernisse kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Es sei völlig eindeutig, daß nur die ausstehende Stammeinlage habe gepfändet werden sollen, da doch der bereits eingezahlte Teil der Stammeinlage nicht Gegenstand einer Forderung der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter sein könne. Eine Verwechslungsmöglichkeit bestehe daher nicht.
Der zweiten Instanz ist grundsätzlich darin beizupflichten, daß gemäß § 54 Abs 1 Z 3 EO die zu pfändende Forderung im Exekutionsantrag genau bezeichnet und ihr Rechtsgrund spezifiziert werden muß (SZ 24/116). Sie muß in einer Weise bezeichnet werden, daß sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, auf welche Forderung Exekution geführt werden soll (Heller-Berger-Stix 2125 f). In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde die Frage, wann die Forderung ausreichend bestimmt bezeichnet ist, jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls gelöst: Übereinstimmung besteht darin, daß nähere Angaben über die Forderungen unterbleiben können, wenn sich aus dem Exekutionsantrag ergibt, daß dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner nur eine Forderung zustehen kann (SZ 60/278 mwN). Es genügt, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird (3 Ob 148/78, 4 Ob 502/85). Auch die Bezeichnung der das Exekutionsobjekt bildenden Forderungen "aufgrund von Werkverträgen" wurde als ausreichend bestimmt angesehen, weil kein Zweifel bestehe, daß sich der Exekutionsantrag auf die dem Verpflichteten als Unternehmer aus dem mit dem Drittschuldner abgeschlossenen Werkverträgen zustehenden Forderungen erstrecken soll (SZ 60/278).Der zweiten Instanz ist grundsätzlich darin beizupflichten, daß gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO die zu pfändende Forderung im Exekutionsantrag genau bezeichnet und ihr Rechtsgrund spezifiziert werden muß (SZ 24/116). Sie muß in einer Weise bezeichnet werden, daß sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, auf welche Forderung Exekution geführt werden soll (Heller-Berger-Stix 2125 f). In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde die Frage, wann die Forderung ausreichend bestimmt bezeichnet ist, jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls gelöst: Übereinstimmung besteht darin, daß nähere Angaben über die Forderungen unterbleiben können, wenn sich aus dem Exekutionsantrag ergibt, daß dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner nur eine Forderung zustehen kann (SZ 60/278 mwN). Es genügt, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird (3 Ob 148/78, 4 Ob 502/85). Auch die Bezeichnung der das Exekutionsobjekt bildenden Forderungen "aufgrund von Werkverträgen" wurde als ausreichend bestimmt angesehen, weil kein Zweifel bestehe, daß sich der Exekutionsantrag auf die dem Verpflichteten als Unternehmer aus dem mit dem Drittschuldner abgeschlossenen Werkverträgen zustehenden Forderungen erstrecken soll (SZ 60/278).
Die Forderung einer Gesellschaft mbH "auf Grund von Stammeinlagen" kann nur eine Forderung gegen einen Gesellschafter sein.
Ist die vom Gesellschafter einer Gesellschaft mbH übernommene Stammeinlage bereits eingezahlt, so kann der Gesellschaft eine Forderung gegen den Gesellschafter auf Zahlung der rückständigen Stammeinlage nicht zustehen. Soll deshalb nach dem Exekutionsantrag die der verpflichteten Gesellschaft gegen den Drittschuldner "auf Grund von Stammeinlagen" angeblich zustehende Forderung gepfändet werden, so kann sich der Antrag nur auf die rückständige Stammeinlage beziehen. Die Bezeichnung der das Exekutionsobjekt bildenden Forderung ist daher ausreichend bestimmt.
Das zur Bewilligung der Exekution berufene Gericht hat auch jedenfalls nicht zu prüfen, ob die behauptete Forderung besteht, es sei denn, daß schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten des Gerichtes das Gegenteil hervorgeht (GesRZ 1975, 30); im Streitfall ist erst im sogenannten Drittschuldnerprozeß festzustellen, ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht (3 Ob 23/84).
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 74 EO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 74, EO.