Rechtssatz RS0002424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002424
Entscheidungsdatum
26.08.1992
Rechtssatz
Soll deshalb nach dem Exekutionsantrag die der verpflichteten Gesellschaft gegen den Drittschuldner "auf Grund von Stammeinlagen" angeblich zustehende Forderung gepfändet werden, so kann sich der Antrag nur auf die rückständige Stammeinlage beziehen. Die Bezeichnung der das Exekutionsobjekt bildenden Forderung ist daher ausreichend bestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002424
Dokumentnummer
JJR_19920826_OGH0002_0030OB00074_9200000_001