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Entscheidung 3 Ob 226/03m×

Entscheidung 3 Ob 226/03m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob226/03m

Entscheidungsdatum

28.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag. Christa N*****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Agnes R*****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 43.603,70 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 7. August 2003, GZ 7 R 46/03z-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

a) Soweit Kostenforderungen betrieben werden, die 4.000 EUR nicht übersteigen, ist das Rechtsmittel gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, EO absolut unzulässig.

b) Die Betreibende behauptet in ihrem Exekutionsantrag nach Paragraph 294, EO als zu pfändende Forderung einen Rückzahlungsanspruch der Verpflichteten gegen deren Ehegatten als Drittschuldner aus einer in Notariatsaktsform geschlossenen Vereinbarung zwischen den Eheleuten, in der sich die Verpflichtete zur Leistung von 890.000 S = 64.678,82 EUR ohne ausreichende, reelle (nennenswerte) Gegenleistung verpflichtet habe. Denkbar wären nun verschiedene Konstellationen, wobei eine Reihe von denkbaren Rückforderungsansprüchen aufgezählt wird: Dass der Drittschuldner die Verpflichtete über ihre wahre Rechtsposition arglistig getäuscht und dadurch zur de facto unentgeltlichen Hingabe von 890.000 S verleitet habe, dass es sich bei der Zuwendung der Verpflichteten um eine Schenkung handle, die von ihr wegen ihrer Notlage oder wegen Undanks des beschenkten Drittschuldners angefochten werden könne, dass die Zahlung der Verpflichteten möglicherweise eine verbotene Ablöse iSd Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG sei, dass die Verpflichtete die Vereinbarung wegen laesio enormis, Wucher, Zwang und sonstiger Willensmängel anfechten könne, dass die Vereinbarung aus nicht näher genannten Umständen sittenwidrig sei, dass die Verpflichtete einen Rückforderungsanspruch aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung oder auch des Schadenersatzes habe. Ein bestehender Rückforderungsanspruch werde auf keine Rechtsgrundlage beschränkt, jede in Betracht kommende Rechtsgrundlage werde geltend gemacht.

Die zweite Instanz wies den Exekutionsantrag ab.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betreibenden bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ins Spiel.

Rechtliche Beurteilung

a) Bei der Forderungsexekution entspricht es der im Schrifttum gebilligten stRsp des Obersten Gerichtshofs (zuletzt 3 Ob 170/03a mwN), das Bewilligungsgericht habe grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die behauptete Forderung, deren Pfändung beantragt werde, überhaupt besteht, und der Exekutionsantrag sei nur dann abzuweisen, wenn sich das Nichtbestehen der als Exekutionsobjekt behaupteten Forderung schon aus ihm selbst oder sonst aus den Akten des Bewilligungsgerichts ergibt. Stelle sich später heraus, dass die gepfändete Forderung in Wahrheit nicht existiere, so sei die Exekution ins Leere gegangen (3 Ob 63/95 = SZ 68/158; 3 Ob 28/99k = SZ 72/108 uva). Hier ist allerdings zu beachten, dass die zu pfändende Forderung jedenfalls dann zu spezifizieren ist, wenn nach der Sach- und Rechtslage dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner verschiedene Forderungen zustehen können, weil sonst der Verpflichtete Zweifel hat, ob zustehende Einwendungen erhoben werden können (Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 294, Rz 10 f unter Hinweis auf EvBl 1965/93). Auch dem Drittschuldner muss klar sein, welche Forderung gepfändet wird. Gerade bei einem behaupteten Rückforderungsanspruch mit einer Reihe denkbarer Rechtsgründe hiefür wie im vorliegenden Fall muss der Rechtsgrund klar sein. Dies ist hier nicht der Fall.

b) Der Exekutionsantrag musste auch iSd Paragraph 54, Absatz 3, EO idFd EO-Novelle 1995 vergleiche dazu Resch aaO Rz 12) nicht zur Verbesserung zurückgestellt werden, weil nach dem Vorbringen der Betreibenden derzeit der behauptete Rückforderungsanspruch weder bedingt noch betagt ist, sondern (noch) gar nicht besteht, sondern höchstens erst erwartet werden kann. Wesentlich für die behaupteten Rechtsgründe, aus denen eine - von der Betreibenden zu pfändende - Forderung entstehen kann, ist deren Geltendmachung. Ein unter arglistiger Täuschung zustande gekommener Vertrag ist nicht ohne weiteres nichtig, sondern bedarf der gerichtlichen Anfechtung; gleiches gilt für Irrtumsanfechtung und zufolge Paragraph 933, ABGB für Gewährleistung; die Rechtsgestaltung (Aufhebung oder Änderung des Vertrags) tritt erst mit Rechtskraft des Urteils ein (3 Ob 20/97f = ecolex 1997, 919 mwN [Wilhelm]). Gleiches gilt für die übrigen denkbaren Willensmängel (Wucher, Zwang, Sittenwidrigkeit). Das Recht auf Vertragsaufhebung wegen laesio enormis (Paragraph 934, ABGB) ist ein Gestaltungsrecht, die Aufhebung des Vertrags ist gleichfalls gerichtlich geltend zu machen (Reischauer in Rummel3, Paragraph 934, ABGB Rz 7 mwN). Der Schenkungswiderruf nach Paragraph 948, ABGB ist eine rechtsgestaltende Willenserklärung (EFSlg 81.413; Schubert in Rummel3, Paragraph 948, ABGB Rz 3), auf dessen Basis ein Leistungsbegehren zu stellen ist. Auch der Anspruch nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, ein besonderer, im Gesetz geregelter Kondiktionenanspruch (stRsp, zuletzt 5 Ob 267/03f), muss - innerhalb der im MRG genannten Verjährungsfrist - gerichtlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0115309 ua). Welchen Bereicherungsgrund die Betreibende hier anwendbar hält, ist dem Antrag nicht zu entnehmen; jedenfalls bedarf es auch hier einer Geltendmachung.

Dass die Verpflichtete bereits ihren Rückzahlungsanspruch aus irgendeinem der denkbaren Rechtsgründe (gerichtlich) geltend gemacht hätte, wurde nicht behauptet. Der Antrag der Betreibenden auf Pfändung und Überweisung einer Forderung nach Paragraph 294, EO ist aber jedenfalls dann abzuweisen, wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten das Nichtbestehen der Forderung - wie hier - hervorgeht (SZ 68/158 mwN).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E73286 3Ob226.03m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00226.03M.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20040428_OGH0002_0030OB00226_03M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000085 Rechtssatz 06.07.1955Zivilrecht
In die Prüfung der Frage, ob die behauptete Forderung, deren Pfändung begehrt wird, überhaupt besteht, hat sich das zur Bewilligung der Exekution berufene Gericht nicht einzulassen.
RS0002038 Rechtssatz 16.10.1964Zivilrecht
Am Erfordernis einer Spezifikation der in Exekution gezogenen Forderung ist festzuhalten, wenn nach der Sach- und Rechtslage dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner verschiedene Forderungen zustehen können, weil bei letzterem sonst Zweifel auftreten kön …
RS0002041 Rechtssatz 23.03.1976Zivilrecht
Kommt nach der Aktenlage nur eine Forderung (EvBl 1965/93) bzw nur eine unbeschränkt pfändbare Forderung (EvBl 1970/236) in Betracht, so sind nähere Angaben entbehrlich, kommen hingegen mehrere, namentlich hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit unterschiedlich zu …
RS0003894 Rechtssatz 16.09.1981Zivilrecht
War die in Exekution gezogene Forderung zum Zeitpunkt der Pfändung nicht existent, dann konnte sie auch nicht Exekutionsobjekt sein. Die Pfändung blieb wirkungslos.
RS0084555 Rechtssatz 13.09.1995Zivilrecht
Der Bewilligungsantrag ist aber abzuweisen, wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten des Gerichtes das Nichtbestehen der Forderung hervorgeht.
RS0118933 Rechtssatz 28.04.2004Zivilrecht
Muss ein Gestaltungsrecht (zum Beispiel Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln oder Preisminderung) gerichtlich geltend gemacht werden, so tritt die Rechtsgestaltung (Aufhebung oder Änderung des Vertrags) erst mit Rechtskraft des Urteils ein.