a) Bei der Forderungsexekution entspricht es der im Schrifttum gebilligten stRsp des Obersten Gerichtshofs (zuletzt 3 Ob 170/03a mwN), das Bewilligungsgericht habe grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die behauptete Forderung, deren Pfändung beantragt werde, überhaupt besteht, und der Exekutionsantrag sei nur dann abzuweisen, wenn sich das Nichtbestehen der als Exekutionsobjekt behaupteten Forderung schon aus ihm selbst oder sonst aus den Akten des Bewilligungsgerichts ergibt. Stelle sich später heraus, dass die gepfändete Forderung in Wahrheit nicht existiere, so sei die Exekution ins Leere gegangen (3 Ob 63/95 = SZ 68/158; 3 Ob 28/99k = SZ 72/108 uva). Hier ist allerdings zu beachten, dass die zu pfändende Forderung jedenfalls dann zu spezifizieren ist, wenn nach der Sach- und Rechtslage dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner verschiedene Forderungen zustehen können, weil sonst der Verpflichtete Zweifel hat, ob zustehende Einwendungen erhoben werden können (Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 294 Rz 10 f unter Hinweis auf EvBl 1965/93). Auch dem Drittschuldner muss klar sein, welche Forderung gepfändet wird. Gerade bei einem behaupteten Rückforderungsanspruch mit einer Reihe denkbarer Rechtsgründe hiefür wie im vorliegenden Fall muss der Rechtsgrund klar sein. Dies ist hier nicht der Fall.a) Bei der Forderungsexekution entspricht es der im Schrifttum gebilligten stRsp des Obersten Gerichtshofs (zuletzt 3 Ob 170/03a mwN), das Bewilligungsgericht habe grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die behauptete Forderung, deren Pfändung beantragt werde, überhaupt besteht, und der Exekutionsantrag sei nur dann abzuweisen, wenn sich das Nichtbestehen der als Exekutionsobjekt behaupteten Forderung schon aus ihm selbst oder sonst aus den Akten des Bewilligungsgerichts ergibt. Stelle sich später heraus, dass die gepfändete Forderung in Wahrheit nicht existiere, so sei die Exekution ins Leere gegangen (3 Ob 63/95 = SZ 68/158; 3 Ob 28/99k = SZ 72/108 uva). Hier ist allerdings zu beachten, dass die zu pfändende Forderung jedenfalls dann zu spezifizieren ist, wenn nach der Sach- und Rechtslage dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner verschiedene Forderungen zustehen können, weil sonst der Verpflichtete Zweifel hat, ob zustehende Einwendungen erhoben werden können (Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 294, Rz 10 f unter Hinweis auf EvBl 1965/93). Auch dem Drittschuldner muss klar sein, welche Forderung gepfändet wird. Gerade bei einem behaupteten Rückforderungsanspruch mit einer Reihe denkbarer Rechtsgründe hiefür wie im vorliegenden Fall muss der Rechtsgrund klar sein. Dies ist hier nicht der Fall.
b) Der Exekutionsantrag musste auch iSd § 54 Abs 3 EO idFd EO-Novelle 1995 (vgl. dazu Resch aaO Rz 12) nicht zur Verbesserung zurückgestellt werden, weil nach dem Vorbringen der Betreibenden derzeit der behauptete Rückforderungsanspruch weder bedingt noch betagt ist, sondern (noch) gar nicht besteht, sondern höchstens erst erwartet werden kann. Wesentlich für die behaupteten Rechtsgründe, aus denen eine - von der Betreibenden zu pfändende - Forderung entstehen kann, ist deren Geltendmachung. Ein unter arglistiger Täuschung zustande gekommener Vertrag ist nicht ohne weiteres nichtig, sondern bedarf der gerichtlichen Anfechtung; gleiches gilt für Irrtumsanfechtung und zufolge § 933 ABGB für Gewährleistung; die Rechtsgestaltung (Aufhebung oder Änderung des Vertrags) tritt erst mit Rechtskraft des Urteils ein (3 Ob 20/97f = ecolex 1997, 919 mwN [Wilhelm]). Gleiches gilt für die übrigen denkbaren Willensmängel (Wucher, Zwang, Sittenwidrigkeit). Das Recht auf Vertragsaufhebung wegen laesio enormis (§ 934 ABGB) ist ein Gestaltungsrecht, die Aufhebung des Vertrags ist gleichfalls gerichtlich geltend zu machen (Reischauer in Rummel3, § 934 ABGB Rz 7 mwN). Der Schenkungswiderruf nach § 948 ABGB ist eine rechtsgestaltende Willenserklärung (EFSlg 81.413; Schubert in Rummel3, § 948 ABGB Rz 3), auf dessen Basis ein Leistungsbegehren zu stellen ist. Auch der Anspruch nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG, ein besonderer, im Gesetz geregelter Kondiktionenanspruch (stRsp, zuletzt 5 Ob 267/03f), muss - innerhalb der im MRG genannten Verjährungsfrist - gerichtlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0115309 ua). Welchen Bereicherungsgrund die Betreibende hier anwendbar hält, ist dem Antrag nicht zu entnehmen; jedenfalls bedarf es auch hier einer Geltendmachung.b) Der Exekutionsantrag musste auch iSd Paragraph 54, Absatz 3, EO idFd EO-Novelle 1995 vergleiche dazu Resch aaO Rz 12) nicht zur Verbesserung zurückgestellt werden, weil nach dem Vorbringen der Betreibenden derzeit der behauptete Rückforderungsanspruch weder bedingt noch betagt ist, sondern (noch) gar nicht besteht, sondern höchstens erst erwartet werden kann. Wesentlich für die behaupteten Rechtsgründe, aus denen eine - von der Betreibenden zu pfändende - Forderung entstehen kann, ist deren Geltendmachung. Ein unter arglistiger Täuschung zustande gekommener Vertrag ist nicht ohne weiteres nichtig, sondern bedarf der gerichtlichen Anfechtung; gleiches gilt für Irrtumsanfechtung und zufolge Paragraph 933, ABGB für Gewährleistung; die Rechtsgestaltung (Aufhebung oder Änderung des Vertrags) tritt erst mit Rechtskraft des Urteils ein (3 Ob 20/97f = ecolex 1997, 919 mwN [Wilhelm]). Gleiches gilt für die übrigen denkbaren Willensmängel (Wucher, Zwang, Sittenwidrigkeit). Das Recht auf Vertragsaufhebung wegen laesio enormis (Paragraph 934, ABGB) ist ein Gestaltungsrecht, die Aufhebung des Vertrags ist gleichfalls gerichtlich geltend zu machen (Reischauer in Rummel3, Paragraph 934, ABGB Rz 7 mwN). Der Schenkungswiderruf nach Paragraph 948, ABGB ist eine rechtsgestaltende Willenserklärung (EFSlg 81.413; Schubert in Rummel3, Paragraph 948, ABGB Rz 3), auf dessen Basis ein Leistungsbegehren zu stellen ist. Auch der Anspruch nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, ein besonderer, im Gesetz geregelter Kondiktionenanspruch (stRsp, zuletzt 5 Ob 267/03f), muss - innerhalb der im MRG genannten Verjährungsfrist - gerichtlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0115309 ua). Welchen Bereicherungsgrund die Betreibende hier anwendbar hält, ist dem Antrag nicht zu entnehmen; jedenfalls bedarf es auch hier einer Geltendmachung.
Dass die Verpflichtete bereits ihren Rückzahlungsanspruch aus irgendeinem der denkbaren Rechtsgründe (gerichtlich) geltend gemacht hätte, wurde nicht behauptet. Der Antrag der Betreibenden auf Pfändung und Überweisung einer Forderung nach § 294 EO ist aber jedenfalls dann abzuweisen, wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten das Nichtbestehen der Forderung - wie hier - hervorgeht (SZ 68/158 mwN).Dass die Verpflichtete bereits ihren Rückzahlungsanspruch aus irgendeinem der denkbaren Rechtsgründe (gerichtlich) geltend gemacht hätte, wurde nicht behauptet. Der Antrag der Betreibenden auf Pfändung und Überweisung einer Forderung nach Paragraph 294, EO ist aber jedenfalls dann abzuweisen, wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten das Nichtbestehen der Forderung - wie hier - hervorgeht (SZ 68/158 mwN).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).