Rechtssatz RS0006815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006815
Entscheidungsdatum
05.02.1985
Rechtssatz
Auch dann, wenn eine Auszahlungsanordnung des Verlassenschaftsgerichtes zugunsten eines von mehreren Separationsgläubigern bereits druchgeführt ist, ist ein anderer Separationsgläubiger durch die Anordnung beschwert, weil durch dessen Beseitigung mit bindender Wirkung klargestellt wird, ob dem Verlassenschaftsgericht überhaupt die Befugnis zu einer derartigen Verfügung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006815
Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00502_8500000_003