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Rechtssatz RS0003317×

Rechtssatz RS0003317

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003317

Entscheidungsdatum

19.02.2014

Rechtssatz

Bei Pfändung der dem Verpflichteten zustehender Hyperocha kommt dem Exekutionsgericht als zur Durchführung des Verteilungsverfahrens und als für die Verwahrung des Meistbots zuständigem Verwahrschaftsgericht nach Paragraph 310, Geo die Stellung eines Drittschuldners zu. Als solches hat es Parteienstellung kraft dieser Bestimmung, obgleich es sonst keine Rechtspersönlichkeit besitzt. In dieser Rechtsstellung stehen ihm alle Rechte und Pflichten eines Drittschuldners zu, wenngleich etwaige Haftungsansprüche bei Pflichtverletzungen nur gegen den Rechtsträger, die Republik Österreich, geltend gemacht werden könnten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 145/74
    Entscheidungstext OGH 17.09.1974 3 Ob 145/74
    SZ 47/95
  • 3 Ob 34/84
    Entscheidungstext OGH 25.04.1984 3 Ob 34/84
    nur: Bei Pfändung der dem Verpflichteten zustehender Hyperocha kommt dem Exekutionsgericht als zur Durchführung des Verteilungsverfahrens und als für die Verwahrung des Meistbots zuständigem Verwahrschaftsgericht nach § 310 Geo die Stellung eines Drittschuldners zu. (T1)
    Beisatz: Auch wenn das Verwahrschaftsgericht durch die Übermittlung eines Aktes Kenntnis von einer Exekutionsbewilligung erlangt, wird die Pfändung doch nur durch Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner (die anweisende Behörde) bewirkt. Die vorherige Kenntnis ist bedeutungslos. (T2)
  • 4 Ob 502/85
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 502/85
    Auch
  • 3 Ob 143/07m
    Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 143/07m
    Ähnlich; Beisatz: Das Pfändungspfandrecht entsteht mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung an das Verwahrschaftsgericht. (T3)
  • 3 Ob 156/13g
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 156/13g
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003317

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2014

Dokumentnummer

JJR_19740917_OGH0002_0030OB00145_7400000_007